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Amtsgericht Köln·530 Ds 265/21·05.10.2022

Nachstellung mit GPS-Tracking und Kontaktverbot: 8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Köln verurteilte den Angeklagten wegen Nachstellung in zwei Zeiträumen, einmal tateinheitlich mit versuchter Nötigung und Sachbeschädigung, sowie wegen Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung. Er hatte die Geschädigte u.a. massenhaft angerufen, ihre Wohnung wiederholt aufgesucht, zwei GPS-Tracker an ihrem Pkw angebracht und die Hauseingangstür beschädigt. Das Gericht bejahte Beharrlichkeit und die Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung trotz eines einmaligen geplanten Telefonats der Geschädigten. Verhängt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, zur Bewährung ausgesetzt; die GPS-Geräte wurden eingezogen.

Ausgang: Angeklagter wegen Nachstellung (teils tateinheitlich) und GewSchG-Verstoß verurteilt; 8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung, Einziehung der GPS-Geräte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB a.F. setzt beharrliches Handeln voraus, das den entgegenstehenden Willen des Opfers hartnäckig missachtet und eine künftige Fortsetzung erkennen lässt.

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Für die Eignung der Nachstellung, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB a.F.), genügt eine objektive ex-ante Betrachtung; eine tatsächliche Verhaltensänderung des Opfers ist nicht erforderlich.

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Ein zwischenzeitlicher Kontakt des Opfers unterbricht den zeitlichen und inneren Zusammenhang der Nachstellungshandlungen nicht ohne Weiteres; maßgeblich sind Inhalt und Umstände des Kontakts.

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Das Anbringen eines GPS-Peilsenders zur Überwachung der Bewegungen des Opfers stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Privatsphäre dar und ist in der Gesamtschau für § 238 StGB a.F. gewichtig zu berücksichtigen.

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Eine Kontaktaufnahme entgegen einem in einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ausgesprochenen Kontaktverbot erfüllt den Straftatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG.

Relevante Normen
§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG§ Pflichtversicherungsgesetz§ 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F.§ 238 Abs. 1 StGB a.F.§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nachstellung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Sachbeschädigung, und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht (8) Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.

Die beiden sichergestellten GPS-Geräte werden eingezogen.

- §§ 238 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 a.F., 240 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 56, 74 StGB, §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG -

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 geboren. Er ist gelernter Z. und verdient monatlich etwa 2.000 EUR netto. Er ist ledig und hat keine Kinder.

4

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang viermal in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 29.09.2022 weist die folgenden Eintragungen auf:

5

Am 00.00.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Kerpen (P.) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

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Am 00.00.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergheim (S.) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,00 EUR. Die beiden Verurteilungen wurden mit Beschluss vom 00.00.2016 durch das Amtsgericht Bergheim nachträglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR zusammengefasst.

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Am 00.00.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Kerpen (D.) wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 12,00 EUR.

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II.

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Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

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1.

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Der Angeklagte und die Zeugin J. führten eine Beziehung, die im Mai 2019 durch die Zeugin getrennt wurde. Der Angeklagte und die Zeugin standen zunächst weiterhin im Kontakt, der von beiden ausging. Es gab immer wieder Vorfälle und Eskalationen. Im Dezember 2019 begab sich die Zeugin in psychotherapeutische Behandlung. Auf Empfehlung ihres Psychologen sollten zweimal pro Woche geplante Telefonate mit dem Angeklagten stattfinden, in denen alltägliche Dinge besprochen werden sollten. Zudem sollte dem Angeklagten signalisiert werden, dass eine Beziehung mit der Zeugin nicht mehr in Betracht kommt. Die Gespräche wurden etwa zwei Monate geführt, bis der Angeklagte diese zunächst von sich aus beendete. Nach dem Geburtstag des Angeklagten im Jahr 2020 fand ein einvernehmliches Videotelefonat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin statt. Eine Beziehung wurde von der Zeugin im Anschluss nicht in Aussicht gestellt. Es erfolgten insoweit auch keine weiteren Kontaktaufnahmen durch die Zeugin. Nachdem der Angeklagte aber mehrfach versuchte mit der Zeugin in Kontakt zu treten, beschloss diese im Rahmen der Therapiesitzung vom 28.10.2020 auf Anraten ihres Therapeuten die geplanten Telefonate mit dem Angeklagten wieder aufzunehmen.

