Sexuelle Belästigung (§184i StGB) – Verurteilung in einem Fall, sonst Freispruch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen einer sexuellen Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 € verurteilt; in übrigen Anklagepunkten erfolgte Freispruch. Das Gericht stellte fest, dass die Handlungen auf sexuelle Erregung gerichtet waren und die Geschädigte in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde. Ein weiterer Tatvorwurf konnte nicht festgestellt werden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die Folgen für das Opfer, fehlende Vorstrafen und die Kündigung des Angeklagten.
Ausgang: Angeklagter in einem Fall wegen sexueller Belästigung verurteilt, in sonstigen Punkten freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Tatbestandsmäßig ist sexuelle Belästigung (§ 184i Abs. 1 StGB) gegeben, wenn körperliche Eingriffe oder anzügliche Handlungen erfolgen, die darauf gerichtet sind, sexuelle Erregung herbeizuführen und die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers beeinträchtigen.
Kann eine zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden, ist der Angeklagte in diesem Tatpunkt freizusprechen.
Bei der Strafzumessung sind neben der Schuld des Täters namentlich die Folgen der Tat für das Opfer, Vorstrafen, persönliche Verhältnisse des Täters und nachträgliche Folgen wie eine betriebliche Kündigung zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 184i Abs. 1 StGB umfasst Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; die Wahl der Geldstrafe bemisst sich nach dem Unrechtsgehalt und der individuellen Schuld des Täters.
Tenor
Der Angeklagte I. wird wegen sexueller Belästigung in einem Fall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, im Übrigen der Angeklagte selbst, einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 184i Abs. 1, 3 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Am Vormittag des 00.00.0000 hielt der Angeschuldigte der Zeugin W. während der gemeinsamen Arbeit auf der L.-straße in XXXXX U. eine Türe auf. Als diese daraufhin an ihm vorbeiging, versetzte er ihr einen Schlag auf ihr Gesäß und fasste anschließend fest zu.
Die vorbezeichneten Handlungen des Angeschuldigten zielten darauf ab, sich sexuell zu erregen. Die Zeugin W. empfand die Handlungen als Eingriffe in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Hinsichtlich der Tat vom 00.00.0000 war der Angeklagte hingegen freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das Gericht hat zunächst den einschlägigen Strafrahmen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Zumessung der Strafe ist sodann die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in Betracht.
Der Strafrahmen ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 184i Abs. 1 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder eine Geldstrafe vor.
Zugunsten des Angeklagten spricht insbesondere, dass er nicht vorbestraft ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der Tat durch seinen damaligen Arbeitgeber gekündigt wurde.
Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Tat erhebliche Folgen für die Geschädigte hatte. Sie hat Panikattacken davongetragen, sich einer psychologischen Behandlung unterzogen und eine andere berufliche Ausbildung in einem abweichenden beruflichen Umfeld angestrebt.
Nach Abwägung der oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe von
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro
für tat- und schuldangemessen, um dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten insgesamt gerecht zu werden, aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen.