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Amtsgericht Köln·507b XIV 36/13 B·01.05.2013

Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebehaftanordnung

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass die Abschiebehaftanordnung vom 26.02.2013 rechtmäßig war. Der Betroffene wurde ohne gültige Papiere angetroffen, gab widersprüchliche Angaben und verschwieg ein früheres Asylbegehren. Anhörung und Übersetzung durch die Ausländerbehörde wurden als ausreichend erachtet. Verzögerungen bei Vorführung und Unterbringung in Abschiebehaftanstalten wurden nicht beanstandet.

Ausgang: Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abschiebehaft abgewiesen; Haftanordnung als rechtmäßig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebehaft kann angeordnet werden, wenn der Betroffene ohne gültige Aufenthaltsdokumente angetroffen wird und aufgrund täuschender Angaben sowie Hinweise auf frühere Asylanträge Flucht- oder Ausreiseverweigerungsgefahr besteht.

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Die wirksame Durchführung einer Anhörung setzt die Aushändigung des Antrags sowie eine vollständige Übersetzung durch einen Dolmetscher voraus; eine detaillierte Wiedergabe aller Anhörungsinhalte im Beschlusstext ist nicht zwingend erforderlich, sofern der Anhörungsinhalt dem Betroffenen mitgeteilt und der Beschluss übersetzt wurde.

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Die Weigerung oder das Fehlen einer benannten Vertrauensperson begründet nicht automatisch einen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen ein Kontaktangebot unterbreitet wurde und er dieses ablehnt oder keine Person benennt.

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Verzögerungen bei der unverzüglichen Vorführung vor den Haftrichter sind unter den besonderen organisatorischen und örtlichen Umständen einer Großstadt nicht zwingend verfassungswidrig, sofern die Verzögerung sachlich begründet und verhältnismäßig ist.

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Die Unterbringung in speziellen Abschiebehaftanstalten entspricht den gesetzlichen Anforderungen, wenn die dortigen Vollzugsbedingungen gegenüber dem Strafvollzug gelockert sind und Grundrechte (z. B. Kommunikationsmöglichkeiten) in angemessenem Umfang gewahrt bleiben.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung im Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.02.2013 rechtmäßig war.

Gründe

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Der Betroffene wurde am 25.02.2013 im Kölner Hauptbahnhof angetroffen ohne im Besitz gültiger Aufenthaltsdokumente zu sein, wobei er zunächst der Wahrheit zuwider behauptete, sein Bruder habe die Papiere, der gerade einen Parkplatz suche. Diese Person, die sich als polizeibekannt im Zusammenhang mit Aufenthaltsdelikten (Schleuser) herausstellte, konnte bei der anschließenden Kontrolle keine Papiere des Betroffenen vorweisen. Der Betroffene war im Besitz von Fahrkarten, die belegen, dass er von Erlangen über Nürnberg nach Köln gereist war. Der Betroffene behauptete dann, seinen angeblichen Bruder erst im Kölner Hauptbahnhof kennengelernt zu haben. Er verschwieg, dass er bereits am 05.02.2013 in Österreich ein Asylbegehren geäußert hatte. Bei dieser Sachlage war angesichts des vorherigen Verhaltens davon auszugehen, dass der illegal eingereiste Betroffene bei Entlassung nicht freiwillig ausreisen würde, so dass die Anordnung der Abschiebehaft erforderlich war.

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Die Voraussetzungen der Anordnung lagen vor. Dem Betroffenen war von der Anhörung vom Vertreter der Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung übergeben worden, die von der Dolmetscherin vollständig übersetzt worden war. Dem Betroffenen war der Antrag der Ausländerbehörde betreffend die Abschiebehaft übergeben und vollständig übersetzt worden.

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Gegenstand der Anhörung war der Antrag, dessen rechtlicher Bewertung und Ausführungen zum zeitlichen Ablauf das Gericht sich anschloss, was dem Betroffenen in der Anhörung mitgeteilt wurde.

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Dass diese Einzelheiten nicht in den Beschlusstext übernommen worden sind, beruht auf der Vielzahl der zu erledigenden Vorführungssachen an diesem Tag. Dem Beschlussempfänger war hinreichend deutlich gemacht wordenn, dass das Gericht über den Antrag der Ausländerbehörde wie beantragt entschied, weil es die Rechtsauffassung der Ausländerbehörde teilte. Der Beschluss wurde vollständig übersetzt und ausgehändigt.

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Der Betroffene bekundete, keine Vertrauensperson zu haben. Das Angebot, ein Telefonat führen zu dürfen (notfalls nach Indien), lehnte er ab. Er habe keine Vertrauensperson.

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Soweit der Betroffene am 07.03.2013 dem Antragsteller Gockel eine weitreichende Vollmacht, deren Inhalt angesichts des in der Anhörung geäußerten Wunsches, nach Österreich verbracht zu werden, erstaunt und unterzeichnet hat, von der nicht ersichtlich ist, dass sie ihm zuvor durch einen Dolmetscher übersetzt worde wäre, war dieser Umstand dem Gericht am 26.02.2013 naturgemäß noch nicht bekannt. Es ist dem Gericht schleierhaft, welche Vertrauensperson zu diesem Zeitpunkt bei dieser Sachlage hätte benachrichtigt werden können.

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Die Behauptung des Antragstellers, der Betroffene sei nicht unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt worden, das heißt ohne schiedhaftes Zögern, verkennt die Verhältnisse in einer Großstadt und die Möglichkeiten vier verschiedener, an unterschiedlichen Orten angesiedelten Behörden, Verfahren zu bearbeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung Verzögerungen durch die Länge von Wegen, notwendige Registrierung und Protokollierung und vergleichbare Umstände des aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und unvermeidbar bezeichnet.

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Die Ausführungen des Antragstellers zur JVA Büren liegen neben der Sache. Die Abschiebehaft in den dafür vorgesehenen Hafthäusern genügt den Vorgaben spezieller Hafthäuser. Der Vollzug ist gegenüber dem Strafvollzug gelockert. Es besteht die Möglichkeit zu telefonieren, Aufschluss wird ausreichend gewährt.