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Amtsgericht Köln·528 Ds 30/11·20.09.2011

Freispruch wegen Zirkumzision: Wirksame elterliche Einwilligung rechtfertigt Eingriff

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKörperverletzungsdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen der Durchführung einer Zirkumzision angeklagt; die Eltern hatten als Personensorgeberechtigte eingewilligt. Streitpunkt war, ob diese Einwilligung eine tatbestandsmäßige Körperverletzung rechtfertigt. Das Gericht sah die medizinische Unbedenklichkeit bestätigt und wägte Art.6, Art.4 und Art.2 GG ab. Es erkannte die Einwilligung als wirksam an und sprach den Angeklagten frei.

Ausgang: Angeklagter freigesprochen: Gericht erkennt elterliche Einwilligung als rechtfertigenden Umstand an

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten kann eine tatbestandsmäßige Körperverletzung rechtfertigen, wenn sie wirksam erteilt ist und sich am Wohl des Kindes orientiert (§ 1627 BGB).

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Bei Eingriffen an Kindern ist eine Abwägung der elterlichen Sorge- und Religionsrechte (Art. 6 Abs. 2, Art. 4 GG) mit dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) vorzunehmen.

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Sozialadäquates, traditionell‑rituelles Verhalten der Eltern kann bei angemessener Durchführung und Begründung die Wirksamkeit einer Einwilligung und damit die Rechtfertigung des Eingriffs stützen.

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Ein überzeugendes Sachverständigengutachten zur medizinischen Unbedenklichkeit und zu präventiven Vorteilen des Eingriffs kann die Annahme einer wirksamen elterlichen Einwilligung verstärken.

Relevante Normen
§ 1627 BGB§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 2 GG§ Art. 2 GG§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe

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Hinsichtlich des Sachverhaltes, der unstreitig gestellt worden ist, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen.

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Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ließ sich der Anklagevorwurf nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit aufrechterhalten, so dass der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen war.

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Zunächst mag dahinstehen, ob der operative Eingriff, der im Übrigen nach den anschaulichen und damit überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. L. in medizinisch nicht zu beanstandender Weise ausgeführt worden ist, in Ansehung der sozialadäquaten Verhaltensweise des Angeklagten (bzw. der Personensorgeberechtigten) sich nicht einer strafrechtlichen Bewertung entzieht (vgl. Thomas Exner, Dissertation zum Thema: Sozialadäquanz im Strafrecht, zur Knabenbeschneidung, in Schriften zum Strafrecht, Heft 216, m.w.z.N.).

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Nach Auffassung des Strafgerichts war die durch den Eingriff tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung  aufgrund der w i r k s a m e n Einwilligung der Eltern des Kindes als Personensorgeberechtigten gerechtfertigt, denn dieselbe richtete sich zutreffend an dem „Wohl ihres Kindes“ aus (§ 1627 BGB).

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Unter Berücksichtigung der gebotenen ausgewogenen Bewertungsbalance zwischen u.a. dem Recht der Eltern aus Artikel 6 Abs. 2, S. 1 GG sowie deren Recht auf Religionsausübungsfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1, Abs. 2 GG als auch dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 GG (vgl. Exner, a.a.O., S. 27) ist zunächst darauf abzuheben, dass die Zirkumzision als traditionell-rituelle Handlungsweise zur Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit zur muslimischen Lebensgemeinschaft dient.

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Damit wird zugleich einer drohenden Stigmatisierung des Kindes entgegengewirkt.

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Soweit das Recht auf Bewahrung der körperlichen Integrität des Kindes in Frage steht, darf nicht verkannt werden, - so auch die gleichlautenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. L. – dass die Zirkumzision aus medizinischer Sicht als präventive „Vorsorge-“Maßnahme einen wichtigen Stellenwert einnimmt, indem durch die nach der Zirkumzision herbeigeführte hygienische Verbesserung u.a. potenziellen Krebserkrankungen pp. vorgebeugt wird; ein Aspekt, dem insbesondere im amerikanischen und angelsächsischen Lebensraum besondere Rechnung getragen wird.

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Da die Personensorgeberechtigten den gebotenen Anforderungen gerecht geworden sind, war die von ihnen erteilte Einwilligung wirksam und das tatbestandsmäßige Handeln des Angeklagten gerechtfertigt, so dass er mit der Kostenfolge der Vorschrift des § 467 StPO freizusprechen war.