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Amtsgericht Köln·521 Ds 349/14·26.10.2014

Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung — Geldstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung und SanktionenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden vom Amtsgericht Köln wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (§§ 303 Abs.1, 303c, 25 Abs.2 StGB) zu jeweils 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt; die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs.4 StPO abgekürzt. Die Begründung verweist auf den zugelassenen Anklagesatz; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 StPO. Das Urteil ist ein strafrechtliches Verurteilungsergebnis mit Kostenauferlegung.

Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu Geldstrafe verurteilt; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestände der Sachbeschädigung setzen eine rechtswidrige und schuldhafte Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen voraus.

2

Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung nach § 25 Abs. 2 StGB erfordert, dass mehrere Beteiligte die Tat gemeinschaftlich als Mittäter verwirklichen.

3

Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich nach Anzahl und Höhe der Tagessätze; das Gericht bestimmt Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe nach den gesetzlichen Grundsätzen der Strafzumessung.

4

Die Urteilsgründe können nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt werden, wenn auf einen zugelassenen Anklagesatz verwiesen wird; die Kostenentscheidung folgt § 465 StPO.

Relevante Normen
§ 303 Abs. 1 StGB§ 303c StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätze zu je 10 € kostenpflichtig verurteilt.

( §§ 303 Abs.1, 303c, 25 Abs.2 StGB)

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

5

Richterin am Amtsgericht