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Amtsgericht Köln·530 Ds 645/17·19.11.2017

Urkundenfälschung durch Einsatz nachgemachten Ingenieurkammer-Stempels – 5 Monate auf Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtUrkundenstraftatenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte verwendete einen nachgemachten Ingenieurkammer-Stempel und eine fingierte Paraphe, um 15 Bauanträge als von Vorlageberechtigten stammend einzureichen. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten. Trotz Geständnisses und Vorstrafenfreiheit wurde die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, da angesichts der Vielzahl der Taten und des Gefahrenpotenzials Freiheitsstrafe angemessen erschien.

Ausgang: Angeklagter wegen Urkundenfälschung in 15 Fällen zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Herstellen und Verwenden eines nachgemachten Stempels und einer fingierten Paraphe, um den Anschein der Vorlageberechtigung zu erwecken, erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

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Bei mehreren selbständigen Taten bestimmt sich die Gesamtstrafe durch Addition der Einheitsstrafen; bei engem zeitlichen Zusammenhang kann das Gericht die Einzelsanktionen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenführen.

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Geständnis und Vorstrafenfreiheit mildern das Strafmaß, schließen jedoch eine Freiheitsstrafe nicht aus, wenn die Gesamtwürdigung – insbesondere die Vielzahl der Taten und das damit verbundene Gefahrenpotenzial – eine freiheitsentziehende Sanktion gebietet.

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Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Strafzumessungsbild dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 267 I, III Nr. 1, 53 StGB§ 56 StGB§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 15 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten kostenpflichtig

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

-          §§ 267 I, III Nr. 1, 53 StGB -

Gründe

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(abgekürzt)

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I)

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Der Angeklagte ist geschiedener, kinderloser deutscher Baubetreuer und -planer. Monatlich erwirtschaftet er ca. 1000,00 €. Er ist nicht vorbestraft.

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II)

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Folgendes hat er glaubhaft eingeräumt:

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Der Angeklagte stempelte mit dem von ihm gegen Ende des Jahres 2010 nachgemachten, tatsächlich dem Zeugen B. M. zugewiesenen Stempel der Ingenieurkammer-Bau mit der Nr. 00000, in der Zeit zwischen dem 19.02.2013 und dem 19.11.2014 insgesamt 15 Bauanträge und reichte diese beim Bauaufsichtsamt der Stadt Köln ein. Dabei unterschrieb er die von ihm selbst eingereichten Bauanträge mit einer der seines Bruders ähnelnden Paraphe, um damit bei dem Bauaufsichtsamt der Stadt Köln den Eindruck zu erwecken, die von ihm selbst eingereichten Bauanträge würden tatsächlich von einer vorlageberechtigten Person stammen. Dabei war ihm bewusst, dazu selbst keine Berechtigung zu haben

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Er tat dies, um sich durch den Gebrauch des Stempels zur Bauvorlage eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu schaffen.

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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bauanträge:

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1. Bauantrag vom 10.01.2013, Bauherrin „C. GmbH“, eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 19.02.2013

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2. Bauantrag vom 20.01.2013, Bauherr  N. H., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 20.02.2014

15

3. Bauantrag vom 28.01.2013, Bauherr N. D., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 06.02.2013

17

4. Bauantrag vom 15.03.2013, Bauherr N. D., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 15.03.2013

19

5. Bauantrag vom 15.04.2013, Bauherrin „F. GmbH & Co Verwaltungs KG“, eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 16.04.2013

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6. Bauantrag vom 23.04.2013, Bauherr N. D. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 07.05.2013

23

7. Bauantrag vom 14.05.2013, Bauherrin „T Q. GmbH“, eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 16.05.2013

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8. Bauantrag vom 27.05.2013, Bauherrin „M + U GmbH“, eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 12.06.2013

27

9. Bauantrag vom 14.10.2013, Bauherrin H. B. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 18.10.2013

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10. Bauantrag vom 14.02.2014, Bauherr S. T., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 19.02.2014

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11. Bauantrag vom 21.03.2014, Bauherr K . G., eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 06.05.2014

33

12. Bauantrag vom 04.04.2014, Bauherr K. G. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 06.05.2014

35

13. Bauantrag vom 23.06.2014, Bauherr F. D. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 17.10.2014

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14. Bauantrag vom 29.10.2014, Bauherr K. G. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 16.12.2014

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15. Bauantrag vom 12.11.2014, Bauherr N. Z. , eingegangen beim Bauaufsichtsamt am 19.11.2014

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III)

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Danach hat er sich wie aus dem Tenor ersichtlich schuldig gemacht.

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Aufgrund der Vielzahl der Fälle und des mit dem Handeln des Angeklagten verbundenen Gefahrenpotentials kam es trotz des strafmildernd zu wertenden Geständnisses und trotz der Vorstrafenfreiheit nicht Betracht, eine Geldstrafe zu verhängen, sondern das Unrecht der Tat war mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, die pro Tat mit 1 Monat schuld- und tatangemessen erscheint.

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Unter nochmaliger Abwägung und vor allem unter Beachtung des engen zeitlichen Zusammenhangs hat das Gericht diese Einsatzstrafen auf eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten

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zurückgeführt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, § 56 StGB.

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IV)

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Richterin am Amtsgericht