Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·507a XIV (B) 39/14·07.05.2014

Sicherungshaft zur Vorbereitung der Abschiebung wegen illegaler Einreise angeordnet

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag des Oberbürgermeisters (Ausländeramt) ordnete das Amtsgericht Köln Sicherungshaft für bis zu drei Monate an. Streitgegenstand war, ob der Betroffene wegen illegaler Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Voraussetzungen des §62 Abs.3 Nr.1 und 5 AufenthG vorliegen. Das Gericht bejahte dies, sah die Haft zur Vorbereitung der Abschiebung als erforderlich an und keine Gründe für eine innerhalb der Haftdauer und ohne Verschulden des Betroffenen undurchführbare Abschiebung. Die Anordnung ist sofort wirksam; die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag des Ausländeramts auf Anordnung von Sicherungshaft zur Vorbereitung der Abschiebung bis zu drei Monaten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Illegale Einreise begründet die vollziehbare Ausreisepflicht und kann die Grundlage für aufenthaltsrechtliche Zwangsmaßnahmen bilden.

2

Sicherungshaft nach §62 Abs.3 Nr.1 und Nr.5 AufenthG ist zulässig, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich ist und konkrete Haftgründe vorliegen.

3

Die Anordnung von Sicherungshaft ist nur gerechtfertigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abschiebung innerhalb der vorgesehenen Haftdauer ohne Verschulden des Betroffenen undurchführbar ist.

4

Die Dauer der Sicherungshaft hat sich auf das zur Vorbereitung der Abschiebung erforderliche Maß zu beschränken; das Gericht kann die Entscheidung sofort wirksam erklären und dem Betroffenen die Verfahrenskosten auferlegen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 AufenthG§ 50 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG§ 80 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

wird auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Köln - Ausländeramt - vom 08.05.2014

angeordnet:

1.              Der Betroffene ist für bis zu 3 Monaten, bis längstens 06.08.2014 in Sicherungshaft zu nehmen.

2.               Der Beschluss ist sofort wirksam.

3.               Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Gründe

2

Der Betroffene ist aufgrund seiner illegalen Einreise vollziehbar ausreisepflichtig.

3

Der Betroffene ist dementsprechend vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 58 II,50 AufenthG .

4

Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3, Nr. 1 und 5 AufenthG.

5

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate undurchführbar erscheinen lassen, ohne dass dies vom Betroffenen zu vertreten wäre.

6

Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.

7

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG, 128c KostO.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Unterbringung vollzogen wird.

10

Sie sind außerdem auch dann selbst beschwerdeberechtigt, wenn Ihnen dieser Beschluss auf Anordnung des Gerichts bekannt gemacht worden ist, ohne dass Sie selbst betroffen sind.