Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln stellte das Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, weil der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Das Gericht entschied, dass die Verfahrenskosten der Staatskasse obliegen (§467 Abs.1 StPO). Die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst (§467 Abs.5 StPO).
Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die Auflagen erfüllt hat; Verfahrenskosten trägt die Staatskasse, notwendige Auslagen der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.
Die endgültige Einstellung nach §153a StPO begründet die Kostenfolge, dass die Kosten des Verfahrens nach §467 Abs.1 StPO von der Staatskasse getragen werden.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten bleiben – auch bei Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO – nach §467 Abs.5 StPO von diesem selbst zu tragen.
Die Erfüllung der Auflagen ist für die Wirksamkeit der endgültigen Einstellung gemäß §153a Abs.2 StPO maßgeblich; ohne Erfüllung ist die Einstellung nicht endgültig.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Rubrum
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).