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Amtsgericht Köln·507c XIV(B) 92/17·24.07.2017

Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts Köln (11.07.2017) – nicht abgeholfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob am 18.07.2017 (i.d.F. 24.07.2017) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Entscheidung wurde auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 24.07.2017 getroffen. Die Akte wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017 wird nicht abgeholfen; Akte dem Beschwerdegericht vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einer Beschwerde nicht abgeholfen, kann das Amtsgericht die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.

2

Das Gericht kann seine Entscheidung über eine Beschwerde auch unter Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze treffen.

3

Die ausdrückliche Feststellung, dass einer Beschwerde nicht abgeholfen wird, dokumentiert die Ablehnung des Rechtsmittels durch das Gericht.

Tenor

wird der Beschwerde vom 18.07.2017 i.d.F. vom 24.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2017 auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 24.07.2017 nicht abgeholfen.

Rubrum

1

Die Akte wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

2

Köln, 25.07.2017AmtsgerichtRichter am Amtsgericht

3

Köln, 25.07.2017Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht