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Amtsgericht Köln·507a XIV(B) 3/17·19.03.2017

Beschwerde gegen Haftbeschluss mangels Begründung nicht abgeholfen

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Beschwerde gegen einen Haftbeschluss. Das Amtsgericht Köln gewährte der Beschwerde nicht statt, weil sie nicht näher begründet war und keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthielt. Auf eine nachgereichte Begründung durfte nicht gewartet werden, da dies zu einer Verfahrensverzögerung zulasten des in Haft befindlichen Betroffenen geführt hätte. Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Haftbeschluss mangels näherer Begründung nicht abgeholfen; Vorlage an das Landgericht Köln

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Haftbeschluss ist nicht geeignet, den angegriffenen Beschluss zu beseitigen, wenn sie nicht näher begründet ist und kein substantiiertes Vorbringen gegen die Entscheidung enthält.

2

Das Gericht darf den Eingang einer nachgereichten Beschwerdebegründung nicht abwarten, wenn dadurch eine Verfahrensverzögerung zum Nachteil eines in Haft befindlichen Betroffenen eintreten würde.

3

Fehlende Substantiierung der Beschwerde rechtfertigt die Nichtabhilfe; die Vorinstanz kann die Angelegenheit zur Entscheidung an das zuständige Beschwerdegericht vorlegen.

Tenor

Der Beschwerde vom 17.03.2017 gegen den Haftbeschluss vom 02.03.2017 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Da die Beschwerde vom 02.03.2017 nicht näher begründet wurde, ergeben sich aus dieser keine Gesichtspunkte, die gegen den angegriffenen Beschluss sprechen. Da der Betroffene sich in Haft befindet, kann der Eingang einer Beschwerdebegründung auch nicht abgewartet werden. Denn dies würde eine Verfahrensverzögerung zu Lasten des Betroffenen bedeuten.

3

Ausgefertigt , Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle