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Amtsgericht Köln·523 Ds 77/13·02.04.2013

Verwarnung wegen versuchten Betrugs; Geldstrafe vorbehalten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs nach §§ 263, 22, 23 StGB und erteilte eine kostenpflichtige Verwarnung; die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € bleibt vorbehalten. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt und verweisen auf den zugelassenen Anklagesatz. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Betrugs kostenpflichtig verwarnt; Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein versuchter Betrug ist nach den Vorschriften der §§ 22, 23 in Verbindung mit § 263 StGB strafbar und kann zur Verurteilung wegen Versuchs führen.

2

Das Gericht kann bei Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Verwarnung aussprechen und zugleich die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten.

3

Eine verkürzte Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO ist zulässig, wenn auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abkürzung erfüllt sind.

4

Die Kostenentscheidung eines Urteils richtet sich nach § 465 StPO.

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges kostenpflichtig verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € bleibt vorbehalten.

§§ 263, 22,23 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Richter am Amtsgericht

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Ausgefertigt , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle