Sicherungshaft wegen Fluchtgefahr bei unerlaubter Wiedereinreise trotz Einreiseverbot
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft zur Durchführung der Abschiebung eines serbischen Staatsangehörigen nach Serbien. Streitpunkt war, ob vollziehbare Ausreisepflicht, Fluchtgefahr und Durchführbarkeit der Abschiebung (Passersatz/Flug) vorliegen. Das Gericht ordnete Sicherungshaft bis längstens 01.12.2021 an, da der Betroffene trotz Einreise- und Aufenthaltsverbots unerlaubt eingereist, untergetaucht und Vorladungen nicht gefolgt war. Abschiebungshindernisse bestünden nicht; Passersatz und Flug seien innerhalb des Haftzeitraums zu organisieren, und familiäre Bindungen rechtfertigten kein Absehen von der Haft.
Ausgang: Anordnung von Sicherungshaft bis längstens 01.12.2021 zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht und das Vorliegen eines gesetzlichen Haftgrundes, insbesondere Fluchtgefahr, voraus.
Fluchtgefahr kann auf § 62 Abs. 3a Nr. 4 AufenthG gestützt werden, wenn sich der Ausländer entgegen einem wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Betretenserlaubnis im Bundesgebiet aufhält.
Auf visumfreien Kurzaufenthalt kann sich ein Drittstaatsangehöriger nicht berufen, wenn eine konstitutive Einreisevoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK (u.a. Ausschreibung/Einreiseverweigerung) nicht erfüllt ist und ein Einreiseverbot fortwirkt.
Sicherungshaft ist verhältnismäßig, wenn Abschiebungshindernisse nicht bestehen und die Abschiebung bei realistischer Planung (Passersatzbeschaffung und Flugbuchung) innerhalb der Haftdauer durchführbar ist.
Familiäre Bindungen im Bundesgebiet gebieten ein Absehen von Sicherungshaft aus Verhältnismäßigkeitsgründen regelmäßig nur bei einer tatsächlich gelebten Einstands- und Beistandsgemeinschaft mit konkreter Abhängigkeit durch die Inhaftierung.
Tenor
1. Der Betroffene ist bis längstens zum 01.12.2021 in Sicherungshaft zu nehmen.
2. Der Beschluss ist sofort wirksam.
3. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Dolmetschers, die nicht erhoben werden, hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
I.
Der Betroffene reiste am März 2011 erstmalig in die Bundesrepublik ein. Nach der Ablehnung seines Asylanerkennungsantrags vom 10.03.2011 wurde der Betroffene am 14.02.2018 von der Ausländerbehörde Rhein-Kreis-Neuss nach Serbien abgeschoben. Am 23.04.2018 konnte der Betroffene erneut in der Bundesrepublik, im Gebiet der Stadt Köln, im Zusammenhang mit den Straftatverdachtsmomenten der verbotswidrigen Wiedereinreise sowie des Diebstahls festgestellt werden. Er war im Besitz gültiger serbischer Personal- und Reisedokumente, die jedoch – nach serbischem Recht zulässigerweise – auf einen anderen Namen ausgestellt waren. Er sei wegen seiner zukünftigen Ehefrau und seiner Familie (Kinder des Bruders, Cousins) wieder in die Bundesrepublik eingereist. Er wollte zudem nach Roma-Art heiraten. Wegen einer Rest-Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe erging gegen den Betroffenen, Haftbefehl. Der Betroffene wurde zur Verbüßung der Strafe dem Justizvollzug übergeben. Am 31.05.2018 kehrte er dabei von einer mehrstündigen geplanten Vollzugsunterbrechung nicht zurück. Nach dem Ende des Vollzugs tauchte der Betroffene sodann unter. Am 11.12.2019 wurde der Betroffene erneut im Zusammenhang mit einer Straftat in Köln festgestellt. Der Betroffene wurde zur Vorsprache bei der Antragstellerin aufgefordert und nach § 50 Abs. 4 AufenthG in serbischer Sprache schriftlich darüber belehrt, dass er seinen Aufenthaltsort der Ausländerbehörde Köln anzuzeigen habe. Weil der Betroffene nicht bei der Antragstellerin vorsprach, verfügte die Antragstellerin am 13.12.2019 die Abschiebungsandrohung nach Serbien gegen den Betroffenen (000) und gewährte eine Ausreisefrist von sieben Tagen. Seit dem 23.01.2020 gilt diese Verfügung als öffentlich zugestellt. Der Betroffene ist seitdem untergetaucht. Am 02.11.2021 wurde der Betroffene ohne im Besitz von Personal- oder Reisedokumenten zu sein aufgegriffen. Die Antragstellerin ließ den Betroffenen sodann durch Kräfte des Polizeipräsidiums Köln in vorläufiges Gewahrsam nehmen (§ 62 Abs. 5 AufenthG). Der Betroffene ließ sich auf Nachfrage lediglich dahin ein, dass er an der Anschrift W. Köln, bei oben bezeichneten Familienangehörigen wohne. Gemeldet ist er dort nicht.
II.
Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) Der Betroffene konnte sich schon bei seiner Einreise im Jahr 2018 nicht auf den visumfreien Aufenthalt nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ berufen. Er reiste entgegen eines wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbots in die Bundesrepublik ein, welches eine Ausschreibung in den nationalen Datenbanken der Polizei begründete. Somit verstieß er schon bei der Einreise gegen die konstitutive Einreisevoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK. Nachweise für eine zwischenzeitige Ausreise liegen nicht vor. Zudem reiste der Betroffene auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Das Einreise und Aufenthaltsverbot wegen der Abschiebung ist wegen § 11 Abs. 9 AufenthG noch immer wirksam, weil der Ablauf der Frist wegen des andauernden Aufenthalts des Betroffenen im Bundesgebiet gehemmt ist. Nunmehr soll der Betroffene aus der Abschiebungshaft nach Serbien abgeschoben werden. Dafür bedarf es eines Reisedokuments und eines Flugtermins.
1. Für die Beschaffung des Reisedokuments ist die Zentrale Ausländerbehörde Coesfeld (fortan ZAB Coesfeld) zuständig. Die vorliegenden Kopien der serbischen Dokumente des Betroffenen sind keine ausreichende Grundlage für die ZAB Coesfeld, ein EU-Laissez-Passer auszustellen. Aus der bundesweiten Fallsammlung der Clearingstellen für Passbeschaffung ergibt sich, dass die Passersatzbeschaffung für serbische Staatsbürger auch ohne Sachbeweise über die Identität binnen zwei Monaten möglich ist. Nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Coesfeld vom 03.11.2021 ist derzeit in Haftsachen eine Dauer von nur zwei Wochen für die Passersatzbeschaffung einzuplanen. Noch am 04.11.2021 wird die Antragstellerin ein entsprechendes Ersuchen zur Passbeschaffung sowie eine Fingerabdruckdatei an die ZAB Coesfeld übersenden. Diese Prüft das Ersuchen binnen zwei Werktagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und übersendet das Ersuchen zur Prüfung an die serbischen Innenbehörden. Die serbischen Innenbehörden prüfen das Ersuchen sodann innerhalb von sieben Tagen und senden sodann die Antwort an die ZAB Coesfeld. Mit dieser kann sodann durch die ZAB Coesfeld innerhalb von zwei weiteren Werktagen ein Passersatzpapier beim serbischen Generalkonsulat in Düsseldorf beantragt werden. Persönliche Vorführungen des Betroffenen sind im Verfahren nicht sinnvoll.
2. Die Flugbuchung kann nach neuer Auskunft Zentralstelle für Flugabschiebungen sowie der Zentralen Ausländerbehörde Coesfeld erst begonnen werden, wenn jedenfalls die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzdokumentes vorliegt und wird sodann durch die Zentralstelle für Flugabschiebungen (fortan ZFA) vorgenommen. Hier ist davon auszugehen, dass der Betroffene ohne medizinische oder Sicherheitsbegleitung zurückgeführt werden kann. Hinweise auf Gewalttaten oder medizinische Probleme sind auch mit Blick auf die am 03.11.2021 durchgeführte medizinische Untersuchung nicht erkennbar. Die ZFA richtet zur Vornahme der Flugbuchung ihrerseits ein Ersuchen an die Bundespolizei. Diese wird bei einem Reisebüro einen geeigneten Flug anfragen. Die Buchung eines Linienflugs für eine Abschiebung nach Serbien innerhalb dieses Verfahrens wird nach Mitteilung der ZFA zwei Wochen benötigen. Die Vorlaufzeit von zwei Wochen erklärt sich dadurch, dass nicht jeder angebotene Linienflug auch für Abschiebungen in Betracht kommt. Auch können nicht auf jeden in Betracht kommenden Flug beliebig viele Abschiebungen geplant werden. Der Hinweis der ZFA bezieht sich auf die aktuelle Buchungslage für die in Betracht kommenden Flüge. Mit Blick auf allfällige Verzögerungen ergibt sich somit der oben beschriebene erforderliche Zeitraum für die Durchführung der Abschiebung.
3. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG liegen ebenso wie Abschiebungs-hindernisse nach § 60a AufenthG nicht vor. Auch aus § 72 Abs. 4 AufenthG erwächst hier kein Abschiebungshindernis. Es sind derzeit keine Verfahren bekannt, welche das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG auslösen. In Fällen möglicherweise bekannt werdender Verfahren wird das Einvernehmen bis zur Abschiebung eingeholt werden, was der Haft nicht entgegensteht. (BGHZ 224, 344).
III.
Es liegen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der vollziehbaren Ausreisepflicht wegen unerlaubter Einreise vor (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG).
a) Fluchtgefahr ist gegeben, wenn im Einzelfall Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will, die auf einem konkreten gesetzlichen Anhaltspunkt beruhen. Ein solcher, besonders schwerwiegender, Anhaltspunkt ist nach § 62 Abs. 3a Nr. 4 AufenthG gegeben, wenn sich der Ausländer entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Bundesrepublik aufhält und keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG besitzt. So liegt es mit Blick auf derzeit wirksame Einreise- und Aufenthaltsverbot auch hier.
b) Der Betroffene ist zudem nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Auf die visumfreie Einreise aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit kann er sich mit Blick auf die nicht erfüllte Einreisevoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK nicht berufen. Der Betroffene besitzt keinen Pass und ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Die Ausreisepflicht des Betroffenen ist zudem wegen § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch wegen der unerlaubten Einreise des Betroffenen sofort vollziehbar.
c) Mit Blick auf die oben beschriebenen Gesamtumstände kann der Betroffene gegen den Haftgrund auch nicht einwenden, dass er sich der Abschiebung doch gar nicht entziehen werde (§ 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG) oder Fluchtgefahr nicht vorläge. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Betroffene seine Adresse mitgeteilt hat. Bei der mitgeteilten Adresse handelt es sich um einen Schwerpunkbereich für Kriminalität, der aufgrund seiner schieren Größe und Unübersichtlichkeit besonders günstige Bedingungen dafür bietet, sich der Abschiebung zu entziehen. Dass der Betroffene nicht bereit ist sich der Abschiebung zu stellen, ergibt sich überdies auch daraus, dass er die nachweislich zugestellte Vorladung ignorierte. Der Betroffene will vielmehr mit seiner Familie unbehelligt in der Bundesrepublik leben.
2. Der Ausschlussgrund nach § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG ist nicht gegeben.
3. Die Haft ist verhältnismäßig. Das behauptete Vorhandensein familiärer Strukturen im Bundesgebiet rechtfertigt es mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 6 GG nicht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Haftvollzug abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Abschiebungshaftsachen ist dies nur dann näher zu prüfen, wenn der Betroffene durch seine Inhaftierung aus einer Einstands- und Beistandsgemeinschaft herausgerissen würde (BGH BeckRS 2010, 28433; Kaniess, Abschiebungshaft, S. 69, mwN). So liegt es hier nicht. Dies gilt auch mit Blick auf die Frau des Betroffenen, Frau M. B. , geboren am 00.00.1985, welche sich ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig ist und derzeit nur wegen fehlenden Reisedokumente geduldet wird. Die Ehefrau des Betroffenen ist ebenfalls aufgrund ihrer Behinderung nicht zwingend auf den Betroffenen angewiesen. Ausweislich ihrer Ausländerakte kümmert sich ihre Mutter um sie.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG, 128c KostO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Unterbringung vollzogen wird.
Amtsgericht Köln, 03.11.2021 Ausgefertigt
, Justizbeschäftigte
Richterin am Amtsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle