Verwarnung wegen versuchten Betrugs; Geldstrafe vorbehalten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs nach §§ 263, 22, 23 StGB und erteilte eine kostenpflichtige Verwarnung; die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € bleibt vorbehalten. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt und verweisen auf den zugelassenen Anklagesatz. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Betrugs kostenpflichtig verwarnt; Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Ein versuchter Betrug ist nach den Vorschriften der §§ 22, 23 in Verbindung mit § 263 StGB strafbar und kann zur Verurteilung wegen Versuchs führen.
Das Gericht kann bei Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Verwarnung aussprechen und zugleich die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten.
Eine verkürzte Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO ist zulässig, wenn auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abkürzung erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung eines Urteils richtet sich nach § 465 StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges kostenpflichtig verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € bleibt vorbehalten.
§§ 263, 22,23 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richter am Amtsgericht
| Ausgefertigt , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |