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Amtsgericht Köln·523 Ds 443/19·16.09.2020

Urteil wegen Untreue: Verurteilung und Aussetzung zur Bewährung (1 Jahr 6 Monate)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte/UntreueSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen mehrfacher Untreue verurteilt; die Taten betrafen zweckwidrige Verwendung ihr anvertrauter Geldmittel und die Bestellung einer unberechtigten Hypothek. Das Amtsgericht bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Strafmildernd wirkten Geständnis und gute Sozialprognose, strafschärfend der Schaden.

Ausgang: Angeklagte wegen Untreue verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen missbraucht und dadurch dem Vermögensinhaber einen Nachteil zufügt.

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Die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Geldmittel für eigene Zwecke erfüllt den Tatbestand der Untreue, wenn der Täter weiß, keinen Anspruch auf die Verwendung zu haben.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis und bisherige straffreie Führung sowie die Erfüllung früherer Bewährungsauflagen strafmildernd zu berücksichtigen, während die Höhe des Schadens strafschärfend wirkt.

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Mehrere Einzelstrafen, auch solche aus einem rechtskräftigen Strafbefehl, sind nach §§ 53, 54 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen; die Vollstreckung kann bei positiver Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 266 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 257c StPO§ 46 StGB§ 53, 54 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Untreue unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2016 (Az. 525 Ds 373/16) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 266 Abs. 1 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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I.

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Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 62 Jahre alte Angeklagte ist Künstlerin und verdient ca. 1.200,00 € monatlich. Sie lebt in Ligurien. Die Angeklagte ist nicht verheiratet. Sie hat 2 Töchter. Eine Tochter lebt in Berlin und die andere Tochter ebenfalls in Ligurien.

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Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28.08.2020, der in der Hauptverhandlung erörtert und von der Angeklagten als richtig anerkannt worden ist, weist die folgende Eintragung auf:

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Am 24.11.2016 hat das Amtsgericht Köln gegen die Angeklagte wegen Untreue in 2 Fällen (im BZR ist unrichtigerweise Betrug in 2 Fällen eingetragen) aufgrund ihres Fernbleibens in der Hauptverhandlung einen Strafbefehl erlassen. Darin hat das Amtsgericht gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Als Einzelstrafen hat das Amtsgericht für Fall 1 der Anklageschrift der Staatsanwalt Schaft Köln vom 20.05.2016, Az. 971 Js 2121/14, 9 Monate Freiheitsstrafe und für Fall 2 der vorgenannten Anklageschrift 8 Monate Freiheitsstrafe verhängt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 28.12.2016. Die Bewährungszeit von 3 Jahren ist am 27.12.2019 abgelaufen. Die Freiheitsstrafe ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren noch nicht erlassen worden. In der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Anklageschrift werden der Angeklagten folgende Taten zur Last gelegt:

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1.       In nicht rechtsverjährter Zeit, in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011, beantragte die Angeklagte – unter Vorlage der ihr von dem Zeugen O, im September 2010 erteilten Generalvollmacht – einen Kredit in Höhe von 72.000,00 € bei der Banca T. in Imperia/Italien. Als Sicherheit ließ die Angeklagte auf das Grundstück des Zeugen „N. 1“ (Gemeinde Badalucco, G.) eine Hypothek eintragen. Den in dem Tatzeitraum ausgezahlten Betrag verwendete die Angeklagte – wie von Anfang an beabsichtigt – für sich persönlich. Der Angeklagten war bewusst, zur Eintragung einer solchen Sicherheit nicht berechtigt gewesen zu sein.

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2.       Im Jahr 2008 erwarb die Angeklagte für den Zeugen O. das Objekt „D.“ in Italien. Für die Renovierung des Objektes zahlte der Zeuge in der Zeit von Mai 2008 bis September 2012 ca. 154.010,00 € an die Angeklagte von diesem Geld verwendete die Angeklagte ihn nicht rechtsverjährter Zeit absprachewidrig 15.000,00 € für sich.

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Der Angeklagten war in beiden Fällen bewusst, kein Anspruch auf das Geld zu haben und durch ihre zweckwidrige Verwendung des Geldes gegen die mit dem Zeugen O. getroffenen Vereinbarungen zu verstoßen.

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Soweit der Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 20.11.2019, Az. 971 Js 2792/16, vorgeworfen worden ist, in nicht rechtsverjährter Zeit seit dem 11.03.2010 in Italien durch 2 selbständige Handlungen die hier durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht zu haben und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben (Fälle 1 und 3), ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen erfolgende Verurteilung eingestellt worden. Der Anklagesatz lautet insoweit wie folgt:

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1.       Der Zeuge O. überließ der Angeklagten durch drei Überweisungen am 28.05.2010 (50.000,00 €), am 28.07.2010 (25.000,00 €) sowie am 15.09.2010 (50.000,00 €) einen Betrag von insgesamt 100.000,00 € zum Kauf des als „N. “ bezeichneten Objektes in Badalucco, Ligurien, von den Zeugen X.  und C.. Die Angeklagte erwarb das Objekt mit notariellem Vertrag vom 09.02.2011 und unter Verwendung einer ihr hierfür durch der Zeugen O. erteilten Generalvollmacht für diesen, verwendete hierauf jedoch nur einen Betrag von 77.000,00 €. Die verbleibenden 23.000,00 € verwendete sie, abredewidrig, für eigene Zwecke.

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3.       Im Jahre 2011 überließ der Zeuge O. der Angeklagten insgesamt 23.000,00 €, um für ihn das als „N2“ bezeichnete Grundstück in Badalucco zu erwerben. Die Angeklagte verwendete das überlassene Geld abredewidrig für eigene Zwecke, zu einem Kauf des Grundstücks kam es zunächst nicht. Erst, nachdem ihr 2016 durch den Zeugen D. weiteres Geld für den Kauf des Grundstücks überlassen worden war, erwarb sie das genannte Grundstück und veräußerte dieses mit notariellem Vertrag vom 17.06.2016 an den Zeugen D. weiter. Der Zeuge O. wurde zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Immobilie.

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II.

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Zu den ihr zur Last gelegten Vorwürfen konnten aufgrund des Geständnisses der Angeklagten in der Hauptverhandlung im Anschluss an die getroffene Verständigung gemäß § 257c StPO folgende Feststellungen getroffen werden:

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Die Angeklagte befand sich seit mindestens 2006 in einer fortdauernden Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen O. . Gegenstand dieser Geschäftsbeziehung war der Erwerb von Immobilien in Ligurien in Italien, mit dem Ziel von deren Entwicklung und ggf. gewinnbringender Veräußerung.

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Der Zeuge O. stellte der Angeklagten zu diesem Zweck in bar oder mittels Überweisung erhebliche Geldbeträge zur Verfügung, die absprachegemäß zum Erwerb und/oder zur Renovierung bestimmter, vorher bezeichneter Immobilien verwendet werden sollten.

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Im Zeitraum vom 07.06.2011 bis zum 20.12.2011 überließ der Zeuge O. der Angeklagten durch mehrere Überweisungen und Bargeldübergaben einen Betrag in Höhe von insgesamt 29.180,00 € zur Instandsetzung und Renovierung der als „F. “ bezeichneten Immobilie in Badalucco. Die Angeklagte, die bereits zuvor von dem Zeugen zu diesem Zweck einen 6-stelligen Betrag erhalten hatte, ließ an dem Objekt einige Arbeiten durchführen, bis es aufgrund behördlichen Einschreitens zu einem Baustopp kam. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagte einen nicht unerheblichen Teil des Geldes, dessen genaue Höhe nicht mehr zu ermitteln war, noch nicht für die Arbeiten aufwenden müssen. In der Folgezeit verwendete sie den verbleibenden Geldbetrag jedenfalls zeitweise absprachewidrig für eigene Zwecke.

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III.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

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IV.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Es war der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie die Tat eingeräumt hat. Zudem war sie zum Zeitpunkt der Tat strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

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Strafschärfend war hingegen die Höhe des Schadens zu berücksichtigen.

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Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Aus der vorgenannten Einzelstrafe sowie den durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2016, Az. 525 Ds 373/16, verhängten Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten gemäß §§ 53, 54 StGB

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eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

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gebildet.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagte ist mit Ausnahme der im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen O. begangenen Straftaten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Die Straftaten liegen bereits längere Zeit zurück, ohne dass es in der Zwischenzeit zu neuen Straftaten gekommen ist. Insbesondere hat sich die Angeklagte im Rahmen der Bewährungszeit aus dem Verfahren 525 Ds 373/16 straffrei geführt und hat die dortige Bewährungsauflage erfüllt. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist die Erwartung gerechtfertigt, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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Richter am Amtsgericht

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Köln, 16.09.2020Amtsgericht Richter am Amtsgericht