Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Nr. 4105 VV RVG im beschleunigten Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, weil die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG nicht berücksichtigt wurde. Streitgegenstand war, ob im beschleunigten Verfahren das vorbereitende Verfahren bis zur mündlichen Anklageerhebung oder bis zum Eingang der schriftlichen Antragsschrift zu bemessen ist. Das Amtsgericht Köln wies die Erinnerung ab: Bei schriftlichem Antrag endet das vorbereitende Verfahren mit Eingang der Antragsschrift, sodass die Gebühr nicht entstanden ist; eine doppelte Vergütung gegenüber dem Normalverfahren wäre unbillig.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung des Pflichtverteidigers als unbegründet abgewiesen; Nr. 4105 VV RVG nicht entstanden
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebührennummern 4104/4105 VV RVG vergüten Tätigkeiten des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren; dieses endet grundsätzlich mit der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) oder mit der Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO).
Im beschleunigten Verfahren ist bei schriftlicher Antragstellung auf den Eingang der Antragsschrift bei Gericht als Ende des vorbereitenden Verfahrens abzustellen; eine Verlängerung bis zur mündlichen Anklageerhebung kommt in der Regel nicht in Betracht.
Eine Gebühr nach Nr. 4104/4105 VV RVG entsteht nicht, wenn der Verteidiger erst nach Eingang der Anklageschrift bzw. der schriftlichen Antragsschrift bei Gericht tätig wird.
Bei der gebührenrechtlichen Auslegung ist eine Behandlung zu vermeiden, die im beschleunigten Verfahren zu einer unangemessenen Besserstellung (zwei Verfahrensgebühren: Nr. 4104/4105 und Nr. 4106/4107 VV RVG) gegenüber dem Normalverfahren führt.
Tenor
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.04.2013 eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts I. C. vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.04.2013 eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts I. C. vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2013 sind die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen auf einen Betrag von 647,36 € festgesetzt worden.
Dabei ist die von dem Verteidiger in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.04.2013 beantragte Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG nicht berücksichtigt worden.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung war aus den zutreffenden Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückzuweisen.
Denn die Gebühr Nr.4104/4105 VV RVG steht dem Verteidiger für die Tätigkeiten im Zeitraum des vorbereitenden Verfahrens zu. Dessen Anfang liegt beim Beginn der Ermittlungen und endet gemäß § 170 Absatz 1 StPO mit der Erhebung der öffentlichen Klage bzw. gemäß § 170 Absatz 2 StPO mit der Einstellung des Verfahrens. Die Gebühr entsteht für den Verteidiger dann nicht mehr, wenn er erst nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht tätig wird. Eine anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers vor Eingang des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren bei Gericht am 06.03.2013 ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Nach der Anmerkung zu Nr. 4104/4105 VV RVG soll die Gebühr für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird, entstehen.
Entgegen dem Wortlaut der Anmerkung ist jedoch unter Berücksichtigung der Systematik der Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnis in Anlage 1) zu § 2 Abs.2 RVG, Teil 4, 1. Abschnitt, die nach den unterschiedlichen Verfahrensstadien gegliedert sind, hinsichtlich der Frage des Endes des vorbereitenden Verfahrens im beschleunigten Verfahren jedenfalls in den Fällen, in denen der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens schriftlich gestellt wird, regelmäßig nicht auf die mündliche Anklageerhebung, sondern auf den Eingang der Antragsschrift bei Gericht abzustellen. Zwar entspricht der schriftliche Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens hinsichtlich der mit ihm verbundenen rechtlichen Wirkungen (insbesondere bezüglich der Informations - und Umgrenzungsfunktion) nicht einer Anklageschrift. Dennoch ähnelt die Situation in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft zunächst eine schriftliche Antragsschrift einreicht und erst in der Hauptverhandlung mündlich Anklage erhebt, in rein tatsächlicher Hinsicht derjenigen Situation bei Erhebung der Anklage im Normalverfahren so sehr, dass in gebührenrechtlicher Hinsicht eine Gleichbehandlung zu erfolgen hat.
