Urteil wegen Diebstahls: Geldstrafe 50 Tagessätze; Mitangeklagter eingestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Das Gericht nahm seine Urteilsgründe verkürzt und bezog sich auf die Antragsschrift. Es stellte keine gemeinschaftliche Tatausführung fest; das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten und seine Auslagen.
Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls verurteilt; Geldstrafe 50 Tagessätze à 20 €, Verfahrenskosten und Auslagen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann seine Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abkürzen und in zulässigem Umfang auf die Anklage- oder Antragsschrift Bezug nehmen.
Eine Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB setzt Wegnahme fremder beweglicher Sachen und Zueignungsabsicht voraus.
Die Strafzumessung kann in Form einer Geldstrafe bemessen werden; die Sanktion wird durch Anzahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes bestimmt.
Die Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten nach § 154 Abs. 2 StPO führt nicht automatisch zur Feststellung gemeinsamer Tatausführung; eine Mittäterschaft erfordert eigene Feststellungen.
Mit Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus der Antragsschrift vom 17.03.2025, auf die Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat. Das Verfahren gegen den vormaligen Mitangeklagten ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellt worden.