Strafbefehl: Geldstrafe wegen Beleidigung und Körperverletzung (AG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Amtsgerichts-Strafbefehl verurteilt den Beschuldigten wegen mehrerer Beleidigungen und einer tätlichen Handlung zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen à 20 € (900 €). Ein erforderlicher Strafantrag lag vor, das öffentliche Interesse an der Verfolgung wurde bejaht. Hinweise zur Einspruchsfrist (zwei Wochen) und zur Kostenauferlegung (§465 StPO) wurden erteilt.
Ausgang: Strafbefehl verhängt Gesamtgeldstrafe 45 Tagessätze wegen Beleidigung und Körperverletzung; Kosten dem Beschuldigten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn gegen ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird.
Ein verspätet oder sonst unzulässig eingelegter Einspruch wird ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen.
Bei Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Tagessätze kann das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.
Mehrere Einzelstrafen können zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefasst werden; die Verfahrenskosten können dem Verurteilten auferlegt werden (§465 StPO).
Tenor
wegen Vergehen nach §§ 185, 194, 223, 53 StGB
wird eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (= 900,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt.
Rubrum
Am Tattage wurde der Zeuge M. gegen 22.30 Uhr als B.-Pannenhelfer zum Parkplatz R., Y.-straße. 0, gerufen, um von dort einen PKW T. abzuschleppen. Beim Eintreffen bemerkte er mehrere Personen, die an dem Fahrzeug ein Überführungskennzeichen montierten. Er ließ sich das Fahrzeugbegleitheft zeigen und verweigerte dann den Transport, weil darin die Eintragungen unvollständig waren. Aus Verärgerung darüber leidigten Sie ihn mit den Aussprüchen: " Neger, Hurensohn" und " Deine Frau hat zuhause mehr zu sagen als Du Memme, die steckt Dir wohl abends einen Vibrator in den Arsch." Als der Zeuge M. wegfahren wollte, schlugen Sie ihm durch das geöffnete. Fenster mit der Faust auf die Schulter.
Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 30 Tagessätze und für die 2. Tat 30 Tagessätze. Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
I. Einlassung
II.Zeugen:
K. M., XXXXX F.
I. K. , XXXXX B.
G. A. , XXXXX W
V. Z. , XXXXX B.
C. Z. , XXXXX B.
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. in der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an dem in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht.
Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht — sofern Sie, ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen — ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.
Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet.
In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.
Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich.
Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem unistehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein öder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.
Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, ein n allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.