Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·507a XIV(B) 1/16·12.02.2018

Beschwerde gegen Abschiebungshaft: Haftbeschluss wegen Begründungsmangel rechtswidrig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte den Haftbeschluss vom 09.01.2016; das Amtsgericht stellt fest, dass dieser den Betroffenen ab Eingang des Haftaufhebungsantrags vom 29.02.2016 in seinen Rechten verletzt hat. Der Haftbeschluss erfüllt nicht die vom Bundesgerichtshof geforderten Begründungsanforderungen zur Sicherung der Abschiebung und geht nicht auf die Einwendungen der Verteidigung ein. Die Beschwerde wird stattgegeben, die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen den Haftbeschluss wegen unzureichender Begründung stattgegeben; Rechtsverletzung ab Zugang des Haftaufhebungsantrags festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftbefehl zur Sicherung der Abschiebung muss die vom Bundesgerichtshof geforderten substantiierten Begründungen enthalten; ansonsten ist er rechtswidrig.

2

Ein Mangel in der Begründung eines Haftbeschlusses begründet eine Rechtsverletzung des Betroffenen, die zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit führen kann.

3

Nach Eingang eines Haftaufhebungsantrags ist Anlass zur erneuten, den Begründungsanforderungen genügenden Entscheidung gegeben; das Gericht hat auf die vorgebrachten Einwendungen der Verteidigung einzugehen.

4

Sind die Wesensanforderungen an die Begründung nicht erfüllt und trifft den Betroffenen kein Verschulden, können die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden (§ 81 FamFG).

Relevante Normen
§ 81 FamFG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Haftbeschluss vom 09.01.2016 den Betroffenen ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags vom 29.02.2016 in seinen Rechten verletzt hat.

Die Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last.

Gleichzeitig wird damit der Beschwerde vom 12.02.2018 gegen den Beschluss vom 26.10.2016 abgeholfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben. Denn der angegriffene Beschluss ging der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erstmals am 08.02.2018 zu, sodass die Beschwerdefrist vorliegend offensichtlich gewahrt ist.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Insbesondere wurde der Betroffene durch den ursprünglichen Haftbeschluss in seinen Rechten verletzt. Denn der Haftbeschluss vom 09.01.2016 genügt nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Begründung der Haft zur Sicherung der Abschiebung stellt. Spätestens nach Eingang des Haftaufhebungsantrages vom 29.02.2016 hätte daher Anlass bestanden, hierüber den Anforderungen entsprechend zu entscheiden.

4

Die Anforderungen wurden auch nicht durch den nunmehr mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss gewahrt. Insbesondere findet keine Auseinandersetzung vom dem Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen statt. Sodass der angegriffene Beschluss sich schon allein aus diesem Grunde als Rechtswidrig erweist.

5

Der zulässigen und begründeten Beschwerde war daher abzuhelfen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. die ausgesprochene Kostenfolge entspricht billigem Ermessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschluss schon allein deshalb rechtswidrig ist, weil er nicht die notwendigen Begründungsanforderungen enthält, waren die Verfahrenskosten weder dem Betroffenen noch der Stadt Köln als Antragstellerin aufzugeben. Denn insbesonders letztere hat die mangelnde Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht zu vertreten.

7

Richter am Amtsgericht

8

Ausgefertigt Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle