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Amtsgericht Köln·526 Ds 328/23·06.05.2024

Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 I StGB) – Geldstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Köln verurteilte den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 Abs.1 StGB) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5 €. Das Gericht stützte sich auf den zugelassenen Anklagesatz, konnte jedoch keine gezielte Schlagbewegung feststellen. Die Verfahrenskosten wurden dem Angeklagten auferlegt (§465 StPO).

Ausgang: Angeklagter wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt; Geldstrafe 150 Tagessätze à 5 €, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach §113 Abs.1 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gegenüber zur Vollstreckung berufenen Beamten durch tätliche Angriffe oder sonstigen Widerstand zur Wehr setzt.

2

Für eine Verurteilung nach §113 Abs.1 StGB ist nicht zwingend erforderlich, dass eine gezielte Schlagbewegung festgestellt wird; maßgeblich sind die konkreten Widerstandshandlungen im Gesamtgeschehen.

3

Die Geldstrafe wird im Tagessatzsystem bemessen; Gericht hat Zahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes zu bestimmen.

4

Die Kostenentscheidung in Strafverfahren richtet sich nach §465 StPO; grundsätzlich sind die Kosten dem Verurteilten aufzuerlegen.

5

Zur Feststellung des Sachverhalts kann das Gericht auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug nehmen, sofern dieser den festgestellten Tatbestand trägt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte Y. wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5 €

kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschriften: 113 I StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch eine gezielte Schlagbewegung des Angeklagten nicht feststellen können.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.