Verurteilung wegen Störung einer Versammlung, Sachbeschädigung und fahrlässiger KV
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte konfrontierte eine angemeldete Versammlung, riss mehrere Plakate und geriet mit einer Teilnehmerin in ein Gerangel, wodurch diese eine Prellung am Finger erlitt. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Störung einer nicht verbotenen Versammlung zu 40 Tagessätzen à 15 EUR. Die Entscheidung stützt sich auf glaubhafte Zeugenaussagen, Videoaufnahmen und ein ärztliches Attest; ein vorsätzliches Stoßen mit Sturzabsicht wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Störung einer Versammlung zu 40 Tagessätzen verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und dadurch die Verletzung für den Erfolg kausal, vorhersehbar und vermeidbar war.
Das aggressive, nicht verteidigungsgerichtete Einwirken auf Personen oder die Substanz fremder Sachen kann als Gewalttätigkeit i.S.v. § 27 Abs. 4 VersG NRW und zugleich als Nötigung (§ 240 StGB) gewertet werden, sofern hierdurch die Versammlung beeinträchtigt wird.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) liegt vor, wenn eine fremde Sache zerstört oder so beschädigt wird, dass ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt ist; das Zerreißen eines Plakats erfüllt diesen Tatbestand.
Für die Überzeugungsbildung können glaubhafte Zeugenaussagen, Bild- und Videoaufnahmen sowie ärztliche Atteste tragfähig sein; widersprüchliche Angaben des Angeklagten können durch übereinstimmendes Beweismaterial widerlegt werden.
Bei Tatmehrheit sind im Rahmen der Strafzumessung sowohl mildernde Umstände (z. B. Vorstrafenlosigkeit, Teilgeständnis) als auch die Zahl und Schwere der Taten zu berücksichtigen; die Tagessatzhöhe ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Nötigung und Störens einer nicht verbotenen Versammlung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschiften: §§ 229, 230 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 303c, 52 StGB, §§ 27 Abs. 4 VersG NRW
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-jährige G. Angeklagte besitzt die O. Staatsangehörigkeit. Er war zum Zeitpunkt der Tat T. der Fraktion „Alternative für Deutschland“. Seit dem 22.05.2023 ist er H.. Er bezieht noch kein Bürgergeld, hat dieses jedoch bereits beantragt. Er bestreitet sein Lebensunterhalt zurzeit aus Rücklagen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Der Angeklagte befand sich am Tattag des 30.11.2022 gegen 13:10 Uhr am L. in der W. und beobachtete dort eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung der Geschädigten V. U. D. unter dem Motto "Öffentlich-rechtlichen Rundfunk & freie Presse stärken & erhalten! Kein Platz für Fake News & Manipulation!".
Da dem Angeklagten, welcher zu dieser Zeit Mitarbeiter der Partei "Alternative für Deutschland" im R. war, der Inhalt der besagten Kundgebung politisch missfiel, entschloss er sich sodann, die demonstrierenden Personen persönlich zu konfrontieren und die besagte Versammlung hierdurch zu stören. Hierbei baute sich der Angeklagte wiederholt vor den demonstrierenden Personen auf und versuchte sie in provokante Gespräche zu verwickeln.
Sodann erblickte der Angeklagte mehrere auf dem Boden an einer Treppe angelehnte Plakate mit politischen Parolen, welche im Eigentum der Geschädigten V. U. D. sowie der Mitdemonstrierenden waren.
Der Angeklagte nahm daraufhin eins dieser Plakate an sich und zerriss dieses in der Absicht, das Plakate für die weitere Demonstration und Kundgebung unbrauchbar zu machen. Unmittelbar danach wollte der Angeklagte ein weiteres Plakat greifen, um dieses ebenfalls zu zerreißen, als die Zeugin V. U. D. eingriff und mit ihm um das besagte Plakat rangelte. Bei diesem Gerangel wandte der Angeklagte körperliche Kraft auf, um dem Plakat habhaft zu werden. Aufgrund dessen zog sich die Zeugin V. U. D. eine schmerzhafte Prellung am linken Mittelfinger zu. Bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wäre es für den Angeklagten B. vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass die Zeugin V. U. D. sich in einem körperlichen Gerangel um besagtes Plakat verletzt. Dem Angeklagten gelang es sodann, das Plakat an sich zu reißen und es ebenfalls zu zerstören.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die dieser in der Hauptverhandlung getätigt hat sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten.
Die Feststellungen zu Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf den glaubhaften Zeugenaussagen der Zeugen D., E. und S., den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen und Lichtbildern und den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Ukunden.
Der Angeklagte hat zugegeben, eines der Plakate der Zeugin D. zerrissen zu haben. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei der Demonstration um eine nicht angemeldete Versammlung gehandelt habe, die sich gegen die AFD gerichtet habe. Es sei indes zu keinem Gerangel gekommen. Er habe die Zeugin D. nicht verletzt. Es sei vielmehr so gewesen, dass die Zeugin D. ihm in das Gesicht gefasst habe und er dies aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit erduldet habe.
Soweit der Angeklagte bestreitet, dass es zu einer Rangelei um das Plakat gekommen sei, erachtet das Gericht dies in Anbetracht der weiteren Zeugenaussagen nicht für glaubhaft.
Die Zeugin D. hat ausgesagt, dass der Angeklagte sie während der Versammlung zunächst gestört habe, indem er sich provokativ vor sie und die Mitdemonstrierenden gestellt habe, deutlich zu nah an einen der Versammlungsteilnehmer herangekommen sei und sie verbal provoziert habe. Sie sei zunächst perplex gewesen, als der Angeklagte sich das erste Plakat genommen und dieses zerrissen habe. Als er nach dem zweiten Plakat gegriffen habe, habe sie sich das Plakat unbedingt wieder holen wollen und danach gegriffen, dabei habe er sie am Finger verletzt. Sie glaube nicht, dass er dies mit Absicht getan habe. Sie habe in den folgenden drei Tagen noch Schmerzen am Finger empfunden. In das Gesicht habe sie dem Angeklagten nicht gefasst. Sie habe dann gesehen, wie der Blick des Angeklagten sich dem am Stativ lehnenden Plakat zugewandt habe. Sie seien dann beide in die Richtung des Plakats gelaufen. Der Angeklagte habe sie dabei geschubst, sie sei zu Boden gefallen und schnell wieder aufgestanden um das Plakat und die Kamera zu retten. Sie könne nicht sagen, dass der Angeklagte sie mit Absicht geschubst habe. Sie hätten es beide auf das Plakat abgesehen gehabt. Er habe es zerreißen und sie habe es retten wollen. Durch das Verhalten des Angeklagten sei sie derart aufgewühlt gewesen, dass sie zwar die Versammlung fortgeführt habe, doch auf die beabsichtigten Reden durch das Mikrofon verzichtet habe, aus Angst davor, der Angeklagte könne sie hören und erneut zurückkommen. Auch ihre Karte für die Teilnahme an der WDR Beiratssitzung habe sie weitergegeben, da sie sich nicht mehr in der Lage gesehen habe hieran nach dem Vorfall noch teilzunehmen.
Die Zeugenaussage der Zeugin D. ist glaubhaft. Sie weist keinerlei Belastungstendenzen, sondern vielmehr Entlastungstendenzen auf. So sagt sie Zeugin, dass sie nicht der Auffassung sei, dass der Angeklagte ihr die Verletzung am Finger absichtlich zugefügt habe. Die Aussage der Zeugin ist zudem detailreich. Sie vermochte sich noch genau daran zu erinnern, dass der Angeklagte zunächst das „Böhmermann“- Plakat, auf welches sie besonders stolz gewesen sei, zerrissen habe.
Die Aussage wird zudem gestützt von den Aussagen des Zeugen E. und der Zeugin S.. So hat der Zeuge E. ausgesagt, dass die Zeugin D. über Schmerzen an der Hand geklagt habe. Außerdem habe er sehen können, wie der Angeklagte versucht habe der Zeugin D. Plakate zu entreißen und es in der Folge zu einer Rangelei gekommen sei. Der Angeklagte und die Zeugin hätten dabei beide ein Plakat in der Hand gehabt. Es habe wie eine Art „Tauziehen“ auf ihn gewirkt. Er habe hingegen nicht sehen können, dass die Zeugin D. dem Angeklagten in das Gesicht gefasst habe.
Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Aussage des Zeugen E. der Wahrheit entspricht. Der Zeuge war an dem Geschehen völlig unbeteiligt und stand nur wenige Meter von dem Geschehen entfernt, da er im Begriff war das dortige Standesamt, bei dem er arbeitet zu betreten. Ihm war die Zeugin D. zuvor vollkommen unbekannt und auch den Angeklagten kannte er nach eigener Aussage lediglich vom Sehen. Sofern der Zeuge darüber hinaus bekundet hat, dass der Angeklagte die Zeugin aktiv und willentlich geschubst habe und sie so dann erstmals ganz ruhig gewesen sei und auf dem Boden gelegen habe, vermag das Gericht dies angesichts der insofern sich unterscheidenden Zeugenaussage der Zeugin D. und der Inaugenscheinnahme des Videos, auf dem ein Kameraschwenk in Richtung Boden zu sehen ist, was nahe legt, das die Zeugin tatsächlich ins Straucheln geriet, die Zeugin dann jedoch ersichtlich sofort weiterlief, nicht mit Sicherheit davon überzeugen, dass der Angeklagte die Zeugin willentlich zu Boden schubste.
Auch die Zeugin S. hat glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte sie bei ihrer Versammlung gestört habe, indem er gefragt habe, was „ihr Problem“ sei und dann die Ukraine und das „gendern“ kritisiert habe. Sie habe die Situation, in der er den Kollegen zu nahegekommen sei als gefährlich empfunden. Dann habe er sich auf das Banner gestürzt und dieses zerrissen, ihre Kollegin habe versucht ihr Eigentum zu stützen, sie sei so stolz auf das Banner gewesen. Sie habe sich nach dem Vorfall ein Protokoll angefertigt. Als sie dieses kurz vor der Hauptverhandlung durchgeschaut habe, habe sie nicht glauben können, dass sie in dem Protokoll den schmerzenden Finger ihrer Freundin, der Zeugin D., nicht erwähnt habe. Diese sei nach der Rangelei zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass ihr Finger schmerze, Da die Freundin sich jedoch zunächst entschieden habe nicht zum Arzt zu gehen, habe sie später nicht mehr daran gedacht. Sie habe nicht gesehen, dass ihre Freundin von dem Angeklagten geschubst worden sei und kurzzeitig hingefallen sei. Die Zeugin D.habe ihr das zwar im Nachhinein erzählt, doch sie sei mit Flyern beschäftigt gewesen.
Dass die Zeugin D. durch die Rangelei eine Prellung erlitten hat wird auch durch das ärztliche Attest vom Tattag sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Fingers der Zeugin gestützt.
IV
Damit hat sich der Angeklagte einer fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung und mit Störens einer nicht verbotenen Versammlung gemäß §§ 229, 230, 240 Abs. 1, Abs. 2, 303, 303c, 52 StGB, § 27 Abs. 4 VersG NRW strafbar gemacht. Die verbale Provokation und das körperliche Gerangel um die Plakate stellen insbesondere Gewalttätigkeiten in Sinne des § 27 Abs. 4 VersG NRW dar. Hierunter ist ein aggressives, also nicht auf Verteidigung gerichtetes, gegen den Körper eines anderen Menschen oder die Substanz einer fremden Sache gerichtetes (vgl. BeckOK PolR NRW, Worms/Schümer VersG NRW, § 27 Rn. 49) Tun von einiger Erheblichkeit und unter Einsatz physischer Gewalt zu sehen.
Die Anklage legte dem Angeklagten tateinheitlich eine versuchte Körperverletzung zur Last. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich dieser Vorwurf nicht bestätigt. Das Gericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte die Zeugin D. wissentlich und willentlich zu Seite geschubst hat, so dass diese hinfiel um das am Stativ anlehnende Plakat ergreifen zu können.
V.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht den höchsten Strafrahmen des § 229 StGB, der den gleichen Strafrahmen wie § 240 StGB vorsieht, und von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren reicht, zu Grunde gelegt.
Zu Gunsten des Gerichts hat das Gericht gewertet, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich im Hinblick auf den Sachbeschädigungsvorwurf geständig gezeigt hat.
Strafschärfend hat das Gericht hingegen berücksichtigt, dass der Angeklagte durch dieselbe Handlung gleich gegen mehrere Strafgesetze verstoßen hat.
Nach Abwägung aller für und wider sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war entsprechend der Einkommensverhältnisse auf 15,00 Euro zu bemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.