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Amtsgericht Köln·528 Ds 180/24·02.06.2024

Sexuelle Nötigung in überfüllter Straßenbahn durch Ausnutzen eines Überraschungsmoments

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Köln verurteilte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, nachdem er in einer überfüllten Straßenbahn der Geschädigten über mehrere Minuten über der Kleidung an der Vulva rieb. Zentral war, dass er die sexuelle Handlung gegen den erkennbar nicht erteilten Willen vornahm und dabei einen Überraschungsmoment ausnutzte. Das Gericht stützte sich auf die glaubhaften, durch Begleitzeugen bestätigten Angaben der Geschädigten. Unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit verhängte es eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten und versagte Bewährung wegen fehlender günstiger Sozialprognose bei einschlägigen Vorstrafen und Tatbegehung unter laufender Bewährung.

Ausgang: Angeklagter wegen sexueller Nötigung zu 1 Jahr 2 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter eine andere Person sexuell motiviert und nicht nur flüchtig am Intimbereich über der Kleidung berührt und dabei reibende Bewegungen über eine gewisse Dauer ausführt.

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Ein Ausnutzen eines Überraschungsmoments im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist gegeben, wenn das Opfer aufgrund der Situation (etwa Enge und Gedränge) einen sexuellen Übergriff durch eine fremde Person nicht erwartet und der Täter diese Lage für die Durchführung der sexuellen Handlung gezielt nutzt.

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Für die Strafzumessung ist erheblich strafschärfend zu berücksichtigen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, die neue Tat unter laufender Bewährung begeht und eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit zeigt.

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Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus; sie ist zu versagen, wenn das Gericht nicht überzeugt ist, dass künftig straffreies Verhalten wahrscheinlicher ist als weitere Straftaten.

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Eine verminderte Schuldfähigkeit kann bei bestehenden psychischen Störungen und Abhängigkeitserkrankungen strafmildernd zu berücksichtigen sein, ohne die Strafbarkeit der Tat entfallen zu lassen.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB§ 21 StGB§ 46 StGB§ 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

einem (1) Jahr und zwei (2) Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte selbst.

- §§ 177 Abs. 2 Nr. 3, 21 StGB -

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in E. im K. geboren. Er kam im Jahre 2015 alleine nach Deutschland. Er ist geschieden und k. Staatsbürger. Der Angeklagte hat eine Tochter im Alter von B. Jahren, die bei der Kindesmutter im K. lebt und zu der er nahezu täglichen Kontakt hat. Der Vater des Angeklagten ist bereits verstorben, seine Mutter lebt im K.. Außerdem hat der Angeklagte P. Brüder. Der Angeklagte verfügt über einen Universitätsabschluss im Fach „H.“. Außerdem ist er N.. Derzeit bezieht der Angeklagte Leistungen vom Jobcenter. Über den Chef einer Leiharbeitsfirma, für die der Angeklagte bereits in der Vergangenheit arbeitete, hat er in Erfahrung gebracht, dass eine Firma mehrere N. benötigt. Konkrete Anstellungsgespräche gab es bisher noch nicht.

4

Der Angeklagte erlitt während des Krieges im K. Folter. Infolgedessen hat der Angeklagte nur einen Hoden. Seit den Erfahrungen, die der Angeklagte während des Krieges machen musste, trank der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol. Trotz der Teilnahme an Therapien wurde der Angeklagte wiederholt rückfällig. Nun trinkt der Angeklagte seit ca. sieben Monaten keinen Alkohol mehr.

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Der Angeklagte leidet unter einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach Gewalterfahrungen“. Ferner wurde bei ihm eine „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent“ festgestellt. Deshalb befindet er sich seit April 2022 bei dem psychologischen Psychotherapeuten Z. V. aus Ä. in Behandlung.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.03.2024 enthält insgesamt 3 Eintragungen.

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Am 07.07.2016, rechtskräftig seit dem 20.05.2026, wurde der Angeklagte vom AG Köln (Az. 702 Cs 165/16) wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.

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Am 16.10.2018, rechtskräftig seit dem 16.10.2018, wurde der Angeklagte vom AG Köln (Az. 521 Ds 225/18) wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,- € verurteilt.

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Am 09.06.2023, rechtskräftig seit dem 09.06.2023, wurde der Angeklagte vom AG Köln (Az. 614 Ls 18/23) wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 08.06.2026.

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In dem Urteil vom 09.06.2023 wurden folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

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„Der Angeklagte und die Zeugin Q. befanden sich am 27.03.2022, einem Sonntagmorgen, gemeinsam in der Straßenbahn der Linie 15 in Richtung Köln-Chorweiler. Der Angeklagte suchte bereits in der Straßenbahn Kontakt zu der Zeugin. Er reichte ihr die Hand, welche diese zunächst ergriff. Als sie bemerkte, dass der Angeklagte die Hand festhalten wollte, zog sie ihre Hand weg, so dass der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt merkte, dass die Zeugin mit körperlichen Annäherungen nicht einverstanden war. Als die Zeugin an der Haltestelle Chorweiler ausstieg, folgte der Angeklagte ihr und setzte sich in einer Bushaltestelle neben sie. Er nahm die Zeugin in den Arm und fasste ihr mit der rechten Hand sexuell motiviert an die bekleidete Innenseite des Oberschenkels. Die Zeugin versuchte dabei, die Hand des Angeklagten wegzudrücken und äußerte wiederholt, dass er dies lassen solle. Als der Angeklagte versuchte die Zeugin zu küssen, drückte sie das Gesicht des Angeklagten weg. Anschließend fasste der Angeklagte die Zeugin in den Schritt und rieb dort fest. Ferner fasste der Angeklagte die Zeugin ober- und unterhalb der Bekleidung an die Brust und knetete diese. Dabei hielt er die Zeugin fest, indem er sie mit dem Arm zu sich zog. Die Zeugin fasste dem Angeklagten schließlich an den Hals und drückte zu. Der Angeklagte ließ die Zeugin los, sodass diese aufstehen und fliehen konnte. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass die ihm völlig unbekannte Zeugin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert. Eine von Polizeibeamten durchgeführte Atemalkoholprobe ergab einen Wert von 0,92 mg/l kurz nach der Tat. Eine um 10:37 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab eine BAK im Mittelwert von 1,51 %o.“

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II.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

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Die Zeugin F. feierte mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen I., sowie einem weiteren Freund, dem Zeugen S., am 11.11.2023 gemeinsam Karneval in Ä.. Um den Heimweg anzutreten, bestiegen die Zeugen gegen 19:30 Uhr am Chlodwigplatz in Ä. die Straßenbahn der Linie 15 in Fahrtrichtung Barbarossaplatz. Da die Bahn überfüllt war, blieben die Zeugen nach Betreten der Bahn im Türbereich stehen. Der Zeuge I. stand mit dem Blick in Gegenfahrtrichtung, während die Zeugin F. gegenüber dem Zeugen I. in der Nähe des Fahrkartenentwerters stand und in seine Richtung blickte. Schräg hinter der Zeugin F. befand sich der Angeklagte. Nachdem die Straßenbahn angefahren war, fasste der Zeuge I. der Zeugin F., die als „Popcorntüte“ verkleidet war und im Beinbereich lediglich eine Leggings trug, für einen kurzen Moment in den Schritt. Nachdem der Zeuge I. seine Hand bereits wieder zurückzogen hatte, fasste der Angeklagte der Zeugin F. zwischen der Haltestelle Ulrepforte und Eifelstraße oberhalb der Kleidung in sexuell motivierter Weise an die Vulva und rieb dabei über einen Zeitraum zwischen drei und vier Minuten von der Klitoris in Richtung Anus der Zeugin F.. Da die Zeugin F., die sich eines Übergriffs durch eine fremde Person nicht versah, davon ausging, dass es sich erneut um die Hand des Zeugen I. handeln würde, sagte sie hierzu zunächst nichts. Erst nachdem das Reiben am Intimbereich mehrere Minuten andauerte – dies kam der Zeugin F. komisch vor, weil es nicht zu dem Zeugen I. passte –, sagte sie zu dem Zeugen I. „die Hand da unten ist Deine, ne?“. Der Zeuge I. antworte mit „Nein“ und verwies dabei auf seine Hände, mit denen er sich an Haltemöglichkeiten in der Straßenbahn festhielt. Sofort drehte sich die Zeugin F. um, erblickte den Angeklagten, der in dem Moment die Hand von dem Intimbereich der Zeugin F. zurückzog und schrie ihn an, er solle seine Hand bei sich behalten. An der Haltestelle Eifelstraße verließen die Zeugen gemeinsam mit dem Angeklagten die Bahn. Einen Fluchtversuch des Angeklagten konnten die Zeugen I. und S. verhindern.

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Ein bei dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 19:51 Uhr einen Wert von 0,27 mg/L.

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Die Zeugin F. war aufgrund des Vorfalls schockiert und empfand starken Ekel. Seit dem Vorfall meidet sich überfüllte Straßenbahnen und träumt von älteren Männern, die sie belästigen bzw. misshandeln. Zwar hat die Zeugin F. auch im Februar 2024 Karneval gefeiert, allerdings nicht mehr mit dem Spaß und der Freude, die sie vor dem Vorfall hatte. Eine Therapie hat die Zeugin F. bisher allein deshalb nicht gemacht, weil sie befürchtet, dass eine aktenkundige Therapie ihr Nachteile bei einer zukünftigen Berufseinstellung – die Zeugi F. möchte H. werden – entstehen könnten.

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Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte unter einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach Gewalterfahrungen“ sowie „Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom“ leidet, ist das Gericht zu Gunsten des Angeklagten von einer verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung ausgegangen.

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III.

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Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hatte, sowie auf den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden, namentlich dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, und Bewährungsheften.

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Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf den Angaben der Zeugen F., I. und S..

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Der Angeklagte hat sich dem Anklagevorwurf nicht entgegengestellt, sich aber dahingehend eingelassen, keine Erinnerung an den Vorfall zu haben.Er wird indes überführt durch die Angaben der Zeugin F.. Diese hat das Tatgeschehen so geschildert, wie es unter Ziffer II. dargestellt wurde. So hat die Zeugin F. bekundet, sich mit ihrem Freund, dem Zeuge I., und dem Zeugen S. auf dem Heimweg befunden zu haben. Da die Straßenbahn so voll gewesen sei, sei man im Türbereich stehen geblieben. Kurz nach Fahrtantritt habe ihr der Zeuge I. für einen kurzen Moment in den Schritt gefasst, um ihr seine Lust zu zeigen. Nach einige Zeit habe sie erneut eine Hand oberhalb der Kleidung an ihrem Intimbereich gespürt. Dabei habe die Hand über einen Zeitraum zwischen drei und vier Minuten von ihrer Klitoris in Richtung Anus gerieben. Dabei sei sie zunächst davon ausgegangen, dass die Hand zu dem Zeugen I. gehöre. Irgendwann sei ihr die Dauer der Handlung aber komisch vorgekommen, da der Zeuge I. so etwas noch nie über einen so langen Zeitraum getan habe. Daher habe sie den Zeugen I. gefragt, ob es seine Hand an ihrem Intimbereich sei, was von dem Zeugen I., der auf seine Hände an den Haltemöglichkeiten verwies, verneint worden sei. Sofort habe sie sich daraufhin umgedreht und gemerkt, wie der Angeklagte seine Hand zurückgezogen habe. Daraufhin habe sie den Angeklagte angeschrien.

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Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft. Sie waren lebensnah, detailreich und frei von Belastungstendenzen und deckten sich im Übrigen mit ihren schriftlichen Angaben, die sie gegenüber der Polizei gemacht hat.

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Im Übrigen werden sie bestätigt durch die Angaben der Zeugen I. und S., soweit deren Wahrnehmung jeweils reichte.

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Der Zeuge I. hat bestätigt, dass er der Zeugin F. nach Anfahrt der Straßenbahn in den Schritt gegriffen habe. Dies sei für einen kurzen Moment geschehen, woraufhin er die Hand zurückgezogen habe und sich sodann mit beiden Händen an Haltemöglichkeiten festgehalten habe. Irgendwann habe die Zeugin F. ihn gefragt „das ist da unten doch Deine Hand, ne?“, was ihn verwundert habe, da er sich zum Zeitpunkt der Frage mit beiden Händen in der Straßenbahn festgehalten habe. Sofort habe sich die Zeugin F. zu dem hinter ihr befindlichen Angeklagten umgedreht. Dabei habe er selbst gesehen, wie der Angeklagte seine Hand zurückgezogen habe. Nachdem man dann den Angeklagten zum Ausstieg an der Eifelstraße aufgefordert habe, habe dieser zunächst einen Fluchtversuch unternommen, der indes habe unterbunden werden können.Der Zeuge S. hat den Vorfall selbst nicht gesehen. Er ist erst aufmerksam geworden, als die Zeugin F. den Angeklagten in der Bahn angeschrien habe. Er hat bestätigt, dass der Angeklagte an der Haltestelle Eifelstraße versucht habe zu fliehen, was aber habe verhindert werden können.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen sexueller Nötigung, schuldig gemacht, § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB, indem er eine sexuelle Handlung an einer anderen Person, nämlich das Reiben mit der Hand oberhalb der Kleidung der Zeugin F. von ihrer Klitoris bis zur Anus, vorgenommen hat. Dabei hat er einen Überraschungsmoment ausgenutzt, da sich die Zeugin F. in der überfüllten Straßenbahn eines entsprechenden Übergriffs nicht versah.

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V.

28

1.

29

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 177 Absatz 2 Nr. 3 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

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2.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht an § 46 StGB orientiert und hierbei alle für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände abgewogen.

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Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich dem Anklagevorwurf nicht entgegengestellt hat. Außerdem sprach für den Angeklagten, dass er der Zeugin F. eine Entschuldigung angeboten hat. Ferner sprach für den Angeklagten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen war.

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Zulasten des Angeklagten war demgegenüber besonders strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte dreifach vorbestraft ist, wobei er davon sogar zweimal wegen Sexualdelikten in Erscheinung getreten ist und die letzte Verurteilung nicht nur einschlägig, sondern auch erheblich war.

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Außerdem sprach besonders strafschärfend, dass der Angeklagte die hiesige Tat unter laufender Bewährung beging und er eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit von weniger als sechs Monaten an den Tag gelegt hat. Außerdem waren die besonderen Auswirkungen der Tat für die Zeugin F. zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen.

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Nach nochmaliger Abwägung der Strafzumessungserwägungen hält das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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einem (1) Jahr und zwei (2) Monaten

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für einerseits tat- und schuldangemessen, andererseits aber auch für zwingend erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

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VI.

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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da schon keine günstige Sozialprognose möglich ist. Für die Bejahung einer günstigen Sozialprognose wäre ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten. Dies müsse zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Eine solche Überzeugung konnte das Gericht jedoch nicht bilden. Denn es waren keine Lebensumstände feststellbar, nach denen anzunehmen wäre, dass der Angeklagte in der Lage ist, ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ein straffreies Leben zu führen. Zuletzt wurde gegen den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, mithin einschlägig, durch Urteil vom 09.06.2023, rechtskräftig seit dem 09.06.2023 (AG Köln, Az.: 614 Ls 18/23), eine erhebliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt. Diese vermochte den Angeklagten indes überhaupt nicht zu beeindrucken. Im Gegenteil hat der Angeklagte durch die hiesige Tat eine gleich gelagerte Tat begangen und dabei eine extrem hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt. Scheinbar kann der Angeklagte nur durch die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen erreicht werden.

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VII.

41

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Absatz 1 Satz 1 StPO.