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Amtsgericht Köln·531 Ds 46/20·28.07.2020

Eröffnungsantrag wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 StGB) abgelehnt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen vermeintlicher Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 StGB) ab. Die Aufzeichnungen erfolgten vor der Haustür in einem offen zugänglichen, unübersichtlichen Umfeld, sodass keine abgeschlossene Zuhörerschaft und keine Kontrolle über die Reichweite der Äußerungen vorlag. Unbemerkte Mithörende und Nachbaraufnahmen begründeten eine faktische Öffentlichkeit. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen §201 StGB aus rechtlichen Gründen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 StGB) muss die Äußerung nichtöffentlich sein; sie ist nichtöffentlich, wenn sie nicht an die Allgemeinheit gerichtet und für einen abgegrenzten Personenkreis bestimmt ist.

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Entscheidend für die Nichtöffentlichkeit ist nicht die Anzahl der Mithörenden, sondern die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung.

3

Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zur faktischen Öffentlichkeit führen, wenn Umstände vorliegen, nach denen mit Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss.

4

Äußerungen an offen zugänglichen Orten ohne Schutz gegen Wahrnehmung durch Dritte begründen regelmäßig keine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; in solchen Fällen ist ein Eröffnungsantrag des Hauptverfahrens zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 201 StGB§ 467 StPO

Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

2

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens haben die Angeschuldigten den Straftatbestand des § 201 StGB nicht erfüllt, da keine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes vorliegt.

3

Nichtöffentlich ist das gesprochene Wort dann, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet, also nicht für einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis bestimmt ist. Dabei ist nicht die Zahl der Mithörenden, sondern die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung entscheidend. Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer „faktischen Öffentlichkeit“ führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss (Fischer, § 201 Rn. 3; LG Kassel, StV 2020, 161 ff.). Abzustellen ist dabei auf solche Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen ist auch offen zu erkennen sind (LG Kassel, aaO).

4

Nach diesen Grundsätzen liegt kein Fall der Aufnahme eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes vor.

5

Die aufgezeichneten Gespräche fanden vor der Haustür der Gastgeber der Party und damit in einem grundsätzlich von jedem ohne die Überwindung von Hindernissen betretbaren, nicht abgegrenzten Raum statt. Auch nach den Zeugenaussagen der Polizeibeamten war die Lage in höchstem Maße unübersichtlich und teilweise tumultartig. Ferner konnten offenkundig nicht nur die unmittelbaren Adressaten des gesprochenen Wortes dieses verstehen, sondern zumindest auch weitere Partygäste und auch teilweise Nachbarn, die nicht Gäste der Party gewesen waren. So hat beispielsweise die Zeugin E. von ihrem Wohnhaus ebenfalls Tonaufnahmen gefertigt.

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Angesichts dessen konnten die Polizeibeamten, die mit mehreren Fahrzeugen vor Ort waren, was in einem reinen Wohngebiet sicherlich sehr auffällig ist, nicht davon ausgehen, dass nur ein abgeschlossener Personenkreis das gesprochene Wort wahrnehmen konnte. Insbesondere war angesichts der Auffälligkeit und Öffentlichkeit des Ereignisses keine Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerungen gewährleistet. So ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass auch weitere, nicht ermittelte Nachbarn oder Passanten den Sachverhalt und die Äußerungen der Polizeibeamten wahrgenommen haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

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Köln, 29.07.2020

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Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht