Freispruch: Zweifel an Tatbegehung bei Widerstand und Landfriedensbruch
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen Vorwürfen des Widerstands und Landfriedensbruchs freigesprochen. Zentrale Frage war, ob die Tatvorwürfe beweissicher nachgewiesen werden konnten. Das Gericht sah erhebliche Zweifel wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen und Abweichungen zu vorgelegten Handyvideos. Verfahren gegen zwei Mitangeklagte wurde nach §153 Abs.2 StPO eingestellt.
Ausgang: Angeklagte wegen nicht sicher feststellbarer Straftaten freigesprochen; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer Straftat setzt voraus, dass die Tat dem Angeklagten über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachgewiesen ist.
Widersprüchliche oder divergierende Zeugenaussagen zur Vorgeschichte einer Ingewahrsamnahme können die Glaubwürdigkeit der Aussagen mindern und begründen Zweifel an der Tatfeststellung.
Weichen bild- oder tonmäßige Aufnahmen (z. B. Handyvideos) von den Zeugenaussagen ab, sind sie in die Beweiswürdigung einzubeziehen und können Aussagen entkräften.
Ein Strafverfahren gegen Mitangeklagte kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
Der Angeklagten W. wurde mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eine Widerstandshandlung sowie eine Beleidigung vorgeworfen. Beide Tatbestände konnten in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zwar bekundeten die Polizeibeamten C., X. und M., dass die Angeklagte sich heftig gegen eine Ingewahrsamnahme gesperrt und hierbei auch beleidigend geäußert habe. Es bleiben nach den Bekundungen der Zeugen jedoch Zweifel. Diese begründen sich auf völlig unterschiedlichen Schilderungen der Zeugen zu der Vorgeschichte der Ingewahrsamnahme. Der Zeuge C. erinnerte sich an einem Flaschenwurf der Angeklagten, der Anlass für die Ingewahrsamnahme gewesen sein soll. Der Zeuge X. bekundete, dass die Angeklagte auf ihn und seine Kollegen zugelaufen sei. Die Zeugin M. sprach hingegen davon, dass die Angeklagte bei einer weiteren Ingewahrsamnahme fortlaufend gestört habe. Darüber hinaus stehen die Bekundungen der Zeugen nicht in Einklang mit Handyvideos, welche von den Angeklagten überreicht und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Diese Aufnahmen erfassen zwar nicht das gesamte Geschehen um die Angeklagte W. Die Aufnahmen aber, die die Angeklagte-unter anderem im Polizeigriff-zeigen, belegen jedoch, dass die Angeklagte sich ruhig und nicht aggressiv verhalten hat.
Dem Angeklagten O. hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift insgesamt fünf Widerstandshandlungen sowie einen Landfriedensbruch zur Last gelegt. Für die Vorwürfe 1-4 bezogen auf einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und den Vorwurf des Landfriedensbruchs ergab die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte. Der Zeuge S. bestätigte in seiner Vernehmung aber den fünften Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aus der Anklageschrift. Er bekundete, dass der Angeklagte ihn bei seiner Ingewahrsamnahme geschlagen habe. Auch hier verbleiben jedoch erneut Zweifel. Diese Zweifel beruhen wiederum auf Abweichungen in der Vorgeschichte zu der Ingewahrsamnahme. Der Zeuge schilderte, dass der Angeklagte vor der Ingewahrsamnahme mit Flaschen geschmissen und die Stimmung angeheizt habe. Anders stellt sich jedoch der Ablauf nach den in die Hauptverhandlung eingeführten Aufnahmen dar. Danach entstand zunächst ein Abstand zwischen der Gruppe um den Angeklagten und die Polizeibeamten. Einige der Beamten, unter anderem die Hundeführerin, bildeten sodann eine Kette, warteten aber weiter ab. Ohne erkennbaren äußeren Anlass liefen sie sodann zu der Gruppe um den Angeklagten, um den Angeklagten anschließend in Gewahrsam zu nehmen. Einzelheiten hierzu waren auf den Aufnahmen nicht zu erkennen.
Das Verfahren gegen die Mitangeklagten D. und E. hat das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bereits im ersten Hauptverhandlungstermin gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.