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Amtsgericht Köln·520 Ds 140/25·17.03.2025

Urteil wegen Diebstahls: Geldstrafe 50 Tagessätze; Mitangeklagter eingestellt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Das Gericht nahm seine Urteilsgründe verkürzt und bezog sich auf die Antragsschrift. Es stellte keine gemeinschaftliche Tatausführung fest; das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten und seine Auslagen.

Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls verurteilt; Geldstrafe 50 Tagessätze à 20 €, Verfahrenskosten und Auslagen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann seine Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abkürzen und in zulässigem Umfang auf die Anklage- oder Antragsschrift Bezug nehmen.

2

Eine Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB setzt Wegnahme fremder beweglicher Sachen und Zueignungsabsicht voraus.

3

Die Strafzumessung kann in Form einer Geldstrafe bemessen werden; die Sanktion wird durch Anzahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes bestimmt.

4

Die Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten nach § 154 Abs. 2 StPO führt nicht automatisch zur Feststellung gemeinsamer Tatausführung; eine Mittäterschaft erfordert eigene Feststellungen.

5

Mit Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

1.       Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

2.       Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus der Antragsschrift vom 17.03.2025, auf die Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat. Das Verfahren gegen den vormaligen Mitangeklagten ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellt worden.