Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·533 Ds 235/05·01.11.2005

Verwarnung wegen unsicherem Waffentransport auf Flugreise; Geldstrafe vorbehalten

StrafrechtWaffenrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte gestand, beim Flug nach Newcastle eine unterladene Schusswaffe mit Patronen in einem mit leicht zu öffnenden Zahlenschloss verschlossenen Koffer mitgeführt zu haben, ohne die Fluggesellschaft zu informieren. Das Gericht sah darin Verstöße gegen §§ 52 Abs.1 Nr.2d, Abs.3 Nr.4 WaffG (Tateinheit). Als unvorbelasteter, geständiger Täter erhielt er eine kostenpflichtige Verwarnung; eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 130 € wurde vorbehalten.

Ausgang: Angeklagter wegen Verstoßes gegen das WaffG kostenpflichtig verwarnt; Geldstrafe (50 Tagessätze à 130 €) vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unsichere Transport einer Schusswaffe, insbesondere bei offensichtlich unzureichender Sicherung und fehlender Mitteilung an die Beförderungsunternehmen, erfüllt den Straftatbestand nach § 52 WaffG.

2

Mehrere Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften können im Verhältnis der Tateinheit zu beurteilen sein (§ 52 StGB).

3

Bei einem minder schweren Fall nach § 52 Abs.6 WaffG kann zugunsten eines geständigen und einsichtigen Ersttäters eine Verwarnung unter Vorbehalt einer Geldstrafe zur angemessenen Sanktionsgestaltung ausreichen.

4

Zum sicheren Transport von Waffen gehört, dass Dritte keinen einfachen Zugriff haben; leicht zu öffnende Schlösser genügen nicht den Sorgfaltsanforderungen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 Nr. 2d WaffG§ 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG§ 52 Abs. 6 WaffG§ 52 StGB§ 59 StGB§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz kostenpflichtig verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 130,00 Euro bleibt vorbehalten.

Angewendete Vorschriften: §§ 52 Abs.1 Nr.2d, Abs.3 Nr.4, Abs.6 WaffG, 52, 59 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs.4 StPO)

3

I.

4

Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Er ist Geschäftsführer eines Bauunternehmens, dessen Gesellschafter er auch ist. Sein monatlicher Nettoverdienst beträgt ca. 4.000,00 Euro.

5

Der Angeklagte ist bereits seit etwa 10 Jahren Jäger und Inhaber eines Jagdscheins sowie einer Waffenbesitzkarte, auf der insgesamt 8 Schusswaffen eingetragen sind. Im letzten Jahr hat er einen Jagdpachtvertrag über ein Niederwildrevier abgeschlossen, dessen Laufzeit am 31.03.2013 endet.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

7

II.

8

In der Sache hat die Hauptverhandlung aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt:

9

Am 26.05.2005 trat der Angeklagte eine Flugreise vom Flughafen Köln/Bonn über Amsterdam nach Newcastle an. In seinem Reisegepäck führte er eine unterladene Schusswaffe der Marke Walter, Kaliber 22, mit 6 Patronen in einem mit Zahlenschloss verschlossenen Koffer mit sich. Die Waffe ist auf der Waffenbesitzkarte des Angeklagten eingetragen. Er beabsichtigte, diese nach längerer Zeit mal wieder auf einem in Newcastle gelegenen Schießstand auszuprobieren.

10

Die Waffe fiel den Sicherheitsbeamten in den Niederlanden auf. Das Zahlenschloss war auf der Ursprungskombination "000" für jeden leicht zu öffnen. Der Angeklagte hatte die Fluggesellschaft über den Waffentransport nicht in Kenntnis gesetzt. Angesichts der geschilderten Umstände hätten Dritte leicht Zugriff auf die Waffe nehmen können, so dass es sich nicht um einen sicheren Transport handelte.

11

III.

12

Der Angeklagte hat sich hierdurch eines Verstoßes gegen § 52 Abs.1 Nr. 2d und § 52 Abs.3 Nr. 4 WaffG strafbar gemacht, die zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB stehen.

13

IV.

14

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 52 WaffG auszugehen, wobei das Gericht hinsichtlich des Verstoßes gegen § 52 Abs.1 Nr.2d WaffG einen minder schweren Fall nach Abs. 6 angenommen hat, so dass insgesamt ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gegeben war.

15

Hierbei hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und sich in der Hauptverhandlung, wie auch bereits im Ermittlungsverfahren, umfassend geständig und einsichtig gezeigt hat.

16

Der Angeklagte verfügt bereits seit 10 Jahren über eine Waffenbesitzkarte und mehrere dort eingetragene Waffen, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist. Bei der vorliegenden Tat handelt es sich offenkundig um ein Augenblicksversagen, aufgrund dessen dem Angeklagten erhebliche Konsequenzen drohen. So ist bereits ein Waffenbesitzkartenentziehungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Ihm droht ferner ein Jagdscheinentziehungsverfahren, was zu erheblichen finanziellen Konsequenzen für den abgeschlossenen Jagdpachtvertrag führen könnte.

17

Unter Abwägung der genannten Umstände erschien es ausreichend, den Angeklagten unter Vorbehalt einer mit 50 Tagessätzen tat- und schuldangemessenen Geldstrafe zu verwarnen. Die Tagessatzhöhe beruht auf den Einkommensverhältnissen des Angeklagten.

18

V.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.