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Amtsgericht Köln·531 Ds 123/23·16.03.2023

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte das Strafverfahren gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Die Entscheidung führt zur abschließenden Beendigung des Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO), notwendige Auslagen des Angeklagten bleiben von diesem zu tragen (§467 Abs.5 StPO).

Ausgang: Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da der Angeklagte die Auflagen erfüllt hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht stellt das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.

2

Auflagen und Weisungen nach §153a StPO bewirken bei Erfüllung die endgültige Beendigung des Verfahrens; bei Nichterfüllung kann das Verfahren wiederaufgenommen werden.

3

Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten (§467 Abs.1 StPO).

4

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind trotz endgültiger Einstellung gemäß §467 Abs.5 StPO vom Angeklagten selbst zu tragen.

Relevante Normen
§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

X.Richterin am Amtsgericht