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In der Zeit vom 28.10.2020 bis zum 08.11.2020 nahm der Angeklagte bewusst gegen den Willen der geschädigten Zeugin J. wiederholt Kontakt zu dieser auf. Der Angeklagte rief in diesem Zeitraum täglich etliche Male, teilweise bis zu 40 Mal an einem Tag, auf ihrer Handynummer an. Auch kontaktierte er die Eltern der Zeugin und schrieb ihr Briefe. Dabei verwendete er wechselnde Telefonnummern. Zudem suchte er auch regelmäßig die Wohnanschrift der Zeugin in der O.-straße 00 in N. auf und versuchte so, mit ihr in Kontakt zu kommen. Der Angeklagte klingelte dort teilweise mehrfach am Tag, auch nachts, sturm.

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Es kam u.a. zu folgenden konkreten Handlungen:

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Am 28.10.2020 kam die Zeugin J. gerade mit ihrem PKW von einem Termin bei ihrem Therapeuten an ihrer Wohnanschrift an, als der Angeklagte die Beifahrertür ihres PKWs aufriss und dort einstieg. Dabei gab er der Zeugin gegenüber an, er verfüge über ein Messer und sie solle weiter fahren. Die Zeugin ließ sich jedoch nicht auf seine Forderung ein, stieg aus dem PKW aus und versuchte, schnellstmöglich in ihre Wohnung zu gehen. Am 29.10.2020 kontaktierte die Zeugin den Angeklagten im Rahmen eines geplanten Telefonats, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. Die Zeugin sagte jedoch nicht viel. Nachdem viel herumgeschrien wurde, beendete die Zeugin das Telefonat.

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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im September 2020 brachte der Angeklagte einen GPS-Peilsender an dem PKW der Zeugin J. an, um so in Erfahrung zu bringen, wo sich die Zeugin aufhielt. Durch den Peilsender erhielt der Angeklagte über den gesamten Zeitraum die Standort-Daten des PKWs der Zeugin auf sein Handy gesandt. Dieser Peilsender wurde durch einen Mitarbeiter des Autohauses T. erst am 02.11.2020 entdeckt. Der Angeklagte hatte in dem ganzen Zeitraum Kenntnis von den Fahrten der Zeugin mit dem PKW und konnte sie dabei überwachen.

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Am 30.10.2020 begab sich die Zeugin J. mit ihrem PKW nach U., wobei der Angeklagte der Zeugin über Skype eine Nachricht übersandte, in welcher er ihr mitteilte, dass sie aufpassen solle und er genau wisse, dass sie sich in der I.-straße in U. bei einem „Freund“ aufhalte. Er forderte daraufhin seine Mutter, die Zeugin B., auf, ihn nach U. zu fahren. Die Zeugin B. kam seiner Bitte aber nicht nach.

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Am 02.11.2020 und am 03.11.2020 versendete der Angeklagte erneut Nachrichten an die Zeugin J., um mit ihr in Kontakt zu treten. Am 04.11.2020, 05.11.2020 und 06.11.2020 suchte der Angeklagte jeweils die Wohnanschrift der Zeugin J. in der O.-straße 00 in N. auf und klingelte mehrfach an der Tür.

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Am 07.11.2020 gegen 01:30 Uhr suchte der Angeklagte erneut die Wohnanschrift der Zeugin J. auf und klingelte erneut bei dieser Sturm. Als die Zeugin nicht öffnete ergriff er einen Stein und zerstörte die Glaseingangstüre des Wohnhauses, um dieses betreten zu können. Zudem warf er weitere Steine gegen die Hausfassade. Erst als erneut die Polizei verständigt wurde und in der Folge eintraf, ergriff der Angeklagte die Flucht. Am 07.11.2020 erreichte die Zeugin ein Paket eines Floristen, welcher von dem Angeklagten beauftragt wurde. In der darauffolgenden Nacht trat der Angeklagte die bereits zertrümmerte Glasscheibe der Tür komplett ein. Gegenüber den Zeugen Y. und A. äußerte der Angeklagte, dass „alle bluten“ und er „alle umbringen“ werde, die der Zeugin J. zur Seite stehen würden. Zudem rief er mehrfach bei dem Mitbewohner der Zeugin J. an und äußerte u.a., dass das gesamte Haus leiden werde.

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In der Nacht vom 07. auf den 08.11.2020 brachte der Angeklagte erneut einen Peilsender unter dem PKW der Zeugin J. an, sodass er diese am 08.11.2020 auf ihrer Fahrt nach U. verfolgen konnte.