Gemäß §§ 417, 418 StPO kann das Gericht auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft, ohne dass es der Einreichung einer Anklageschrift bedarf, die Hauptverhandlung durchführen. In der Praxis stellt die Staatsanwaltschaft regelmäßig zunächst einen schriftlichen Antrag, ohne zugleich eine Anklageschrift einzureichen. Daraufhin bestimmt das Gericht in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung, wobei unter Umständen auf Grundlage der Angaben in der Antragsschrift vorbereitend Zeugen geladen werden und ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Die Anklage wird sodann in der Hauptverhandlung mündlich erhoben. Indem die Staatsanwaltschaft bereits den schriftlichen Antrag zur Akte reicht, macht sie deutlich, dass sie ihre Ermittlungen beendet hat und eine Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens getroffen hat. Der Tatvorwurf ist ab diesem Zeitpunkt schriftlich fixiert. Der gegen den Angeklagten erhobene Tatvorwurf wird in der Praxis regelmäßig ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr erweitert, so dass dem schriftlichen Antrag rein faktisch eine ähnliche Information- und Umgrenzungswirkung wie derjenigen einer Anklageschrift zukommt.
Auch unter Berücksichtigung der seitens des Erinnerungsführers erwähnten, in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage Nr. 4104 VV Rn. 6 a.E.), wonach eine Ausdehnung des vorbereitenden Verfahrens bis zur mündlichen Anklageerhebung geboten sein soll, um die Tätigkeit des Verteidigers angemessen zu honorieren, ist kein anderes Ergebnis gerechtfertigt. Denn diese Auffassung verkennt, dass die Tätigkeit des Verteidigers im beschleunigten Verfahren hinreichend und angemessen durch eine Vergütung nach den Gebührentatbeständen Nr. 4100/4101, Nr.4106/4107 und Nr. 4108/4109 VV RVG honoriert wird. Eine zusätzliche Vergütung nach Nr. 4104/4105 VV RVG würde nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Besserstellung gegenüber der Vergütung im Normalverfahren bewirken.
Denn die Tätigkeiten, die der Verteidiger im beschleunigten Verfahren ab seiner Bestellung entfaltet, unterscheiden sich nach Art und Umfang nicht von den denjenigen, die ein Pflichtverteidiger im Normalverfahren bei einer Bestellung nach Eingang der Anklageschrift erbringen würde. Würde man in der vorliegenden Konstellation in wortlautgetreuer Anwendung von Nr. 4104/4105 VV RVG den Zeitpunkt des Endes des vorbereitenden Verfahrens auf die mündliche Anklagerhebung erstrecken, hätte dies zur Folge, dass der Verteidiger in den regelmäßig einfach gelagerten und schnell beendeten beschleunigten Verfahren neben der Grund- und Terminsgebühr eine zweifache Verfahrensgebühr (Nr. 4104/4105 und Nr. 4106/4107 VV RVG) abrechnen könnte. Er wäre somit besser gestellt, als ein Pflichtverteidiger im Normalverfahren, der bei Bestellung ab Eingang der Anklageschrift trotz regelmäßig längerer Verfahrensdauer und u.U. größerer Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nur die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106/4107 VV RVG abrechnen kann. Insofern erscheint es auch nicht unbillig, entgegen dem Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG das Ende des vorbereitenden Verfahrens im beschleunigten Verfahren für den Fall des Eingangs einer schriftlichen Antragsschrift bei Gericht auf diesen Zeitpunkt zu begrenzen. Da die Anklage vorliegend nicht nur mündlich erhoben wurde, sondern bereits am 06.03.2013 eine schriftliche Antragsschrift bei dem Amtsgericht eingegangen ist, konnte die geltend gemachte Verfahrensgebühr für das Vorverfahren auch nur bis zu diesem Zeitpunkt entstehen. Akteneinsicht durch den Erinnerungsführer ist vorliegend erst nach dessen Bestellung als Pflichtverteidiger am 27.03.2013 und damit erst nach dem Ende des vorbereitenden Verfahrens erfolgt, so dass vorliegend keine Gebühr nach Nr. 4105 VV RVG entstanden ist.
| Köln, 11.06.2013 Amtsgericht RAG | |
| AusgefertigtJustizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |