Freispruch im Bußgeldverfahren: Keine versuchte Zweckentfremdung von Wohnraum
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wurde wegen versuchter Zweckentfremdung nach §21 WohnStG NRW auf Grundlage einer Eigenbedarfskündigung und Räumungsklage mit einem Bußgeldbescheid belegt. Das Amtsgericht sprach sie frei, weil die Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Kündigung und Räumungsklage sind vorbereitende Handlungen und stellen keinen unmittelbaren Tatentschluss dar; zudem fiel die vom Ehemann erklärte Nutzung in den Bereich wohnlicher Nutzung.
Ausgang: Bußgeldvorwurf wegen versuchter Zweckentfremdung nicht festgestellt; Betroffene freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Der ordnungswidrigkeitsrechtliche Versuch einer Zweckentfremdung von Wohnraum setzt voraus, dass der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt; reine Kündigungserklärungen und das Erheben einer Räumungsklage sind regelmäßig nur vorbereitende Handlungen.
Zur Annahme einer Zweckentfremdung ist die beabsichtigte Nutzung konkret festzustellen; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn die genannten Nutzungsarten typischerweise wohnliche Verwendung darstellen.
Die Prüfung des Eigenbedarfs im zivilrechtlichen Räumungsverfahren folgt anderen Beweis- und Darlegungsanforderungen als die Feststellung einer Zweckentfremdung im Ordnungswidrigkeitenverfahren; beide Maßstäbe sind strikt zu trennen.
Kann eine Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden, ist die Betroffene freizusprechen.
Tenor
Die Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe
Der Vorwurf ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid der Stadt B.- Amt für Wohnungswesen - vom 04.03.2025, mit welchem der Betroffenen eine versuchte Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 WohnStG NRW zur Last gelegt und ein Bußgeld von 20.000,00 Euro festgesetzt wurde. Konkretere Ausführungen zur Tathandlung enthält der Bußgeldbescheid nicht.
Grundlage des Verfahrens ist jedoch eine seitens der Betroffenen unter dem 02.11.2023 erklärte Eigenbedarfskündigung betreffend eine vermietete Wohnung in der K.-straße in B. und eine daran anschließende Räumungsklage. Die im selben Haus lebende Betroffene, die Eigentümerin des Hauses ist, hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Wohnung für ihren Ehemann, den Zeugen V. zu benötigen.
Die Betroffene war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Das der Betroffenen zur Last gelegten Verhalten stellt noch nicht den Versuch einer Zweckentfremdung von Wohnraum dar. Eine Tat versucht, wer zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Erklärung der Kündigung und Erhebung der Räumungsklage stellt jedoch keine Tätigkeit dar, die unmittelbar in eine Nutzung der Wohnung zu Wohn- oder anderen Zwecken mündet. Vielmehr handelt es sich hierbei allenfalls um eine "straflose" Vorbereitungshandlung.
Im Übrigen lässt sich jedoch auch nicht feststellen, dass die von dem Ehemann der Betroffenen beabsichtigte Nutzung eine Zweckentfremdung des Wohnraumes dargestellt hätte. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Prüfung, ob ein die Kündigung rechtfertigender Eigenbedarf vorliegt, einem völlig anderen Maßstab unterliegt, als die Frage, ob die beabsichtigte Nutzung eine Wohnnutzung im Sinne des WohnStG NRW darstellt. Auch die Beweislast ist im Räumungsverfahren eine andere, als im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Während im Klageverfahren die Betroffene das Vorliegen des Eigenbedarfs beweisen musste, muss hier eine Zweckentfremdung konkret festgestellt werden. Auch dies ist im Ergebnis jedoch nicht der Fall, da die von dem Ehemann der Betroffenen in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht angegebenen Nutzungsarten (Künstlerische Tätigkeit, Aufhängen von Bildern, Bewirtung von Freunden und Bekannten) grds. in den Bereich einer wohnlichen Nutzung fallen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 105 OWiG i. V. m. §§ 464, 467 StPO.