Freispruch wegen fehlenden Tatnachweises bei zweifelhafter Identifizierung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit Ausschreitungen vor einem UEFA-Spiel angeklagt. Die zentrale Frage war, ob Zeugen- und gutachterliche Identifizierungsbemerkungen für einen sicheren Täternachweis ausreichen. Das morphologische Gutachten sprach nur von möglicher Täterschaft; die Zeugenaussage stützte sich auf veränderliche Merkmale. Mangels Überzeugung über die Tat wurde freigesprochen; Kosten nach §§ 464, 467 StPO.
Ausgang: Angeklagter wegen Landfriedensbruchs freigesprochen; Tatnachweis nicht mit Überzeugung erbracht
Abstrakte Rechtssätze
Bei verbleibenden Zweifeln am Tatnachweis ist nach dem Zweifelssatz (§ 261 StPO) freizusprechen.
Eine gutachterliche Feststellung, die die Täterschaft lediglich als "möglich" beschreibt, begründet keine Verurteilungssicherheit.
Zur sicheren Identifizierung eines Täters sind überwiegend dauerhafte, individualisierbare Merkmale erforderlich; auf veränderliche Merkmale (z. B. Kleidung, Gangbild) gestützte Wiedererkennung ist für sich genommen unzuverlässig.
Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach den §§ 464, 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Danach wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, sich am 08.09.2022 im Vorfeld der UEFA Conference League Spielbegegnung zwischen dem OGC Nizza und dem 1. FC Köln an Ausschreitungen beteiligt und den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht zu haben.
Der Zeuge V., der als sogenannter szenekundiger Beamter der H. in Nizza Dienst versah gab an, er habe den Angeklagten in der Menge der Fans erkannt. Hierzu verwies er insbesondere auf die kräftige Statur, das auffällige Gangbild, die Kleidung (weiße Sneaker, weißer Schal, goldene Pilotenbrille) und eine Tätowierung des rechten Arms.
Nach dem in Auftrag gegebenen morphologischen Sachverständigengutachten, das der Sachverständige Dr. Z. erstellt und erstattet hat, kann indes der Angeklagte nicht mit Verurteilungssicherheit als Tatbeteiligter identifiziert werden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind weder das Gangbild noch die Statur oder andere identifizierbare Gesichtsmerkmale derart individuell, dass der Angeklagte auch nur "wahrscheinlich" als Täter in Betracht kommt. Sein Schluss lautet lediglich "Täterschaft möglich".
Auch in der Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen V. reicht dies im Lichte des Zweifelssatzes nicht aus, um einen Tatnachweis zu führen. Der Zeuge V. stützt sein Wiedererkennen nämlich (s.o.) mehrheitlich auf veränderliche Merkmale wie etwa Kleidung und Gangbild.
Danach war der Angeklagte freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.