Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·523 Cs 198/20·01.12.2020

Herabsetzung des Tagessatzes auf 10,00 EUR nach Einspruch gegen Strafbefehl

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen einen Strafbefehl Einspruch ein und beschränkte diesen auf die Höhe des Tagessatzes. Aufgrund nachgewiesener wirtschaftlicher Verhältnisse ermäßigte das Amtsgericht den Tagessatz auf 10,00 EUR. Staatsanwaltschaft und Angeklagter stimmten einer Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO zu. Der Beschluss setzte die Geldstrafe entsprechend herab.

Ausgang: Einspruch hinsichtlich der Tagessatzhöhe stattgegeben; Tagessatz auf 10,00 EUR herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Tagessatzes erfolgt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten; nachgewiesene Bedürftigkeit rechtfertigt eine Herabsetzung.

2

Beschränkte Einsprüche gegen einen Strafbefehl, die sich ausschließlich auf die Tagessatzhöhe richten, sind entsprechend zu behandeln und können zur Änderung des Tagessatzes führen.

3

Ist der Angeklagte mit der Staatsanwaltschaft einverstanden, kann die Entscheidung über einen Einspruch nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO durch Beschluss erfolgen.

4

Die Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem erlaubt eine beschleunigte Entscheidung im Beschlussverfahren über die Tagessatzbemessung.

Relevante Normen
§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO

Tenor

Die Höhe des mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17.08.2020 festgesetzten Tagessatzes wird auf 10,00 EUR ermäßigt.

Gründe

2

Der Angeklagte hat gegen den vorbezeichneten Strafbefehl fristgerecht Einspruch eingelegt, diesen jedoch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt. Die nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen es, den Tagessatz auf einen Betrag von 10,00 EUR zu ermäßigen.

3

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO zugestimmt.

4

Köln, 02.12.2020Amtsgericht