Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·526 Ds 399/16·07.07.2016

Strafurteil: Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB), Teilverfahren eingestellt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte/HehlereiSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln verurteilt den Angeklagten wegen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB zu 130 Tagessätzen à 10,00 EUR. Ein Diebstahlsvorwurf ließ sich nicht nachweisen; ein weiterer Anklagevorwurf wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.

Ausgang: Angeklagter wegen Hehlerei verurteilt; weiterer Anklagevorwurf eingestellt; Diebstahlsvorwurf nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB kann durch Verhängung einer Geldstrafe in Tagessätzen erfolgen.

2

Ein Diebstahlsvorwurf ist nicht zu verurteilen, wenn die Tat nicht nachgewiesen werden kann.

3

Ein Strafverfahren kann gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wodurch der betreffenden Anklagevorwurf entfällt.

4

Die Kostenentscheidung in einem Strafverfahren kann auf § 465 StPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 259 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.

- § 259 Abs. 1 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

4

Der Vorwurf des Diebstahls ließ sich nicht nachweisen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs zu 2 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.