20

2.

21

Am 11.11.2020 erwirkte die Zeugin J. aufgrund der vorangegangenen Vorfälle eine einstweilige Verfügung gegen den Angeklagten (G.). Danach war dem Angeklagten jegliche Kontaktaufnahme mit der Zeugin verboten. Die in der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen endeten am 11.05.2021.

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Am 16.12.2020 gegen 11:32 Uhr rief der Angeklagte die Zeugin J. unter der ihr unbekannten Nummer N01 an und äußerte, nachdem die Zeugin den Anruf angenommen hatte "Schämst du dich nicht?", obwohl ihm, wie ihm bewusst war, aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2020 jegliche Kontaktaufnahme verboten worden war.

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3.

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Nach Ablauf der einstweiligen Verfügung am 11.05.2021 kam es sodann zwischen dem 11.06.2021 und dem 26.06.2021 erneut zu vermehrten Kontaktaufnahmen des Angeklagten gegen den Willen der Zeugin J..

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Dabei kam es zu folgenden Handlungen durch den Angeklagten:

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Am 11.06.2021 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin J. telefonisch, obwohl ihm dabei bewusst war, dass die Zeugin dies nicht wünschte. Als die Zeugin die Stimme des Angeklagten am Telefon hörte, legte sie sofort auf.

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In der Folgezeit seit dem 11.06.2021 bis zum 26.06.2021 rief der Angeklagte die Zeugin erneut mehrmals, etwa 20 bis 30 Mal, mit verschiedenen Telefonnummern oder mit unterdrückter Nummer an. Zudem schrieb er ihr mehrfach Nachrichten. Am 12.06.2021 kontaktierte er die Zeugin über Instagram. Daraufhin schrieb die Zeugin eine Nachricht an den Angeklagten, dass sie nicht möchte, dass er sie weiter kontaktiert. Am 27.06.2021 lief der Angeklagte auf einer Demonstration in der Nähe der Zeugin. Die von der Zeugin daraufhin beantragte weitere einstweilige Verfügung wurde nicht erlassen.

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Aufgrund dieses Verhaltens des Angeklagten verspürte die Zeugin J. im Alltag Angst und fühlte sich ständig beobachtet. Sie wechselte ihre Telefonnummer, stellte ihre Wohnungsklingel zeitweise aus, schlief – wenn ihr Mitbewohner Nachtschicht hatte – auswärts oder traute sich gar nicht mehr aus dem Haus. Zudem musste sie sich in psychologische Behandlung begeben.

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III.

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Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und auf den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden, namentlich dem Auszug aus dem Bundeszentralregister.

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Die Feststellungen zu II. beruhen im Hinblick auf das Anbringen der beiden GPS-Tracker und das Werfen der Steine gegen die Haustür des Wohnhauses der Zeugin J. auf dem insoweit glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu II. auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen J., Y., A. und B..

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Der Angeklagte hat eingeräumt, zweimal einen GPS-Tracker am PKW der Zeugin J. angebracht zu haben. Im Übrigen hat er die Taten insofern bestritten, als dass er allenfalls ein paar Mal Kontakt zu der Zeugin aufgenommen habe. Die Zeugin habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie weiterhin eine Beziehung mit ihm anstrebe. Am 28.10.2020 habe er die Zeugin zwar vor ihrer Wohnanschrift in ihrem PKW aufgesucht, um mit ihr zu reden. Er habe jedoch weder ein Messer dabei gehabt, noch geäußert ein solches dabeizuhaben. Am 07.11.2020 sei ihm aus der Wohnung der Zeugin J. ein Eimer mit kalten Wasser und Steinen über den Kopf geschüttet worden. Deswegen sei er so verärgert gewesen und habe die Steine geworfen. Im Juni 2021 habe er nur deswegen wieder Kontakt zu der Zeugin aufgenommen, weil er am 11.05.2021, d.h. am Tag des Ablaufs der einstweiligen Verfügung, einen Anruf von einer ihm unbekannten Nummer auf seinem Handy gehabt und er angenommen habe, dass es sich dabei um die Zeugin J. gehandelt habe.

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Die Einlassung des Angeklagten wird widerlegt durch die glaubhaften Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugen J., Y. und A..

