Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung — Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden vom Amtsgericht Köln wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (§§ 303 Abs.1, 303c, 25 Abs.2 StGB) zu jeweils 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt; die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs.4 StPO abgekürzt. Die Begründung verweist auf den zugelassenen Anklagesatz; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 StPO. Das Urteil ist ein strafrechtliches Verurteilungsergebnis mit Kostenauferlegung.
Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu Geldstrafe verurteilt; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestände der Sachbeschädigung setzen eine rechtswidrige und schuldhafte Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen voraus.
Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung nach § 25 Abs. 2 StGB erfordert, dass mehrere Beteiligte die Tat gemeinschaftlich als Mittäter verwirklichen.
Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich nach Anzahl und Höhe der Tagessätze; das Gericht bestimmt Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe nach den gesetzlichen Grundsätzen der Strafzumessung.
Die Urteilsgründe können nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt werden, wenn auf einen zugelassenen Anklagesatz verwiesen wird; die Kostenentscheidung folgt § 465 StPO.
Tenor
Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätze zu je 10 € kostenpflichtig verurteilt.
( §§ 303 Abs.1, 303c, 25 Abs.2 StGB)
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richterin am Amtsgericht