Urteil: Vorsätzliches Ausstellen jugendgefährdender Trägermedien – Verwarnung, Geldstrafe vorbehalten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien nach den Vorschriften des JuSchG. Es wurde eine kostenpflichtige Verwarnung ausgesprochen; die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € bleibt vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien kostenpflichtig verwarnt; Verurteilung zu Geldstrafe vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Das vorsätzliche Ausstellen jugendgefährdender Trägermedien ist nach §§ 15 Abs.1 Nr.2, 15 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG strafbar.
Das Gericht kann anstelle einer unmittelbaren Geldstrafe eine kostenpflichtige Verwarnung aussprechen und die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten trifft das Gericht mit Urteil; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 StPO.
Eine summarische Kürzung der Urteilsgründe ist nach § 267 Abs.4 StPO zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abkürzung erfüllt sind.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien kostenpflichtig verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- Euro bleibt vorbehalten.
§§ 15 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.3, 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richterin am Amtsgericht
| Ausgefertigt , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |