Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·507c XIV 207/11 B·17.11.2011

Antrag auf Aufhebung der Abschiebungshaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte beantragte die Aufhebung der Abschiebungshaft des Betroffenen; das AG Köln wertete den Antrag nach § 426 II FamFG als zulässig, jedoch unbegründet und wies ihn zurück. Die Abschiebungshaft war nach einem Hauptverhandlungshaftbefehl (§127b StPO) angeordnet; eine fristgerechte Anfechtung durch den Betroffenen blieb aus. Staatsanwaltschaftseinverständnis, Beschleunigungsmaßnahmen der Behörde und die Prognoseentscheidung des Haftrichters wurden als ausreichend erachtet; ein später gestellter Asylantrag begründete keine Aufhebung.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aufhebung der Abschiebungshaft nach § 426 II FamFG ist nur begründet, wenn substantiierte Tatsachen oder Rechtsfehler vorgetragen werden, die die Fortdauer der Haft in Frage stellen.

2

Bei Anordnung von Abschiebungshaft nach Untersuchungshaft bzw. nach einem Haftbefehl (§ 127b StPO) ist die Unverzüglichkeit nach Art. 104 GG für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft nicht maßgeblich.

3

Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 72 IV StPO kann vom Entscheidungsgericht eigenständig geprüft werden; ihre ausdrückliche Nennung im Haftantrag ist entbehrlich, wenn das Einvernehmen bereits vorliegt.

4

Verzögerungen infolge eines vom Inhaftierten gestellten Asylantrags begründen nur dann die Aufhebung der Abschiebungshaft, wenn die Ausländerbehörde nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorgeht; die Beschaffung von Passersatzdokumenten und zumutbare Flugbuchungsfristen können gerechtfertigte Gründe für eine Verzögerung sein.

5

Die Prognoseentscheidung des Haftrichters ist ausreichend, wenn sie auf Erkundigungen bei der zuständigen Ausländerbehörde gestützt und nachvollziehbar begründet ist.

Relevante Normen
§ 426 Abs. 2 FamFG§ AufenthG§ 127b StPO§ Art. 104 GG§ 72 Abs. 4 StPO§ 38 FamFG

Tenor

Der Antrag des Beteiligten GH auf Aufhebung der Abschiebungshaft bezüglich des Betroffenen BFL wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Gründe

2

Der Antrag des Beteiligten ist als Antrag auf Aufhebung der Abschiebungshaft gem. § 426 II FamFG auszulegen und auch zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.09.2011 die Abschiebungshaft im Anschluss an die Untersuchungshaft bezüglich des Betroffenen angeordnet. Der Betroffene hat den Beschluss vom 22.09.2011 auch nicht innerhalb der Monatsfrist angegriffen. Die seitens des Beteiligten vorgebrachten Gründe im Schreiben vom 14.11.2011 (Bl. 59ff GA) rechtfertigen eine Aufhebung der Abschiebungshaft nicht.

3

I.

4

Gegen den Betroffenen ist neben dem ausländerrechtlichen Verfahren ein Strafverfahren wegen des Verstosses gegen das AufenthG eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Strafverfahrens ist er ebenfalls am 22.09.2011 dem Haftrichter vorgeführt worden, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Hauptverhandlungshaftbefehl gem. § 127b StPO erlassen hat. Er ist sodann in die JVA Köln eingeliefert worden. Erst nach Durchführung der Hauptverhandlung ist der Betroffenen in Abschiebungshaft genommen worden. Auf die Unverzüglichkeit im Sinne des Art. 104 GG kommt es insoweit im Hinblick auf die Abschiebungshaft nicht an.

5

II.

6

Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 IV StPO lag zum Zeitpunkt des Antrages vor. Sie wurde bereits am 21.09.2011 durch StA T erteilt und befindet sich auf Bl. 197 der Ausländerakte. Diese Akte liegt dem Gericht bei Beantragung der Abschiebungshaft vor. Eine weitere Erwähnung im Haftantrag ist obsolet und eine reine Förmelei, weil der Richter da Vorliegen aufgrund der Rechtsprechung des BGH selbständig zu prüfen hat.

7

III.

8

Die Behörde hat die Abschiebung auch mit der ausreichenden Beschleunigung betrieben. Der Betroffene verfügt über keine Personalpapiere, sodass ein Passersatzpapier beschafft werden musste. Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen eingeleitet und bereits am 02.11.2011 die Zusage der marokkanischen Behörden zur Rücknahme des Betroffenen erhalten. Eine Flugbuchungsdauer von ca. 3 Wochen begegnet auch keinen Bedenken. Der Betroffene hat am 17.10.2011 aus der Haft einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde durch das zuständige BAMF am 09.11.2011 abgelehnt. Die hierdurch eingetretene Verzögerung bei der Flugbuchung hat er selber zu vertreten.

9

IV.

10

Die Prognoseentscheidung des Haftrichters ist nach Befragen der zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde ergangen und ausreichend begründet.

11

V.

12

Die JVA Büren ist eine geeignete Anstalt zur Durchführung der Abschiebungshaft. Die notwendige Trennung zu Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen ist durch unterschiedliche Hafthäuser gewährleistet.

13

VI.

14

Der betroffene hat zum Zeitpunkt der Vorführung auf Befragen keine Vertrauensperson benannt. Es wird keine Vertrauensperson gegen den Willen des Betroffenen benachrichtigt.

15

VII.

16

Soweit der Beteiligte einen Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 11.03.2011 zitiert, ist dieser nicht bekannt und auch nicht aus der Akte ersichtlich. Sollte es sich um einen Textbaustein des Beteiligten handeln und tatsächlich der Beschluss des AG Köln vom 22.09.2011 gemeint sein, so ist dieser dem Betroffenen am 22.09.2011 verkündet worden. Er hat auch eine Ausfertigung erhalten, siehe Protokoll Bl: 11 der GA. Dieses Vorgehen genügt § 38 FamFG, da ein separates Protokoll angefertigt wird, das § 38 FamFG nicht verlangt. Darüber hinaus würde die Kenntlichmachung auf dem Beschluss selber nur der Berechnung der Ausschlussfrist des § 63 III FamFG. Die schriftliche Bekanntgabe an den Betroffenen konnte jedoch bwirkt werden.

17

Andere Gründe, die eine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

19

Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Unterbringung vollzogen wird.

20

Sie sind außerdem auch dann selbst beschwerdeberechtigt, wenn Ihnen dieser Beschluss auf Anordnung des Gerichts bekannt gemacht worden ist, ohne dass Sie selbst betroffen sind.