Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung: Entstehung der Gebühr Nr. 4141 RVG bei Einlassung
KI-Zusammenfassung
Rechtsanwalt T erhob Erinnerung gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen; das Amtsgericht Köln änderte die Festsetzung zu seinen Gunsten und setzte weitere 112 € zu. Das Gericht stellt fest, dass die Gebühr Nr. 4141 RVG bereits durch jedes aktive Mitwirken, etwa durch Fertigung einer Einlassung, entsteht. Ein für die spätere Einstellung kausales Mitwirken ist nicht erforderlich. Für das Erinnerungsverfahren werden keine zusätzlichen Kosten festgesetzt.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben; Gebührenfestsetzung um weitere 112 € zugunsten des Verteidigers abgeändert, keine Kostenfestsetzung für das Erinnerungsverfahren
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht bereits durch jedes aktive Mitwirken des Verteidigers im Verfahren, insbesondere durch die Fertigung einer Einlassung.
Für das Entstehen der Gebühr ist kein kausales Mitwirken erforderlich, das ursächlich für eine spätere Einstellung des Verfahrens sein muss.
Bei berechtigter Erinnerung ist die Gebührenfestsetzung entsprechend zu ändern und dem Verteidiger ein Auslagenbetrag zuerkennen.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung für das Erinnerungsverfahren ist nicht zwingend erforderlich und kann entfallen.
Tenor
Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt T vom 20.2.2013 wird die Festsetzung der Gebühren und Auslagen vom 18.2.2013 dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf weitere 112 € festgesetzt werden.
Gründe
Der Erinnerung von Rechtsanwalt T war abzuhelfen. Die Gebühr Ziff. 4141 RVG ist vorliegend entstanden. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür jedes aktive Mitwirken an dem Verfahren, etwa durch Fertigung einer Einlassung. Ein solches Mitwirken liegt hier vor. Rechtsanwalt T hat sich für seinen Mandanten eingelassen. Ein für die spätere Einstellung kausales Mitwirken des Verteidigers, wie im Beschluss vom 18.2.2013 gefordert, ist dagegen nicht notwendig (LG Köln 104 Qs69/01; LG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 191).
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung für das Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst.