Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung: Geldstrafe festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte gegen E. wegen einfacher Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB) einen Strafbefehl; ihm wird vorgeworfen, eine Zeugin zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und eine Verletzung billigend in Kauf genommen zu haben. Strafantrag lag vor und das besondere öffentliche Interesse wurde bejaht. Das Amtsgericht Köln setzte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 € (1.800 €) fest und auferlegte die Verfahrenskosten gemäß § 465 StPO dem Verurteilten.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen Körperverletzung als stattgegeben; Geldstrafe und Verfahrenskosten festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorsätzliche körperliche Misshandlung durch Schläge erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter eine Körperverletzung billigend in Kauf nimmt.
Ist für ein Antragsdelikt der erforderliche Strafantrag gestellt und bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse, steht dies der Einleitung bzw. Fortführung des Strafverfahrens nicht entgegen.
Das Gericht kann bei Verurteilung wegen Körperverletzung eine Geldstrafe in Form von Tagessätzen feststellen; Anzahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes sind nach den konkreten Umständen zu bemessen.
Nach Erlass eines Strafbefehls können dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens gemäß § 465 StPO auferlegt werden.
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft M. wird gegen E.
wegen Körperverletzung
- Vergehen nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB -
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.800,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden E. die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt E.,
am 00.00.0000 in M.
vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
E. wird Folgendes zur Last gelegt:
Am 00.00.0000 gegen 11:50 Uhr schlug E. der x-jährigen Zeugin A. J. im X. in der V.-straße in 00000 M., in welchem E. zu diesem Zeitpunkt als examinierte Pflegefachkraft angestellt war, zwei Mal mit der flachen Hand in das Gesicht, wobei E. eine Verletzung der Zeugin billigend in Kauf nahm.
Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
| I. | Einlassung E. |
| II. | Zeugen: |
| 1) | Y. D., 00000 M., Bl. 2 d. Akte |
| 2) | A. J., 00000 M., Bl. 1 d. Akte |
| 3) | W. D., 00000 M., Bl. 3 d. Akte |
| 4) | C. P., 00000 S., Bl. 11 d. Akte |
| 5) | N. R., 00000 M., Bl. 37 d. Akte |
| 6) | T. H., 00000 Q., Bl. 44 d. Akte |
| Rechtsbehelfsbelehrung Textpassage wurde entfernt |