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Amtsgericht Köln·507a XIV ( L ) 287/20·19.12.2020

Beschluss zur Zulässigkeit und Fortdauer polizeilicher Ingewahrsamnahme (PolG NRW)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtGefahrenabwehrrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln bestätigte die Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Betroffenen, der am 20.12.2020 wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefallen war, sich der Identitätsfeststellung widersetzte und Widerstand leistete. Bei der Durchsuchung wurde ein verbotenes Einhandmesser aufgefunden. Das Gericht ordnete die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis zum 20.12.2020, 17:00 Uhr an und begründete dies mit der Gefahrenabwehr und dem Verhalten des Betroffenen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf richterliche Anordnung der Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung bis 20.12.2020, 17:00 Uhr vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine polizeiliche Ingewahrsamnahme nach §§ 34, 35 PolG NRW ist zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Die Fortdauer einer bereits begonnenen Freiheitsentziehung kann gem. § 36 PolG NRW richterlich angeordnet werden, soweit die Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme fortbestehen.

3

Die Weigerung zur Identitätsfeststellung, erheblicher körperlicher Widerstand gegen Durchsuchungs- oder Festnahmemaßnahmen sowie das Auffinden gefährlicher Gegenstände können die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Ingewahrsamnahme begründen.

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Gerichtliche Nebenentscheidungen über die Verfahrenskosten können nach §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG dem Betroffenen auferlegt werden, wenn dies aus dem Verfahren folgt.

Relevante Normen
§ 34 PolG NW§ 35 PolG NW§ 36 PolG NW§ 80 FamFG§ 81 FamFG§ 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 3 ZB 4/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

betreffend              K, B. D.

geboren am               00.00.0000 in Hamburg,

wohnhaft              E.-rstraße 31 in 00000 Köln

ergeht folgender Beschluss:

1.              Die polizeiliche Ingewahrsamnahme ist zulässig.

2.              Die Fortdauer der Freiheitsentziehung längstens bis zum 20.12.2020,

17:00 Uhr wird angeordnet.

3.              Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

4.               Der Betroffene trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Gründe

2

Der Polizeipräsident Köln hat den Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nach §§ 34, 35 PolG NW in Gewahrsam genommen und beabsichtig, ihn weiter in Gewahrsam zu halten.

3

Der Betroffene fiel den Beamten am 20.12.2020 gegen 12:30 Uhr am Kölner Heumarkt auf, weil er keinen Mund-Nasen-Schutz trug. Auf dem Heumarkt gilt eine generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Zudem befanden sich im Umfeld des Betroffenen mehrere Personen, welche sich wiederkehrend fortbewegten, sodass die Einhaltung des Mindestabstands nicht durchgehend gewährleistet war. Von den Mitarbeitern des Ordnungsdienstes angesprochen, gab er an, keinen Mund-Nasen-Schutz bei sich zu tragen und auch nicht über ein Attest verfüge, dass ihn von der Pflicht zum Tragen eines solchen befreie Der Betroffene verweigerte das Vorzeigen eines Personalausweises oder sonstiger Papiere. Nach entsprechender Androhung der Durchsuchung sowie der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Beamten verweigerte er, diese zum Zweck der Durchsuchung zur nächsten Wand zu begleiten. Die Beamten verbrachten den Betroffenen anschließend mittels einfacher körperlicher Gewalt (leichtes Drücken am Rücken und Ziehen an den Armen ohne großen Kraftaufwand) an eine nahegelegene Wand. Der Betroffene zeigte sich unkooperativ und verweigerte jegliche Kommunikation. Er begann seine Armmuskulatur stark anzuspannen, sodass ein kontrollierender Griff durch die Beamten kaum durchzuführen war. Er stützte sich weiter mit allen vier Gliedmaßen vom Boden ab und wehrte sich unter erheblichem Krafteinsatz gegen die vollständige Verbringung auf den Boden. Nur durch Einsatz unmittelbaren Zwangs in Form von einfacher körperlicher Gewalt konnte der Widerstand des Betroffenen gebrochen werden. Bei der Durchsuchung wurde ein verbotenes Einhandmesser bei dem Betroffenen aufgefunden.

4

Gemäß § 36 PolG NW ist beantragt, eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.

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Die Freiheitsentziehung ist zulässig und im Interesse der Gefahrenabwehr auch geboten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung können Sie sofortige Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von1 Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder Landgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein.

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Köln, den 20.12.2020                                          Ausgefertigt

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Amtsgericht, Abt. 507