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Amtsgericht Köln·523 Ds 7/23·12.06.2023

Freispruch wegen fehlender Täterschaftsidentifizierung bei Stadionkrawall in Nizza

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeweisrecht (Strafprozess)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung und Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit Ausschreitungen vor einem Fußballspiel in Nizza angeklagt. Das Gericht konnte seine Täterschaft anhand der Videobilder, Lichtbilder, Zeugenaussagen und Chatauswertungen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Wegen erheblicher Identifikationszweifel und widersprüchlicher Beweismittel wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 StPO.

Ausgang: Angeklagter wegen fehlender sicherer Identifizierung freigesprochen; Staatskasse trägt die Verfahrenskosten (§ 467 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verurteilung setzt voraus, dass die Täterschaft des Beschuldigten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist; begründete Identifikationszweifel führen zum Freispruch.

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Widersprüche oder Unschärfen in Bild‑ und Videomaterial sowie Abweichungen bei Bekleidung oder körperlichen Merkmalen können die Eignung dieser Aufnahmen zur sicheren Identifizierung des Täters ausschließen.

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Indizbeweise, etwa aus Chatverläufen, genügen nicht allein zur Verurteilung wegen konkreter Gewalttaten, sofern sie nicht durch weitere sichere Anknüpfungstatsachen verknüpft sind.

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Nachträgliche Wiedererkennungen in Medien und Zeitungsartikeln sind nur eingeschränkt beweiserheblich; die Beweiskraft ist anhand konkreter Beobachtungs‑ und Wahrnehmungsumstände zu prüfen.

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Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten, sofern die Voraussetzungen des § 467 StPO vorliegen.

Relevante Normen
§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahren, einschließlich der notwenigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

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I.

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Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift vom 02.01.2023 folgender Schuldvorwurf gemacht:

4

Vor Beginn der am 08.09.2022 im Rahmen der UEFA Conference League im Stadion „Allianz Riviera“ im französischen Nizza ausgetragenen Fußballbegegnung zwischen dem OGC Nizza und dem 1. FC Köln kam es zu Ausschreitungen zwischen den verfeindeten Fan-Gruppierungen, in deren Verlauf unter anderem einer der Tatbeteiligten mehrere Meter tief von einer Brücke stürzte, sich die rivalisierenden Gruppen mit Feuerwerksraketen beschossen, mit Bengalfeuern, Stehtischen und anderen greifbaren Gegenständen bewarfen und in mehreren Fällen auch mit Messern aufeinander einstachen. Als Folge dieser Auseinandersetzungen erlitten mehrere Personen schwere Verletzungen.

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Gegen 18:20 Uhr soll der Angeklagte dabei in einer Gruppe von Anhängern des 1. FC Köln im Bereich oberhalb des Stadionzugangs L1 in den VIP Bereich gestürmt sein, wobei er über ein Geländer geklettert sein soll und den dort anwesenden Ordner derart kraftvoll weggestoßen haben soll, dass dieser zu Boden gestürzt sein soll.

6

II.

7

Das Gericht konnte in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit im Sinne der Anklageschrift feststellen, das der Angeklagte die Person war, die den Ordner zu Boden schubste, noch dass der Angeklagte sich an den Ausschreitungen bzw. dem Sturm auf die gegnerischen Fans und Ordner beteiligte,  so dass der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

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III.

9

Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er an dem Tag in Nizza im Stadion gewesen sei und dort auch das Spiel verfolgt und sich im Stadion frei bewegt habe, er habe sich jedoch nicht an den Krawallen beteiligt.

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Der als Zeuge vernommene szenekundige Beamte PHK Q., der am Tattag einer von drei Polizeibeamten war, die sich vor und während des Spiels in Nizza bzw. im Stadion befanden, sagte aus, dass er den Angeklagten vor Beginn des Spiels in Begleitung von FC-Fans in einem Gastronomiebereich und später während des Fanmarschs gesehen habe. Im Stadion bzw. während der Auseinandersetzungen habe er ihn nicht gesehen. Er habe den Angeklagten jedoch im Nachhinein in Zeitungsartikeln und Videos wiedererkannt und anhand seiner Kleidung – einem roten T-Shirt mit weißem Aufdruck eines Kölnwappens und der Aufschrift „1312“, einer schwarzen kurzen Adidas-Hose mit weißen Streifen und weißen Sportschuhen, einem schwarz-rot-goldenen Schal über dem Mund, sowie der markanten Frisur- einem Undercut – und seinen Tätowierungen mit vorwiegen religiösen Motiven, identifiziert.

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Auf dem in der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Zeugen PHK Q. in Augenschein genommenen Video „Hinweis 18 Video 1“ auf dem zu sehen ist, wie eine Person, mutmaßlich ein Anhänger des 1. FC Köln die bauliche Trennung der Bühne überquert und dann anschließend einen Ordner zu Boden schubst, konnte der Angeklagte nicht identifiziert werden. Auch der szenekundige Beamte PHK Q. erklärte hierzu, dass die auf dem Video zu sehenden mit schwarz versehenen Schuhe farblich nicht passen würden. Auch trug die Person, die den Ordner umschubste, keine weißen Socken. Diese sind jedoch auf den anderen, den Angeklagten mutmaßlich identifizierenden, Lichtbildern zu sehen. Schließlich wiesen die Arme der Person auf dem Video – im Gegensatz zum Arm des Angeklagten - keine Tätowierungen auf.

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Dem Angeklagten war damit die ihm in der Anklageschrift vorgeworfene Körperverletzung durch Umstoßen eines Ordners nicht nachzuweisen.

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Auch auf sämtlichen weiteren, nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Videos ist der Angeklagte  - wenn er überhaupt zutreffend zu identifizieren ist, was in der Hauptverhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte – lediglich zu sehen, wie er in  sehr kurzen Ausschnitten ruhigen Schrittes durch das Stadion geht. Es war ihm anhand der Videos nicht nachzuweisen, dass er sich – wie der Tatbestand des Landfriedensbruchs voraussetzt – aus der Menge heraus als Teilnehmer oder Täter an Gewalttätigkeiten beteiligt hat. Der Angeklagte war auf keinem der Videos und/oder Lichtbilder vorne bei dem Sturm auf die gegnerischen Fans und Ordner dabei. Auch eine die Störergruppe motivierende Gestik und Haltung des Angeklagten als Aggressor oder Unterstützer ist nicht erkennbar.

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Auch die weiteren Beweismittel, insbesondere ausgewerteten Chatverläufe aus dem Mobiltelefon des Angeklagten legen zwar den Schluss nahe, dass sich der Angeklagte im Vorfeld des Spiels und/oder im Stadion an körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt hat, sie sind jedoch nicht geeignet dem Angeklagten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit eine konkrete Tätlichkeit im Stadion oder eine Beteiligung an den Ausschreitungen nachzuweisen.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.