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Die Zeugin J. gab glaubhaft an, im Vorfeld des Vorfalls vom 28.10.2020 gegenüber dem Angeklagten keine Äußerung dahingehend getätigt zu haben, mit diesem wieder eine Beziehung aufnehmen zu wollen. Die Zeugin hat sämtliche Vorfälle unter Bezugnahme auf die von ihr erstellten Dokumentationslisten Bl. 109 ff. d.A. und Bl. 169 d.A., die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, glaubhaft geschildert. Nach dem Eindruck der Zeugin in der Hauptverhandlung hatte diese auch noch konkrete Erinnerungen an die hier gegenständlichen Vorfälle. Die Zeugin war sichtlich mitgenommen und zitterte zeitweise. Negative Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Im Gegenteil wurde von der Zeugin stets eingeräumt, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste. Zudem gab die Zeugin selbst an, dass es zwischen Mai und Dezember 2019 noch einvernehmlichen Kontakt zwischen ihr und dem Angeklagten gab. Auch das Videotelefonat nach dem Geburtstag des Angeklagten im Jahr 2020 bestritt sie nicht.

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Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin J. ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte am 28.10.2020 in ihrem PKW angab, ein Messer dabei zu haben und dass die Zeugin losfahren solle. Die Zeugin schilderte diesen Vorfall aus eigener Erinnerung und gab an, dass sie vielleicht deswegen so ruhig bleiben konnte, weil sie gerade von einer Therapiesitzung kam. Auch gab sie an, das Messer nicht gesehen zu haben. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass oder warum die Zeugin in Bezug auf die von ihr geschilderte Aussage des Angeklagten, ein Messer dabei zu haben, die Unwahrheit gesagt hat. Auf Rückfrage des Gerichts, ob sie denn am 28.10.2020 keine Angst verspürt hätte, äußerte die Zeugin wie aus der Pistole geschossen „doch natürlich, aber was soll ich denn machen?“.

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Insoweit ist es auch nicht widersprüchlich, dass die Zeugin J. am 29.10.2020 das angekündigte geplante Telefonat mit dem Angeklagten führte. Sie konnte glaubhaft erklären, warum sie dies nur einen Tag nach dem Vorfall in ihrem PKW trotzdem tat. Denn die geplanten Telefonate hatten aus ihrer Sicht zu Beginn des Jahres 2020 schon einmal Erfolg gezeigt. So war nach Aufnahme der Telefonate im Dezember 2019 nicht nur nichts mehr geschehen, der Angeklagte äußerte im Februar 2020 sogar von sich aus, die Telefonate nicht mehr durchführen zu wollen. Im Anschluss bestand jedenfalls für ein paar Monate kein Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin.

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Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin J. zwischen dem 28.10.2020 und dem 08.11.2020 täglich etliche Male, teilweise bis zu 40 Mal an einem Tag, auf ihrer Handynummer anrief, ihr Nachrichten schickte und vor ihrer Wohnung auftauchte. Die Zeugin erinnerte diese Phase als „extreme Wochen“. Sie habe mit niemandem Kontakt aufnehmen können. Anfangs sei sie bei den unterschiedlichen Nummern noch drangegangen. Als sie die Stimme des Angeklagten hörte, habe sie die Nummer weggedrückt und dann blockiert, später dann nicht mehr, um wenigstens zu wissen, dass der Angeklagte weiter anrufe. Der Angeklagte hat nicht bestritten, die Zeugin kontaktiert zu haben. Die Einlassung des Angeklagten, er habe zwar mehr als einmal aber keinesfalls so häufig angerufen, hält das Gericht nach dem Gesamteindruck des Angeklagten und dessen Verhalten im Übrigen nicht für glaubhaft. Die Angaben der Zeugin J. korrespondieren mit dem durch die Zeugen Y. und A. geschilderten Eindruck des Angeklagten vom 07. und 08.11.2020. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen Y. ist der Angeklagte vor der Haustüre des Wohnhauses der Zeugin J. völlig ausgerastet und bedrohte alle, die er auf der Seite der Zeugin wähnte.

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Die Zeugin J. räumte auch ein, wenn ihr eine konkrete Erinnerung fehlte. Auf den Vorhalt, der Angeklagte habe am 30.10.2020 gegenüber seiner Mutter geäußert, diese solle ihn nach U. fahren, damit er die Zeugin umbringen könne, äußerte sie, keine konkrete Erinnerung daran zu haben, sie hätte es aber nicht aufgeschrieben, wenn es nicht so gewesen wäre. Auch die Zeugin B. gab an, sich an eine solche Aussage ihres Sohnes nicht erinnern zu können.

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Auch die von der Zeugin J. geschilderten Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten an ihrer Wohnanschrift zwischen dem 04. und dem 08.11.2020 waren glaubhaft. Bezüglich des Vorfalls vom 07.11.2020 gab die Zeugin glaubhaft an, diesen nur rudimentär mitbekommen zu haben, da sie zu diesem Zeitpunkt nervlich nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei. Dies deckt sich mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Y., der angab, dass die Zeugin verängstigt in einer Ecke ihres Zimmers saß, als er und weitere Bewohner des Hauses die Nachrichten des Angeklagten auf dem Telefon des Mitbewohners mithörten. Der Zeuge Y. gab zudem glaubhaft an, dass seit Wochen nachts bei der Zeugin sturm geklingelt worden sei. Da sich seine Wohnung direkt unter der der Zeugin befand, habe er dies stets gehört. Das Klingeln habe ihm den Schlaf geraubt. Den Angeklagten habe er in dieser Zeit auch mehrfach in der Nähe des gemeinsamen Wohnhauses gesehen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei demjenigen, der zwischen dem 04. und dem 08.11.2020 bei der Zeugin sturmklingelte, stets um den Angeklagten handelte. Der Zeuge Y. konnte sich auch deswegen so gut an den Vorfall erinnern, weil der erste Stein in der Nähe seines zunächst geöffneten Fensters einschlug. Von dort aus hatte der Zeuge den unten stehenden Angeklagten aufgefordert, das nächtliche Klingeln zu unterlassen. Der Zeuge erinnerte sich, durch den Steinwurf überrascht und schockiert gewesen zu sein. Auch er habe sich bedroht gefühlt. Nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen Y. ist der Angeklagte vor der Haustüre des Wohnhauses völlig ausgerastet. Dieser Eindruck bestätigte sich auch durch die glaubhaften Schilderungen des Zeugen A.. Beide Zeugen schilderten die diversen Anrufe an den Mitbewohner der Zeugin J.. Von einem Eimer mit Wasser und Steinen haben beide Zeugen nichts mitbekommen. Der Zeuge Y. erläuterte zudem, dass die sich im Dachgeschoss befindende Wohnung der Zeugin J. zur Straße hin eine Dachschräge (und kein Fenster) habe, sodass das Wasser nicht von dort aus hätte heruntergeschüttet werden können. Beide – zunächst unbeteiligte – Zeugen Y. und A. wiesen keine negativen Belastungstendenzen auf.

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Auch in Bezug auf den Anruf vom 16.12.2020 (Fall 2) folgt das Gericht der glaubhaften Aussage der Zeugin J.. Die Zeugin räumte ein, sich erst nach Vorhalt daran erinnern zu können, nachdem sie nämlich zunächst angab, dass der Angeklagte sie während der Laufzeit der einstweiligen Verfügung nicht kontaktiert habe. Dass die Zeugin sich dann nach Vorhalt doch erinnern konnte, war nach dem Eindruck der Zeugin in der Hauptverhandlung deutlich zu erkennen. Daran, dass sie die Stimme des Angeklagten nach der Vorgeschichte mit diesem sicher erkannt hat, hat das Gericht keinen Zweifel. Wie genau der Angeklagte an ihre neue Telefonnummer gelangen konnte, konnte sich die Zeugin zwar nicht erklären. Der Angeklagte hat aber selbst angegeben, die Nummer über einen gemeinsamen Bekannten herausgefunden zu haben und dass noch viele gemeinsame Kontakte bestanden hätten. Dass der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat die Nummer, mit der der Anruf getätigt wurde, nicht zu kennen, ändert an der Überzeugung des Gerichts nichts. Es mag sein, dass der Angeklagte die Nummer heute nicht mehr kennt. Der Angeklagte hat die Zeugin aber nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls am 16.12.2020 mit dieser Nummer kontaktiert.

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Die Aussage der Zeugin J. war auch im Hinblick auf die Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten zwischen dem 11. und dem 26.06.2021 (Fall 3) glaubhaft. An den Moment des ersten Anrufs konnte sich die Zeugin gut erinnern. Sie sei bei einer Freundin gewesen und sei panisch geworden, als sie die Stimme des Angeklagten hörte. Sie habe nicht mit ihm geredet, sondern einfach aufgelegt. Sie sei im Folgenden weiter, etwa 20 bis 30 Mal, von verschiedenen Nummern angerufen worden, auch nachdem sie den Angeklagten am 12.06.2021 bat, dies nicht mehr zu tun. Danach sei sie nicht mehr ans Handy gegangen. Nach der Überzeugung des Gerichts war es der Angeklagte, der die Zeugin 20 bis 30 Mal mit verschiedenen Nummern anrief. Die Annahme, dass in einem Zeitraum von zwei Wochen plötzlich zufällig mehrere unterschiedliche, der Zeugin unbekannte Nummern, mehrfach auf ihrem Handy anrufen, nachdem sie den ersten Anruf annahm und die Stimme des Angeklagten hörte und diesem auf seine Nachricht vom 12.06.2021 auf Instagram mitteilte, dass sie keinen Kontakt mehr wünscht, hält das Gericht für fernliegend. Auch insofern mag es sein, dass der Angeklagte sich nicht mehr an die verschiedenen Nummern erinnert. Dies ändert an der Überzeugung des Gerichts aber nichts. Die Zeugin ließ auch insofern keine negative Belastungstendenz erkennen. So schilderte sie, dass sich die (20 bis 30) Anrufe in dieser Zeit schon weniger angefühlt hätten als davor im Oktober/ November 2020. In Bezug auf das Aufeinandertreffen bei der Demonstration am 27.06.2021 gab die Zeugin an, dass es auch sein könne, dass der Angeklagte zufällig dort war.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Nachstellung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Sachbeschädigung, und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz gemäß §§ 238 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 a.F., 240 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG schuldig gemacht.

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Sowohl die festgestellten Vorfälle zwischen dem 28.10.2020 und dem 08.11.2020 (Fall 1), als auch diejenigen zwischen dem 11.06.2021 und dem 26.06.2021 (Fall 3) erfüllen den Tatbestand der Nachstellung (in der bis zum 01.10.2021 geltenden Fassung). Der Angeklagte hat der Zeugin J. jeweils unbefugt in einer Weise nachgestellt, die geeignet war, die Lebensgestaltung der Zeugin schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem der Angeklagte beharrlich die räumliche Nähe der Zeugin aufsuchte (Fall 1) und unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu der Zeugin herzustellen versuchte (Fälle 1 und 3).

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Der Angeklagte handelte jeweils beharrlich, denn nach einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen des Angeklagten hat er wiederholt ein Verhalten gezeigt, durch das er den von der Zeugin J. jedenfalls schlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen hartnäckig missachtet und dadurch deutlich gemacht hat, sich auch künftig weiter entsprechend zu verhalten (BGH, NStZ 2016, 724 ff.).

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In beiden Fällen waren die Handlungen des Angeklagten geeignet, die Lebensgestaltung der Zeugin schwerwiegend zu beeinträchtigen.

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Der Angeklagte handelte jeweils auch vorsätzlich.

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Fall 1:

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Daran, dass dem Angeklagten der entgegenstehende Wille der Zeugin J. bekannt war, als er sich am 28.10.2020 zu ihr auf den Beifahrersitz ihres PKWs setzte, hat das Gericht keinen Zweifel. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es irgendwann nach dem Geburtstag des Angeklagten im Jahr 2020 einen einvernehmlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin gab. Denn der Angeklagte war auch zwischen dem Videotelefonat und dem Vorfall vom 28.10.2020 bereits mehrfach gegen den Willen der Zeugin mit dieser in Kontakt getreten. Dies war Anlass für die Zeugin in der Therapiesitzung vom 28.10.2020 die geplanten Telefonate mit dem Angeklagten zu erörtern und diese auf Anraten ihres Therapeuten wieder aufzunehmen. Der entgegenstehende Wille der Zeugin, die gerade keine Wiederaufnahme der Beziehung in Aussicht stellte, vielmehr von sich aus keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten suchte, war dem Angeklagten auch bekannt. Andernfalls wäre es auch nicht erforderlich gewesen, die Zeugin am 28.10.2020 an ihrer Wohnanschrift unangekündigt abzupassen. Auch hatte der Angeklagte es zu diesem Zeitpunkt bereits für erforderlich gehalten, einen GPS-Tracker am PKW der Zeugin anzubringen.

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Die einzelnen festgestellten Handlungen des Angeklagten zwischen dem 28.10.2020 und dem 08.11.2020 stehen auch in einem zeitlichen und inneren Zusammenhang. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist zwar auch der Umstand einzustellen, dass die Zeugin J. den Angeklagten am 29.10.2020 im Rahmen eines geplanten Telefonats selbst kontaktierte. Denn der für die Feststellung von Beharrlichkeit i.S.d. § 238 StGB a.F. erforderliche zeitliche und innere Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen darf grundsätzlich nicht durch zwischenzeitlich einvernehmliche Kontakte unterbrochen sein (BGH NStZ 2016, 724 ff. zu häufigeren einvernehmlichen Kontakten zwischen Angeklagtem und Geschädigter und einvernehmlichen Geschlechtsverkehr). Allein die Kontaktaufnahme durch die Zeugin vermag an dem bestehenden zeitlichen und inneren Zusammenhang der Tathandlungen aber nichts zu ändern (insofern mit der Konsequenz, dass in Bezug auf die am 28.10.2020 gleichsam verwirklichte versuchte Nötigung Tatmehrheit anzunehmen wäre). Denn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls muss es auch auf den Inhalt und den Verlauf des Kontaktes ankommen. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Zeugin J. ihn im Rahmen eines mit ihrem Therapeuten geplanten Telefonats anrief. Die Zeugin selbst sagte in dem Gespräch nicht viel. Nachdem viel herumgeschrien wurde, beendete die Zeugin das Telefonat. Von einem einvernehmlichen Gesprächsverlauf oder gar mehr war man mithin denkbar weit entfernt. Anhaltspunkte dafür, warum der Angeklagte am 30.10.2020, als er die Zeugin J. in U. kontaktierte, hätte annehmen können, dass dies nun nicht mehr gegen den Willen der Zeugin verstoße, ist sowohl unter Berücksichtigung des Verlaufs des Gesprächs vom 29.10.2020 als auch unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der von dem Angeklagten verfassten Nachricht vom 30.10.2020 (die Zeugin solle aufpassen, da er genau wisse, wo sie sich aufhalte) fernliegend. Schließlich ist auch das zweifache Anbringen eines GPS-Trackers am PKW der Zeugin – ungeachtet der Frage, ob dadurch die gesonderte Variante des § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. erfüllt ist, was hier nicht angenommen wurde – im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau zu berücksichtigen. Diesem Verhalten kommt aufgrund des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre der Zeugin ein großes Gewicht zu.

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Die Handlungen des Angeklagten waren geeignet, die Lebensgestaltung der Zeugin J. schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ob das Opfer im Einzelfall tatsächlich sein Verhalten ändert, ist unerheblich. Ausreichend ist, wenn die Nachstellungshandlungen aus einer objektiven ex-ante Perspektive so schwerwiegend sind, dass sie im konkreten Fall geeignet sind eine Opferreaktion i.S.d. § 238 Abs. 1 StGB a.F. auszulösen (Schönke/ Schröder, StGB, § 238 Rn. 30). Auch insoweit ist eine Gesamtschau maßgeblich. Dies ist hier der Fall. Die Handlungen des Angeklagten zwischen dem 28.10.2020 und dem 08.11.2020 sind konkret geeignet, die Lebensgestaltung der Zeugin schwerwiegend zu beeinträchtigen, nämlich: sich in psychologische Behandlung zu begeben (insoweit ist auch irrelevant, dass die Zeugin sich wegen des Angeklagten bereits seit Dezember 2019 in psychologischer Behandlung befand), seine Handynummer zu wechseln und dadurch eine Vielzahl sozialer Kontakte zu verlieren, sich nicht mehr aus seiner Wohnung zu trauen, nachts nicht mehr dort allein sein zu wollen und daher dort nicht mehr zu schlafen.

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Zudem hat der Angeklagte am 28.10.2020 tateinheitlich eine versuchte Nötigung nach §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB und am 07.11.2020 tateinheitlich eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB verwirklicht.

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Fall 2:

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Durch den festgestellten Anruf vom 16.12.2020 bei der Zeugin J. hat der Angeklagte gegen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2020 (G.) verstoßen sich damit wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz nach §§ 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG strafbar gemacht.

