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Amtsgericht Köln·533 Ds 60/16·11.04.2016

Verurteilung wegen Diebstahls und Widerstands; Haftbefehl aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls (§ 242 I StGB) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 € verurteilt. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln wurde aufgehoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Sachverhalt und Begründung sind im zugelassenen Anklagesatz und Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegt.

Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls und Widerstands zu Gesamtgeldstrafe verurteilt; Haftbefehl aufgehoben; Kosten dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Diebstahls setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht voraus.

2

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt vor, wenn jemand sich einem hoheitlichen Handelnden bei der Dienstvollstreckung durch Gewalt oder tätlichen Angriff widersetzt.

3

Bei mehreren verwirklichten Straftaten kann das Gericht eine Gesamtstrafe bilden; die Geldstrafe bemisst sich durch Anzahl der Tagessätze und deren Höhe.

4

Die Kostenentscheidung des Strafverfahrens richtet sich nach der Verurteilung; der Verurteilte kann zur Tragung der Verfahrenskosten herangezogen werden.

5

Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Fortdauer entfallen oder die Vollstreckung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 53 StGB§ 113 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-Euro kostenpflichtig verurteilt.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 – 506 Gs 226/16 – wird aufgehoben.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, § 113, 53 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 IV StPO):

4

I. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird verwiesen auf den zugelassenen Anklagesatz in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses mit den Maßgaben aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.

5

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.