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Amtsgericht Köln·526 Ds 332/16·05.07.2016

Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und BtM-Besitz zu acht Monaten Freiheitsstrafe

StrafrechtVermögensdelikteBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte gestand, mehrere aus Diebstählen stammende Mobiltelefone erworben und weiterverkauft zu haben sowie 2,2 g Ecstasy besessen zu haben. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Das Geständnis milderte, frühere Vorstrafen und Begehung während laufender Bewährung verschärften die Rechtsfolge. Eine Aussetzung zur Bewährung wurde wegen fehlender positiver Sozialprognose abgelehnt.

Ausgang: Angeklagter wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (zwei Fälle) und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; Bewährung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Gewerbsmäßige Hehlerei setzt voraus, dass der Täter Sachen in Kenntnis ihrer Herkunft aus Diebstahl erwirbt und mit dem Willen zur fortlaufenden Veräußerung eine Einnahmequelle von Dauer und einigem Umfang erstrebt.

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Bei der Strafzumessung ist ein umfassendes Geständnis als mildernder Umstand zu berücksichtigen; entgegenstehende Vorstrafen wirken dagegen strafschärfend.

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Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB ist die höchste Einzelstrafe zugrunde zu legen und maßvoll zu erhöhen; die Summe der Einzelstrafen darf dabei nicht erreicht werden.

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Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB setzt eine positive Sozialprognose voraus; Straftaten während laufender Bewährung sprechen gegen die Bewährungsfähigkeit.

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Der Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln kann lediglich zu einer Geldstrafe oder einer geringen Freiheitsstrafe führen, ist jedoch bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 259 StGB§ 260 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG§ 54 StGB

Tenor

 Der Angeklagte K. wird wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten

kostenpflichtig verurteilt.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 259, 260, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 00.00. 19XX in U. in Libyen geboren. Dies ist das heutige U. Aufgrund seiner marokkanischen Mutter ist er marokkanischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 2015 über Italien nach Deutschland, wo er Asyl betragte. In Libyen hat er eine Lehre in der Aluminiumverarbeitung absolviert. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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Am 20. November 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az: 520 Ds 775/15) wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall und versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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II.

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Am 10. Februar 2016 verfügte der Angeklagte über ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 3 Mini, das der Geschädigten H.H. in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln aus ihrer Jackentasche gestohlen worden war. Er verkaufte dieses an den gesondert verfolgten G.G. zum Preis von 70,00 € weiter. Er selber hatte es erworben in dem Bewusstsein, dass es sich bei dem Mobiltelefon um Diebesgut handelte.

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Am 11. Februar 2016 verfügte der Angeklagte in seinem Zimmer in der Asylbewerberunterkunft über ein Mobiltelefon IPhone 6, das der Geschädigten Q.Q. am 7. November 2015 in Dresden in der Bar „F.“ samt Handtasche gestohlen worden war. Außerdem verwahrte er ein Mobiltelefon Samsung, das dem Geschädigten J.J. am 8. November 2015 im Asylbewerberheim in Dresden von der Ladestation gestohlen worden war. Der Angeklagte hat sich die Mobiltelefone in dem Wissen verschafft, dass diese aus Diebstählen stammen. Durch eine beabsichtigte Weiterveräußerung wollte er eine fortlaufende Einnahmequelle von einer Dauer und einigem Umfang verschaffen.

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In seinem Zimmer verwahrte der Angeklagte außerdem noch 2,2 Gramm Ecstasy auf. Diese verwahrte er zum Eigenkonsum, um bei Partys Spaß zu haben.

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III.

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Der Angeklagte hat sich damit wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (hinsichtlich der Fälle vom 11.2.2016 in Tateinheit) sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß den §§ 259, 260, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht.

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IV.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem nach einer Verständigung erfolgten Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung. Bei der Verständigung wurde dem Angeklagten bei einer geständigen Einlassung ein Strafrahmen in Aussicht gestellt, der von sechs Monaten bis zwölf Monate reicht. Der Angeklagte hat daraufhin die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 26. April 2015 darüber hinaus eine Urkundenfälschung unter Ziffer 1.) der Anklageschrift vorgeworfen worden ist, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

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V.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht für beide Fälle der Hehlerei (hinsichtlich des IPhone 6 und des Mobiltelefons Samsung war von Tateinheit auszugehen) den Strafrahmen des § 260 StGB zugrunde gelegt und ist von einem Strafrahmen ausgegangen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht bei beiden Taten der Hehlerei jeweils zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt. Zu Lasten musste seine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 Beachtung finden. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht sodann für beide Fälle der Hehlerei eine Einsatzstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen.

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Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmitteln hat das Gericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten sein Geständnis gewürdigt. Zu seinen Lasten musste sich jedoch wiederum die Vorstrafe auswirken. Angesichts der geringen Menge hat das Gericht sodann auf eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt.

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Aus den drei Einzelstrafen war sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe – hier: sechs Monate Freiheitsstrafe – zugrunde zu legen und maßvoll zu erhöhen. Die Summe der Einzelstrafen durfte dabei jedoch nicht erreicht werden. Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich sein Geständnis der Tatvorwürfe zu seinen Gunsten und der bestehenden Vorstrafe zu seinen Lasten, hat das Gericht sodann auf eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten

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als tat- und schuldangemessen erkannt.

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Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine dafür erforderliche positive Sozialprognose kann dem Angeklagten nicht gestellt werden. Der Angeklagte hat die Taten unter laufender Bewährung begangen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung abermals zur Warnung gereichen lässt, da er schon bei der letzten Verurteilung mit Bewährungsaussetzung weitere Straftaten begangen hat.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.