Strafurteil: Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB), Teilverfahren eingestellt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln verurteilt den Angeklagten wegen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB zu 130 Tagessätzen à 10,00 EUR. Ein Diebstahlsvorwurf ließ sich nicht nachweisen; ein weiterer Anklagevorwurf wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.
Ausgang: Angeklagter wegen Hehlerei verurteilt; weiterer Anklagevorwurf eingestellt; Diebstahlsvorwurf nicht nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB kann durch Verhängung einer Geldstrafe in Tagessätzen erfolgen.
Ein Diebstahlsvorwurf ist nicht zu verurteilen, wenn die Tat nicht nachgewiesen werden kann.
Ein Strafverfahren kann gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wodurch der betreffenden Anklagevorwurf entfällt.
Die Kostenentscheidung in einem Strafverfahren kann auf § 465 StPO gestützt werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.
- § 259 Abs. 1 StGB -
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
Der Vorwurf des Diebstahls ließ sich nicht nachweisen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs zu 2 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.