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Fall 3:

56

Auch die Handlungen des Angeklagten zwischen dem 11. und dem 26.06.2021 erfüllen den Tatbestand des § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Der Angeklagte hat der Zeugin J. erneut beharrlich nachgestellt. Auch in diesem Zeitraum hat der Angeklagte die Zeugin wiederholt, nämlich 20 bis 30 Mal kontaktiert, indem er sie anrief oder ihr Nachrichten schickte. Dadurch, dass die Zeugin zuvor eine einstweilige Verfügung gegen den Angeklagten beantragt hat, trat ihr entgegenstehender Wille unmissverständlich hervor. Warum sich dies nach Ablauf der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Zeugin hat den Angeklagten danach nicht mehr kontaktiert. Dass der Angeklagte aufgrund eines unbeantworteten Anrufs am 11.05.2021 davon ausgegangen sein will, die Zeugin hätte ihn kontaktiert, hält das Gericht nicht für glaubhaft und zudem für äußerst fernliegend. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Angeklagte diese vermeintliche Kontaktaufnahme durch die Zeugin zum Anlass für seine (zahlreichen) Anrufe genommen haben will. Geht man ernsthaft davon aus, einen Anruf verpasst zu haben, wäre ein einmaliger Rückrufversuch in der Annahme, dass der andere sich schon noch einmal melden werde, wenn er tatsächlich ein Anliegen hat, deutlich naheliegender. Insofern zeigen die Kontaktversuche durch den Angeklagten erneut eine Missachtung des entgegenstehenden Willens der Zeugin J.. Er versuchte auch weiter in Kontakt zu der Zeugin zu treten, nachdem die Zeugin ihm diesen entgegenstehenden Willen am 12.06.2021 nochmals ausdrücklich mitgeteilt hat.

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Die Handlungen des Angeklagten waren erneut geeignet, die Lebensgestaltung der Zeugin J. schwerwiegend zu beeinträchtigen. Die Zeugin wurde beim ersten Anruf durch den Angeklagten am 11.06.2021 panisch. Zuvor hatte sie sich aufgrund der Vorfälle im Oktober/ November 2020 permanent beobachtet gefühlt. Aufgrund der Vorgeschichte mit dem Angeklagten und den damit verbundenen traumatischen Erinnerungen sind auch die im Juni 2021 festgestellten Handlungen des Angeklagten konkret geeignet, dieselbe Opferreaktion wie im Oktober/ November 2020 erneut hervorzurufen.

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V.

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Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Der gesetzliche Strafrahmen der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der gesetzliche Strafrahmen der §§ 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GewSchG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

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Strafmildernd fiel ins Gewicht, dass die Taten nunmehr schon fast zwei Jahre bzw. etwa eineinhalb Jahre zurückliegen und der Angeklagte seit der letzten Anhörung vor dem Familiengericht im Anschluss an die Vorfälle aus Juni 2021 keinen Kontakt mehr zu der Zeugin J. aufgenommen hat.

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Die Teilnahme an den telefonischen Beratungen zum Thema „Stalking“ hat das Gericht hingegen nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, da während der gesamten Hauptverhandlung deutlich wurde, dass der Angeklagte sich mit Ausnahme des Anbringens der GPS-Tracker nicht ernsthaft mit seinem Verhalten auseinandergesetzt hat.

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Das Teilgeständnis des Angeklagten konnte bezüglich des ersten Falles nur äußerst eingeschränkt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Ob sein Teilgeständnis tatsächlich von Reue getragen war, ist nach dem Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung (mehrfaches Grinsen bei der Vernehmung der Zeugin J.) jedenfalls zweifelhaft. Zu seinen Gunsten fiel aber ins Gewicht, dass er den an der Haustür des Wohnhauses der Zeugin entstandenen Schaden bereits im Wege einer Ratenzahlung begleicht.

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Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits vorbestraft ist, wobei das Gericht dem nur eine geringe strafschärfende Bedeutung beigemessen hat, da die beiden insoweit maßgeblichen Vorstrafen bereits sechs Jahre zurückliegen.

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Bezüglich des ersten Falles waren zu Lasten des Angeklagten die tatsächlich eingetretenen erheblichen Folgen für die Lebensgestaltung der Zeugin J. zu berücksichtigen. Zudem fiel zu seinen Lasten ins Gewicht, dass das (zweifache) Anbringen eines GPS-Trackers eine erhebliche kriminelle Energie erfordert und zudem einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin darstellt. Ebenso fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte tateinheitlich eine versuchte Nötigung zu Lasten der Zeugin und eine Sachbeschädigung zu Lasten des unbeteiligten Hauseigentümers begangen hat. Insofern hat das Gericht hier ein Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Unter Zusammenfassung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte (§ 46 StGB) hat das Gericht für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die zweite Tat eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und für die dritte Tat eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnten diese Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe auf eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten

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zurückgeführt werden.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dies ist bei dem Angeklagten, gegen den hier erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, der Fall.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.