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Amtsgericht Köln·529 OWi 813/11·01.11.2011

Verurteilung wegen Führens eines Einhandmessers in Fahrertür des PKW (§ 42a WaffG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtWaffenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen des Führens eines Einhandmessers in der Fahrertür seines genutzten PKW nach § 42a Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 53 Abs.1 Nr.21a WaffG zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt. Das Gericht sah Vorsatz als gegeben an, da keine plausible alternative Erklärung für das griffbereite Messer bestand. Die geringe Geldbuße wurde als tat- und schuldangemessen erachtet; das Einkommen blieb unberücksichtigt.

Ausgang: Betroffener wegen Führens eines Einhandmessers in seinem PKW zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 42a Abs.1 Nr.2 WaffG ist das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge verboten; als Führen gilt auch das griffbereite Mitführen in der Fahrertür eines vom Betroffenen genutzten Kraftfahrzeugs.

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Liegen Messer griffbereit im genutzten Fahrzeug und bestehen keine glaubhaften entlastenden Darlegungen, kann das Gericht daraus Vorsatz des Betroffenen schließen.

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Unplausible Einlassungen können zurückgewiesen werden; für Feststellungen genügt die Verwertung der Angaben des Beschuldigten und der in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Urkunden.

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Bei geringfügigen Verstößen gegen das WaffG kann eine Geldbuße verhängt werden; bei einer verhängten niedrigen Geldbuße ist die wirtschaftliche Situation des Betroffenen für die Angemessenheit regelmäßig ohne Bedeutung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 42a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG§ 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG§ 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG

Tenor

Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit – Führen eines Einhandmessers – zu einer Geldbuße von 50,- EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

– §§ 42a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG –

Gründe

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Der Betroffene ist 49 Jahre alt. Er arbeitete bis zum Verlust seines Führerscheins als Taxifahrer.

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Die Hauptverhandlung hat für den hier zu beurteilenden Vorwurf folgenden Sachverhalt ergeben:

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Während eines Einsatzes der Polizei wegen einer Trunkenheitsfahrt wurde der PKW des Betroffenen durchsucht. Dabei entdeckten die Polizeibeamten in der Fahrertür des PKW ein griffbereites Einhandmesser, an dessen Klinge sich ein kleiner Stift zur einhändigen Öffnung des Messers befindet.

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Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen zur Person und zur Sache und den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden.

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Der Betroffene hat nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG begangen, indem er das Einhandmesser in die Fahrertür seines PKW legte und den PKW nutzte.

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Gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) zu führen. Dadurch, dass sich das Messer in der Fahrertür des vom Betroffenen genutzten PKW befand, führte der Betroffene es mit sich im Sinne der Vorschrift.

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Der Einlassung des Betroffenen, das Messer gehöre ihm nicht und er habe es nicht in die Fahrertür des PKW gelegt, konnte nicht gefolgt werden. Der Betroffene bekundete, den PKW – ein Taxi – alleine zu nutzen. Das Fahrzeug würde lediglich dann von anderen Personen bewegt, wenn Kollegen bei stark frequentierten Halteplätzen das Fahrzeug für den Betroffenen „vorziehen“, weil dieser sich zum Beispiel gerade auf einer Toilette befindet. Es erscheint dem Gericht weder plausibel noch nachvollziehbar, dass Fahrerkollegen während des naturgemäß kurzen „Vorziehvorgangs“ ein Einhandmesser im Fahrzeug des Betroffenen deponieren oder dieses – wie vom Betroffenen erwogen – ihnen dort aus der Tasche und in die Fahrertür hineingerutscht sein könnte.

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Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene den Verstoß gegen das Waffengesetz vorsätzlich begangen hat. Eine fahrlässige Begehungsweise ist hier nicht ersichtlich.

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Das Gericht hat angesichts des vorsätzlichen Verhaltens des Betroffenen eine Geldbuße von 50,- Euro als tat- und schuldangemessen erachtet, wobei bei einer Geldbuße in dieser Höhe die Einkommensverhältnisse des Betroffenen ohne Bedeutung sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.