Verurteilung wegen Urkundenfälschung: Gesamtgeldstrafe nach §53 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Amtsgericht Köln setzte die Einzelstrafen in Tagessätzen fest und bildete nach § 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 5,00 €. Zudem wurden dem Verurteilten die Verfahrenskosten und seine Auslagen auferlegt (§ 465 StPO).
Ausgang: Angeklagter wegen zweifacher Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt; Kosten und Auslagen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) stellt eine strafbare Handlung dar, wenn jemand unechte oder verfälschte Urkunden herstellt oder gebraucht, um sie im Rechtsverkehr als echt zu verwenden.
Bei Verurteilungen mehrerer selbstständiger Taten bildet das Gericht nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe; die Einzelstrafen werden dabei zu einer angemessenen Gesamtgeldstrafe zusammengerechnet.
Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen; die Festsetzung der Tagessatzhöhe und -anzahl ist Teil der Strafzumessung.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind dem Verurteilten gemäß § 465 StPO aufzuerlegen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von
70 Tagessätzen zu je 5,00 €
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs. 1, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
jeweils 50 Tagessätzen zu je 5,00 €
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.