Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen wiederholter BtMG‑ und Diebstahlsdelikte
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 24.09.2020 wegen wiederholter rechtskräftiger Verurteilungen (BtMG, Diebstahl). Die neuerlichen Taten stehen in der Linie des früheren strafwürdigen Verhaltens und sind von ähnlichem Gewicht. Mildere Maßnahmen reichen nicht aus; gezahlte Geldbußen wurden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Ausgang: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen wiederholter BtMG‑ und Diebstahlsdelikte; gezahlte Geldbuße anteilig angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nach § 56f Abs. 1 StGB zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit durch weitere rechtskräftige Verurteilungen die Erwartung des Bewährungserfolgs vereitelt.
Bei der Entscheidung über den Widerruf sind mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB zu prüfen; ein Widerruf ist jedoch gerechtfertigt, wenn solche Maßnahmen angesichts des Gewichts des Bewährungsversagens und der Persönlichkeit des Verurteilten nicht ausreichen.
Erneute Verurteilungen, die keine Zufalls‑ oder Gelegenheitstaten sind, sondern in der Linie des früheren strafwürdigen Verhaltens liegen und von ähnlichem Gewicht sind, rechtfertigen regelmäßig den Widerruf der Bewährung.
Geleistete Geldbußen können gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden; hierfür sind Zahlungen in Freiheitslängeneinheiten umzurechnen.
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Tenor
Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 24.09.2020 - Az.: 405 BRs 58/20 - wird widerrufen.
Die in Höhe von 100,00 EUR gezahlte Geldbuße wird mit zwei Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
Gründe
Durch die vorbezeichnete Entscheidung ist der Verurteilte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Mainz vom 12.11.2019 (3500 Js 25363/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung rechtskräftig verurteilt worden.
Mit Bewährungsbeschluss vom 24.09.2020 ist ihm aufgegeben worden, sich innerhalb der Bewährungszeit von 3 Jahren straffrei zu führen.
Hiergegen hat er verstoßen:
Durch Strafbefehl Amtsgerichts Bonn vom 09.02.2023 - Az.: 711 Ds 57/21 - wurde er wegen Vergehen nach § 29 BtMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR rechtskräftig verurteilt.
Darüber hinaus wurde er durch Urteil des Amtsgericht Bingen am Rhein vom 25.04.2023 - Az: 60 Ds 113/22 wegen eines Vergehens nach BtMGzu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde inzwischen widerrufen.
Weiterhin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 02.05.2023 - Az. 405 Ds 3500 Js 6897/22 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Die erneuten Verurteilungen zeigen, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat.
Die neuerlichen Taten sind keine Zufalls- oder Gelegenheitstaten, sondern liegen auf der Linie des strafwürdigen Verhaltens, das zu der Verurteilung mit Strafaussetzung geführt hat, und sind von ähnlichem Gewicht.
Die Strafaussetzung zur Bewährung war gemäß § 56 f Abs. 1 StGB zu widerrufen, weil mildere Maßnahmen im Sinne des § 56 f Abs. 2 StGB angesichts des Gewichts des Bewährungsversagens und in Würdigung der Person des Verurteilten nicht ausreichen, um den Zweck der Strafaussetzung zu erreichen.
Von der Möglichkeit, gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB Leistungen anzurechnen, hat das Gericht Gebrauch gemacht.