Bußgeld wegen Schulpflichtverletzung: Freispruch wegen medizinischer Schulunfähigkeit des Kindes
KI-Zusammenfassung
Die Bezirksregierung erließ einen Bußgeldbescheid gegen die Erziehungsberechtigte wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens ihres Sohnes gemäß SchulG. Das Gericht prüfte, ob die Pflichtverletzung vorwerfbar war. Aufgrund überzeugender Angaben, dass beim Kind eine Autismus-Spektrumsstörung vorliegt und Zwang zum Schulbesuch gesundheitliche Schäden verursachen würde, wurde die Betroffene freigesprochen.
Ausgang: Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht abgewiesen; Betroffene freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht der Erziehungsberechtigten nach § 41 Abs. 1 SchulG, für die regelmäßige Teilnahme des Kindes zu sorgen, entfällt soweit das Kind aufgrund einer erheblichen gesundheitlichen Störung nicht schulfähig ist.
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG setzt Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung voraus; liegt diese aufgrund medizinischer Unmöglichkeit nicht vor, entfällt die Bußgeldbarkeit.
Glaubhafte, überzeugend vorgetragene Feststellungen zur Schulunfähigkeit des Kindes (z. B. medizinische Diagnose/zeugenschaftliche Angaben) können ein Bußgeldverfahren entkräften und zum Freispruch führen.
Das Unterlassen einer Stellungnahme durch die Erziehungsberechtigte rechtfertigt nur dann ein Bußgeld, wenn die Pflichtverletzung trotz vorliegender Entschuldigungsgründe nachweislich vorwerfbar ist.
Tenor
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
Die Bezirksregierung Köln hat gegen die Betroffene unter dem 08.06.2017 einen Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 1+2, 41 SchulG.
Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt:
Die X., H-Str., 00000 O. hat angezeigt, dass Ihr Sohn A. im Schuljahr 2016/2017 gem. beigefügter Auflistung der Fehlzeiten dem Schulunterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. Auch ließen Sie die Aufforderung zur Stellungnahme vom 18.01.2017 unbeantwortet. Außerdem hat die Schule zwischenzeitlich weitere Fehlzeiten mitgeteilt.
Gemäß §41 Abs. 1 Satzt 2 SchulG haben Sie als Erziehungsberechtigte die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Ihr Sohn regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnimmt. Dieser Pflicht sind Sie nicht ausreichend nachgekommen. Sie haben zudem rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt. Sie hätten wissen müssen, dass Sie für den Schulbesuch zu sorgen haben und hierzu wären Sie auch imstande gewesen. Diese Pflichtverletzung stellt gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
Falls Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Zahlung des Bußgeldes nicht zulassen, besteht die Möglichkeit der ratenweisen Zahlung. In diesem Fall bitte ich um telefonische oder schriftliche Mitteilung.
Beiblatt zur Versäumnisanzeige
Der o. a. Schüler fehlte an folgenden Unterrichtstagen unentschuldigt:
26.-30.09.2016
04.-06.10.2016
07.10.2016 entschuldigt
24.10.20216: Antrag/Brief der Mutter zur Beurlaubung des Schülers
25.10.2016-28.10.2016, 31.10.2016
02.-04., 07.-11., 14.-28., 21.-25., 28-30.11.2016
1.,2., 5.-9., 12.-16. Dezember 2016
Email durch die Mutter zur Entschuldigung vom 16.12.2016.
Nach Einvernahme des Zeugen G. war A. U. zu den oben aufgeführten Zeiten jedoch aus medizinischen Gründen nicht schulfähig. Bei ihm wurde eine Autismus-Spektrumsstörung (Asperger-Syndrom) diagnostiziert, die es ihm unmöglich macht, am Regelunterricht teilzunehmen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen würde eine zwangsweise Durchsetzung des Schulbesuchs zu unumkehrbaren Entwicklungsschäden bei A führen.