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Amtsgericht Köln·521 Ds 122/23·22.11.2023

Verurteilung wegen Urkundenfälschung: Gesamtgeldstrafe nach §53 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung und SanktionenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Amtsgericht Köln setzte die Einzelstrafen in Tagessätzen fest und bildete nach § 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 5,00 €. Zudem wurden dem Verurteilten die Verfahrenskosten und seine Auslagen auferlegt (§ 465 StPO).

Ausgang: Angeklagter wegen zweifacher Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt; Kosten und Auslagen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) stellt eine strafbare Handlung dar, wenn jemand unechte oder verfälschte Urkunden herstellt oder gebraucht, um sie im Rechtsverkehr als echt zu verwenden.

2

Bei Verurteilungen mehrerer selbstständiger Taten bildet das Gericht nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe; die Einzelstrafen werden dabei zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe zusammengerechnet.

3

Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen; die Festsetzung der Tagessatzhöhe und -anzahl ist Teil der Strafzumessung.

4

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind dem Verurteilten gemäß § 465 StPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von

70 Tagessätzen zu je 5,00 €

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs. 1, 53 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:

5

jeweils 50 Tagessätzen zu je 5,00 €

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.