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Amtsgericht Köln·507b XIV (B) 9/15·05.11.2015

Sicherungshaft bis zu vier Wochen zur Vorbereitung der Abschiebung nach Malta

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet Sicherungshaft für den Betroffenen bis zu vier Wochen an, nachdem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Malta bestandskräftig angeordnet wurde. Zentrale Frage war, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Entziehung der Abschiebung und die Erforderlichkeit der Haft vorliegen. Das Gericht bejaht dies aufgrund illegaler Einreise, Untertauchen am Abschiebetag und organisatorischem Zeitbedarf zur Überstellung; die Entscheidung ist sofort wirksam und Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Sicherungshaft bis zu vier Wochen zur Vorbereitung der Abschiebung nach Malta stattgegeben; Haftanordnung sofort wirksam, Kosten dem Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungshaft nach §62 Abs.3 Nr.3 und Nr.5 AufenthG ist zulässig, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

2

Vor der Anordnung von Abschiebungshaft sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen; Haft ist nur zulässig, wenn sie zur Durchführung der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig ist.

3

Für die Vollstreckung von Abschiebungshaft bei laufenden Strafverfahren ist das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach §72 Abs.4 AufenthG erforderlich; in den gesetzlich bestimmten Fällen kann dieses Einvernehmen entbehrlich sein.

4

Die Dauer der Abschiebungshaft darf nur so lang angesetzt werden, wie sie zur Organisation und Durchführung der Abschiebung (z. B. Flugbuchung, Überstellungsmodalitäten) tatsächlich erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 AufenthG§ 50 AufenthG§ 11 Abs. 3 AufenthG§ 72 Abs. 4 AufenthG§ 72 Abs. 4 S. 4 und 5 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG

Tenor

1.              Der Betroffene ist für bis zu 4 Wochen , also bis zum 04.12.2015 in Sicherungshaft zu nehmen.

2.               Der Beschluss ist sofort wirksam.

3.               Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Gründe

2

Der Betroffene reiste am 15.01.2015 in die BRD ein und stellte daraufhin am 11.02.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.

3

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2015, zugestellt am 13.05.2015, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Malta wurde angeordnet.

4

Die Bestandskraft trat ein am 28.05.2015. Die Abschiebeanordnung wurde ebenfalls am 28.05.2015 bestandskräftig.

5

Der Betroffene ist dementsprechend vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 58 Abs. 2,50 AufenthG .

6

Mit Schreiben vom 14.08.2015 wurde dem Betroffenen die Abschiebung für den 15.09.2015 angekündigt.

7

Am 01.09.2015 erhielt der Betroffene vom Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 15.09.2015, dessen Erhalt der Betroffene am 01.09.2015 schriftlich quittierte.

8

Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde die Wirkung des Einreiseverbotes gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG vom Antragsteller auf ein Jahr ab dem Tag der Ausreise befristet. Gleichzeitig wurde ihm nochmals der Ausreisetermin (15.09.2015) mitgeteilt.

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Der Betroffene konnte jedoch am Tag der Abschiebung (15.09.2015), nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in seiner Unterkunft angetroffen werden. Er wurde daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben.

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Gleichzeitig wurde die Frist zur Rücküberstellung nach Malta bis zum 17.09.2016 seitens des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verlängert.

11

Am 06.11.2015 wurde der Betroffene bei der Bundespolizei am Kölner Bahnhof vorstellig. Er gab unter Alkoholeinfluss an, dass er eine Fahrkarte nach Düren benötigt. Seitens der Kölner Bundespolizei wurde der Betroffene aufgrund der Festnahmeausschreibung vorläufig festgenommen.

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Bezüglich des Strafverfahrens 701 Js 784/15 der Staatsanwaltschaft Aachen und dem Strafverfahren 17 Js 266/15 der Staatsanwaltschaft Paderborn liegt jeweils das gem. § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaften vor.

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Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Hildesheim im Hinblick auf das Strafverfahren Js 29759/15 zum Vergehen nach § 303 StGB ist gem. § 72 Abs. 4 S. 4 und 5 AufenthG entbehrlich.

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Aufgrund der illegalen Einreise und dem begründeten Verdacht sich der Abschiebung entziehen zu wollen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG erfüllt. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Obwohl dem Betroffenen nach Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2015 bekannt war, dass er vollziehbar ausreisepflichtig war, und ihm im Falle der Nichtausreise die Abschiebung drohe, hat er sich dieser nicht gestellt. Vielmehr ist er in der Folgezeit untergetaucht und konnte am Tag der geplanten Abschiebung nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden, so dass eine Abmeldung und eine Personenfahndung veranlasst wurde. Schon hieraus ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wollte.

15

Eine andere, für den Betroffenen günstigere Entscheidung als die Inhaftnahme konnte nicht getroffen werden. Um zu verhindern, dass der Betroffene sich weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhält und die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin gefährdet ist die Anordnung der Abschiebehaft erforderlich.

16

Der Antragsteller beabsichtigt, den Betroffenen nach Malta abzuschieben.

17

Für die Flugbuchung ist ein Zeitaufwand von mindestens zwei Wochen notwendig. Weitere Zeit wird für die Klärung der Überstellungsmodalitäten mit den maltesischen Behörden benötigt. Für die Organisation der Abschiebung nach Malta (Flugbuchung, usw.) ist die angeordnete Haftdauer von vier Wochen erforderlich und angemessen. Dieser Zeitraum wird benötigt um letztendlich die Abschiebung nach Malta durchzuführen.

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Das für die Ausreise erforderliche Passersatzpapier liegt dem Antragsteller bereits vor. Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung mithin erforderlich.

19

Die Abschiebungshaft soll in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren vollzogen werden.

20

Der Haftantrag wurde dem Betroffenen ausgehändigt und durch die anwesende Dolmetscherin in die englische Sprache übersetzt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

23

Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Unterbringung vollzogen wird.

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Amtsgericht Köln,              den               06.11.2015                                                                                    Ausgefertigt

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                                                                                                                                                                       Justizangestellte/r

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Richterin am Amtsgericht                                                                                                                 als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle