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Amtsgericht Köln·525 Ds 67/24·03.04.2024

Strafurteil: Freispruch wegen Nichtfeststellung des Tatvorwurfs

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten. Der Schuldvorwurf ergab sich aus dem zugelassenen Anklagesatz; die Entscheidungsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Die Kosten trägt die Landeskasse (§§ 464, 467 StPO).

Ausgang: Angeklagter freigesprochen; Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen der Landeskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können.

2

Der für die Prüfung der Schuld maßgebliche Vorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz; dieser bildet den Ausgangspunkt der Schuldprüfung.

3

Die Urteilsbegründung kann unter den Voraussetzungen des § 267 Abs. 5 StPO in verkürzter Form erfolgen.

4

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.