Verurteilung wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung verurteilt. Das Amtsgericht Köln sprach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro aus und verpflichtete ihn zur Tragung der Verfahrenskosten sowie seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidungsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 4 StPO kurz abgefasst und verweisen auf den Anklagesatz und die genannten Strafvorschriften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Ausgang: Angeklagter verurteilt wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung; Geldstrafe und Kostenauferlegung
Abstrakte Rechtssätze
Landfriedensbruch (§125 Abs.1 Nr.1 StGB) erfordert gemeinschaftliches, die öffentliche Ordnung störendes Handeln, das sich in Gewalttätigkeiten oder ähnlichen Eingriffen gegen Personen äußert.
Der Versuch einer Straftat ist nach den §§ 22, 23 Abs.1 StGB strafbar, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt.
Eine Körperverletzung (§223 StGB) liegt vor, wenn eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt wird; auch der Versuch erfüllt die strafrechtliche Tatbestandsstruktur.
Tateinheit (§52 StGB) ist zu bejahen, wenn mehrere gesetzliche Tatbestände durch eine von einem einheitlichen Willensentschluss getragene Handlung verwirklicht werden und daher eine einheitliche Strafzusammenfassung geboten ist.
Die Kostenentscheidung im Strafverfahren kann dem Verurteilten gemäß §465 StPO auferlegt werden, soweit nicht die Voraussetzungen für eine abweichende Kostenregelung vorliegen.
Tenor
Der Angeklagte ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.