Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·532 Ds 302/16·09.01.2017

Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von Architekturmodellen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten entwendeten in einem Hochschullabor Modelle und verwendeten ein fremdes Modell in einer Prüfung. Das Amtsgericht Köln verurteilte beide wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs. 2 StGB aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen und objektiver Anknüpfungstatsachen. Es wurden Geldstrafen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse festgesetzt.

Ausgang: Beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt; Geldstrafen und Prozesskosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Diebstahl (§ 242 StGB) setzt voraus, dass ein fremdes Sacheigentum weggenommen wird und der Täter Zueignungsabsicht hat.

2

Bei gemeinschaftlich begangener Tat begründet § 25 Abs. 2 StGB die Verantwortung der Beteiligten für den gemeinsamen Tatbeitrag.

3

Die alleinige Identifizierung von Beschuldigten im Sitzungssaal reicht regelmäßig nicht aus; sie bedarf der Bestätigung durch weitere tatrelevante Feststellungen oder übereinstimmende Zeugenaussagen.

4

Die Strafzumessung in Geldstrafe (Tagessatzverfahren) richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; die Tagessatzhöhe bemisst sich am individuell verfügbaren Einkommen unter Berücksichtigung mildernder und erschwerender Umstände.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 464 Abs. 1 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte P. wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte selbst.

Der Angeklagte T. wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte selbst.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte P. ist ledig und hat keine Kinder. Er studiert und verdient im Rahmen einer Nebentätigkeit zwischen 800,00 € und 1.200,00 € monatlich.

5

2.

6

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

7

3.

8

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte T. ist ebenfalls ledig, hat keine Kinder und studiert. Er verdient im Rahmen einer Studententätigkeit ca. 400,00 € bis 500,00 € monatlich und lebt bei seinem Vater im Haushalt.

9

4.

10

Auch er ist nicht vorbestraft.

11

II.

12

Die Durchführung der Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt:

13

Die Angeklagten begaben sich am 08.09.2015 gegen 13.00 Uhr ins Labor der Fachhochschule, C-Straße in Köln, und ließen sich dieses vom Hausmeister, dem Zeugen I., unter dem Vorwand, sie müssten ihr Modell holen aufschließen. Sodann entnahmen sie den dortigen Regalen das Städtebaumodell der geschädigten Zeugen U. und V.. Die von diesen erstellte schwarze Grundplatte aus MDF sprühten sie mit weißer Farbe an und füllten die individuelle Ausfräsung mit FIN-Pappe aus, um die Herkunft zu kaschieren. Sodann setzten sie ihr eigenes Modell in die Ausfräsung ein und präsentierten dieses als vollständig eigenes Modell bei der Prüfung am 16.09.2015, welche sie allerdings nicht bestanden.

14

III.

15

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und ihrer Vorstrafenfreiheit beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom 20.12.2016.

16

Die Feststellungen in der Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

17

Die Angeklagten selbst haben die Tat zwar bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass es sich um unseriöse Anschuldigungen handele, die ihren Ruf geschädigt hätten. Aufgrund dieser Anschuldigungen seien ihre Leistungen rapide abgesunken. Sie hätten ihr Leben lang hart gearbeitet, sich nie etwas zu schulden kommen lassen, ordentlich studiert und seien als Akademiker nicht „so blöd“ eine solche Tat zu begehen.

18

Die Angeklagten konnten jedoch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen U., V., S., I., J. und K. überführt werden.

19

Die Zeugen I. und S. haben beide übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge I. der Zeugin S. und den beiden Angeklagten die Türe zum Labor geöffnet habe. Die Angeklagten seien dann zielstrebig zu dem Modell und hätten dieses sodann mitgenommen. Beide Zeugen seien davon ausgegangen, dass dies seine Richtigkeit habe. Der Zeuge I., der die Angeklagten damals bereits kannte, hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei den beiden Tätern um die Angeklagten handelte. Die Zeugin S. konnte dies nicht sicher sagen, weil sie die Angeklagten damals noch nicht kannte, sie kämen den Tätern optisch jedoch sehr nahe.

20

Zwar genügt allein die Identifizierung der Angeklagten als Täter im Sitzungssaal nicht zur Überführung der Angeklagten, jedoch wird der Umstand, dass es sich bei den Angeklagten um die Täter handelte, dadurch belegt, dass zwei weitere Zeugen bei der Prüfung das Modell der Angeklagten als dasjenige der geschädigten Zeugen U. und V. erkannt haben.

21

Die Zeugen U. und V. haben in der Hauptverhandlung ausführlich die Optik ihres Modells beschrieben und bekundet, dass dieses ca. 1 Woche vor de rPrüfung entwendet worden sei. Es sei aus schwarzem MDF gefertigt gewesen und für den Einsatz sei eine Fräsung erfolgt, auch Bürgersteige und Straßen seien eingefräst worden. Die Zeugen K. und J. kannten das Modell und haben bekundet, dass auch das Modell der Angeklagten, zwar weiß, aber aus MDF gewesen sei und diese markante Fräsung aufgewiesen habe, die durch FIN-Pappe versucht worden sei, zu kaschieren. Alle vier Zeugen haben zudem bekundet, dass die Modelle äußerst selten aus MDF hergestellt würden, sondern häufiger vollständig aus Gips oder FIN-Pappe. Darüber hinaus sei die Bearbeitung mit einer Fräse einzigartig, weil kaum einer die Fräse bedienen könne. Der Zeuge J. hat zudem bekundet, dass es sodann keinen Sinn mache, eine Ausfräsung mit FIN-Pappe aufzufüllen.

22

Insgesamt ergeben die Aussagen der Zeugen ein stimmiges Bild zum Geschehensablauf wie in den Feststellungen beschrieben. Die Aussagen der Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft, zum einen weil kein Grund ersichtlich ist, warum die Zeugen die Angeklagten zu Unrecht belasten sollten. Sie kannten sich zuvor kaum. Es handelte sich um Studenten des gleichen Semesters, welches aus um die 100 Studierenden bestand. Darüber hinaus haben alle Zeugen übereinstimmend ausgesagt, es ergaben sich keinerlei Widersprüche, sie wiesen auch keinerlei Belastungstendenzen auf. Der Zeuge I. zeigte überdies deutlich Emotionen und fühlte sich mit schuldig. Das Gericht hat keinerlei Zweifel, dass die Zeugen alle wahrheitsgemäß ausgesagt haben.

23

Der unter II. beschriebene Sachverhalt steht daher zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest.

24

IV.

25

Die Angeklagten haben sich demnach wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

26

Die Modelle standen im Eigentum der geschädigten U. und V. bzw. der Universität und spätestens nach der Prüfung gehen diese ins Eigentum der Urheber über, da diese die Modelle behalten und war damit für die Angeklagten in jedem Fall fremd.

27

Durch die beabsichtigte und vollzogene Nutzung des Modells in der Prüfung als eigenes haben die Angeklagten auch Zueignungsabsicht am Modell gezeigt.

28

V.

29

Der Strafrahmen ist demnach dem § 242 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren vorsieht.

30

Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

31

Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht den Umstand berücksichtigt, dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind. Auch handelte es sich bei dem Diebesgut um keinen hohen Sachwert, wenn auch um einen sehr hohen ideellen Wert für die Geschädigten, die binnen einer Woche viel Arbeit in ein neues Modell investieren mussten. Weiter hat das Gericht gesehen, dass die Angeklagten jedenfalls ihr Fernziel nicht erreicht haben, weil sie die Prüfung dennoch nicht bestanden haben.

32

Straferschwerende Gründe liegen nicht vor.

33

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht die Verhängung einer

34

Geldstrafe von jeweils 40 Tagessätzen

35

für tat- und schuldangemessen erachtet.

36

Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe hat sich das Gericht an den persönlichen und wirtschaftlichen der Angeklagten orientiert. Hiernach verfügt der Angeklagte P. aufgrund seiner Nebentätigkeit zwischen 25,00 und 40,00 € pro Tag. Zugunsten des Angeklagten hat sich das Gericht am unteren Drittel zur Bestimmung des Tagessatzes orientiert und diesen auf 30,00 € festgesetzt. Der Angeklagte T. verfügt demgegenüber über ein Tagesseinkommen von ca. 13,00 bis 17,00 €, weshalb das Gericht hier einen Tagessatz von 15,00 € festgesetzt hat.

37

VI.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO

39

Richterin am Amtsgericht

40

Ausgefertigt Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle