Strafbefehl wegen Körperverletzung (Kopfstoß) – 70 Tagessätze
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch einen schmerzhaften Kopfstoß auf einem Bahnsteig angeklagt; der Geschädigte erlitt eine Nasenbeinprellung und Bissverletzung an der Lippe. Der erforderliche Strafantrag lag vor und das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung wurde bejaht. Das Amtsgericht setzte auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 EUR fest und legte dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens nach § 465 StPO auf.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen Körperverletzung wurde durch Festsetzung einer Geldstrafe (70 Tagessätze à 10 EUR) stattgegeben; Verfahrenskosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafbefehl kann eine Geldstrafe in Tagessätzen festsetzen, wenn die Tat als Vergehen strafbar ist und die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreibt.
Die Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorliegt, etwa schmerzhafte Kopfstöße mit Nasenbeinprellung und Verletzung der Lippe.
Bei Antragsdelikten ist ein wirksamer Strafantrag Voraussetzung der Verfolgung; das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses kann die weitere Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen.
Die Verfahrenskosten sind gemäß § 465 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen, wenn das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung ausspricht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln wird gegen X.
wegen Körperverletzung
- Vergehen nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB -
eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 700,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden X. die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt X.,
am 17.07.2022 in Köln
vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
X. wird Folgendes zur Last gelegt:
Am Tattag gegen 06:08 vesetzte X. auf dem Bahnsteig der KVB-Haltestelle Neumarkt in Richtung Hauptbahnhof dem Geschädigten L. einen schmerzhaften Kopfstoß gegen dessen Nase, der dazu führte, dass der Geschädigte sich auf die Lippe biss. Ferner erlitt der Geschädigte eine Nasenbeinprellung.
Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
| I. | Einlassung X. |
| II. | Zeugen: |
| 1)H.L. | , XXXXX Erftstadt, Bl. 2 d. Akte |
| 2) | Z. D. , , Bl. 3 d. Akte |
| III. | Gegenstände des Augenscheins: |
| 1) | Lichtbilder/Lichtbildmappe, Bl. 7-10 d. Akte |
| 2) | Datenträger, Bl. 18 d. Akte |
| IV. | Urkunde/n: |
| 1) | ärztliches Attest, Bl. 6 d. Akte |
| 2) | Beiakte/n: 422 Js 3504/22 | 422 Js 3504/22 | |
| 422 Js 3504/22 |
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