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Amtsgericht Köln·527 Ds 25/23·29.07.2024

Einstellung nach §153a StPO nach Erfüllung der Auflage

StrafrechtStrafprozessrechtDiversion/VerfahrenseinstellungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellt das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Auflage erfüllt hat. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; eigene notwendige Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt. Die Entscheidung beruht auf den Voraussetzungen der Diversion.

Ausgang: Verfahren endgültig nach §153a Abs.2 StPO eingestellt, weil der Angeklagte die Auflage erfüllt hat; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn dem Beschuldigten eine Auflage erteilt und diese erfüllt worden ist.

2

Bei endgültiger Einstellung nach §153a StPO werden die Verfahrenskosten der Staatskasse zugewiesen (§ 467 Abs.1 StPO).

3

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen bleiben grundsätzlich von diesem zu tragen (§ 467 Abs.5 StPO).

4

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers können dem Angeklagten auferlegt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 472 Abs.2 StPO).

Relevante Normen
§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO§ 472 Abs. 2 StPO§ 153a Abs. 2 iVm Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 iVm  Abs. 2  StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachte Auflage erfüllt hat.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).