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Amtsgericht Köln·523 Ds 57/23·10.12.2024

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung nach §153a StPOEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellt das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, weil der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hat. Die Entscheidung trifft das Gericht im Beschlussweg. Die Verfahrenskosten übernimmt die Staatskasse, die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst. Die Einstellung erfolgt ohne weitere Voraussetzung, nachdem die Auflagen erfüllt wurden.

Ausgang: Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da der Angeklagte die Auflagen erfüllt hat; Kosten Staatskasse, notwendige Auslagen vom Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hat.

2

Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO sind die Verfahrenskosten gemäß §467 Abs.1 StPO von der Staatskasse zu tragen.

3

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind nach §467 Abs.5 StPO von ihm selbst zu tragen.

4

Die Entscheidung über die Einstellung nach §153a StPO trifft das Gericht durch Beschluss, sobald die Voraussetzungen (insbesondere Erfüllung der Auflagen) vorliegen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).