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Amtsgericht Köln·528 Ds 167/15121 Js 610/14·09.04.2015

Urteil: Vorsätzliches Ausstellen jugendgefährdender Trägermedien – Verwarnung, Geldstrafe vorbehalten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendschutzdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien nach den Vorschriften des JuSchG. Es wurde eine kostenpflichtige Verwarnung ausgesprochen; die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € bleibt vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien kostenpflichtig verwarnt; Verurteilung zu Geldstrafe vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Das vorsätzliche Ausstellen jugendgefährdender Trägermedien ist nach §§ 15 Abs.1 Nr.2, 15 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG strafbar.

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Das Gericht kann anstelle einer unmittelbaren Geldstrafe eine kostenpflichtige Verwarnung aussprechen und die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

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Die Entscheidung über die Verfahrenskosten trifft das Gericht mit Urteil; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 StPO.

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Eine summarische Kürzung der Urteilsgründe ist nach § 267 Abs.4 StPO zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abkürzung erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG§ 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG§ 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Ausstellens jugendgefährdender Trägermedien kostenpflichtig verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- Euro bleibt vorbehalten.

§§ 15 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.3, 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Richterin am Amtsgericht

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Ausgefertigt , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle