Sicherungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr am Flughafen
KI-Zusammenfassung
Die Bundespolizei beantragte Sicherungshaft gegen einen algerischen Staatsangehörigen, der ohne gültigen Aufenthaltstitel am Flughafen aufgegriffen wurde und dessen Asylantrag abgelehnt ist. Das Amtsgericht ordnete Abschiebungshaft bis zu drei Monaten an, weil Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit der Abschiebung, erhebliche Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr gegeben seien. Die Haft sei erforderlich und verhältnismäßig; die Beschaffung von Heimreisedokumenten wird veranlasst.
Ausgang: Antrag der Bundespolizei auf Anordnung von Sicherungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung bis zu drei Monaten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungshaft ist zulässig, wenn die Person ausreisepflichtig und die Abschiebung vollziehbar ist sowie dringende Gründe für Fluchtgefahr oder die Erschwerung/Vereitelung der Abschiebung vorliegen.
Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt nach den einschlägigen Vorschriften des AufenthG können die Vollziehbarkeit einer Abschiebung begründen und die Anordnung von Sicherungshaft tragen.
Fehlende für die Abschiebung erforderliche Reisedokumente rechtfertigen vorübergehende Freiheitsentziehungen, sofern die Behörden aktiv die Beschaffung von Heimreisedokumenten betreiben und eine Abschiebung möglich erscheint.
Fahndungsnotierungen, strafrechtliche Vorbelastungen oder ein anhängiges Strafverfahren können Flucht- und Wiederholungsgefahr indizieren und die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Abschiebungshaft stützen.
Ein milderes Mittel ist ausgeschlossen, wenn keine andere Maßnahme die Durchführbarkeit der Abschiebung in zumutbarer Zeit sicherstellt.
Tenor
wird auf Antrag der Bundespolizei — Inspektion Flughafen X - vom 00.00.0000, Vorgangsnummer: N01 angeordnet:
1. Der Betroffene ist für bis zu 3 Monaten bis zum 00.00.0000 in Sicherungshaft zu nehmen.
2. Der Beschluss ist sofort wirksam.
3. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
Die o.g. Person wurde am 00.00.0000 um 00:00 Uhr im Terminal 2 Wartebereich Fernbusbahnhof angetroffen und kontrolliert. Die Person legte zur Kontrolle eine Aussetzung zur Abschiebung (Duldung) gültig bis 00.00.0000 vor. Algerische Staatsangehörige sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001aufgeführt und somit grundsätzlich visumspflichtig. Sie dürfen sich ohne Aufenthaltstitel nicht im Schengengebiet aufhalten. Die Person gab an, aus Frankreich mit dem B am Vorabend nach H gereist zu sein.
Im Rahmen der Vernehmung mittels Dolmetscher wurden dem Ausländer folgende Straftatbestände vorgeworfen:
§ 95 (1) Nr. 3 AufenthG unerlaubte Einreise ohne Pass / Aufenthaltstitel § 95 (1) Nr. 1 AufenthG unerlaubter Aufenthalt ohne Pass
Hier liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung infolge Fluchtgefahr vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Freiheitsentziehung besteht.
Im Inpolsystem bestehen zudem -2- Fahndungsnotierungen bzgl. der Person:
1. Ausschreibende Beh. ALA VORPOMMERN-RÜGEN
Eingabedatum: 00.00.0000
Zweck: FESTNAHME
Anlass: AUSWEISUNG/ABSCHIEBUNG/ZURÜCKSCHIEBUNG
2. Ausschreibende Beh: AMTSGERICHT BUXTEHUDE
Eingabedatum: 00.00.0000
Zweck: AUFENTHALTSERMITTLUNG
Anlass: STRAFTAT
Delikt: Diebstahl
Weiterhin ist im Inpol ein Bescheid vom 00.00.0000 des Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (Nostorf) eingestellt. Aus diesem geht folgendes hervor:
1) Die Flüchltingseigenschaft wird nicht zuerkannt
2) Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt
3) Der subsidiäre Schutz wird nicht zuerkannt
4) Abschiebeverbote ... liegen nicht vor
5) …
6) Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot … wird auf 30 Monate dem Tag der Abschiebung befristet.
Durch das Ausländerzentralregister konnte folgendes ermittelt werden:
Asylgesuch geäußert 20.04.2017 W –N02
Asylantrag gestellt 25.04.2017 N03 BAMF Außenst. Nostorf - Horst (091302) Abschiebung angedroht 27.06.2017 7110503 BAMF Außenst. Nostorf - Horst (091302) Asylantrag abgelehnt 13.07.2017 7110503 BAMF Außenst. Nostorf - Horst (091302)
Der Betroffene ist zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung für die o.g. Dauer in Haft zu nehmen, da er ein Verhalten gezeigt hat, welches erwarten lässt, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes weitere Straftatetn begeht. In diesem Zusammenhang ist er bereits in Deutschland und Frankreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor.
Er ist gem. §50 (1) AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist gern. § 58 (1) i.V.m. Abs. 2 AufenthG vollziehbar, da er unerlaubt i.S. d. § 14 Abs. 1 Nr 2 AufenthG aus Frankreich am 00.00.0000 eingereist ist.
Damit wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach § 59 AufenthG angedroht und festgesetzt. Zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange wurde von einer Fristsetzung für die Ausreise nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG abgesehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebung war erforderlich, da der Beschuldigte unerlaubt i.S.d. § 95 (1) Ziff. 1-3 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist und sich unerlaubt aufgehalten hat. Zudem besteht bereits eine Fahndungsnotierung zum Zwecke der Abschiebung durch das ALA Vorpommern-Rügen.
Das Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und Algerien setzt voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Person die algerische Staatsangehörigkeit besitzt.
Der Betroffene verfügt derzeit nicht über ein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument.
Gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens zwischen Algerien und Deutschland ist das algerische Konsulat für die Ausstellung von Heimreisedokumenten (Laissez-Passer) zuständig.
Dieses gilt es zunächst über das Bundespolizeipräsidium zu beschaffen.
Im Hinblick auf das geplante Zielland der Abschiebung sind keine Durchführungshindernisse ersichtlich.
In der Vernehmung gab die Person an, dass er in Frankreich im Gefängnis war. Somit ist er auch in Frankreich straffällig geworden. Zudem gibt es eine aktuelle Fahndung zur Aufenthaltsermittlung des Amtsgerichtes Buxtehude aufgrund eines Diebstahldelikts. Somit zeigt das bisherige Verhalten des Betroffen, dass er sich dem behördlichen Zugriff der Abschiebung entzieht.
Die Freiheitsbeschränkung ist somit erforderlich um die Rückführung zu sichern.
In Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen Deutschland und Algerien soll der Betroffene nach Algerien abgeschoben werden.
Aufgrund der Erfahrung im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten (Laissez-Passer) (hier: Zaiport) ist bekannt, dass in der Vergangenheit vor der Laissez-Passer-Ausstellung die Betroffenen durch das algerische Konsulat angehört werden. Hierbei kommt es regelmäßig (1x/ Monat) zu "Sammelanhörungen". Grundsätzlich werden keine Einzelanhörungen durchgeführt.
Nach aktueller Erfahrung von Rheinland-Pfalz werden durch das algerische Generealkonsulat Frankfurt bei Vorlage von Lichtbildausweisen und konkreten Flugdaten ohne weitere Prüfung Laissez-Passer ausgestellt. Die vorhandene Duldung stellt zwar einen amtlich ausgestellten Lichbildausweis dar aber nicht im Sinne des Rückübernahmeabkommen.
Der durch das GK Frankfurt ausgestellte Laissez-Passer ist für die Abschiebung als ausreichendes Grenzübertrittsdokument durch Algerien anerkannt.
Aufgrund dieser Umstände
- ggfs. Vorführung beim Generalkonsulat
- Organisation der Rückführung
sollte die Haftdauer -3- Monate betragen um die Abschiebung zu gewährleisten.
Der Betroffene ist zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung für die o.g. Dauer in Abschiebungshaft zu nehmen, da er ein Verhalten gezeigt hat, welches erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird.
Er ist bereits in Deutschland und in Frankreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es besteht zudem ein aktuelles Strafverfahren (Aufenthaltsermittlung vom 00.00.0000 / AMTSGERICHT BUXTEHUDE / Diebstahl).
Bei der Durchsuchung der Person und des mitgeführten Gepäcks wurde ein Betrag von -300€ in Münzgeld festgestellt. Dies ist ein Indiz, dass vermutlich weitere Straftaten begangen wurden (ggfs. Automatenaufbruch).
Am 00.00.0000 wurde sein Asylantrag abgelehnt und zeitgleich ist seine Aufenthaltsgestattung erloschen. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich unerlaubt im Schengengebiet auf.
Gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten äußerte er, dass er nicht abgeschoben werden will.
Der Betroffene ist zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung für die o.g. Dauer in Haft zu nehmen, da er ein Verhalten gezeigt hat, welches erwarten lässt, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes weitere Straftatetn begeht. In diesem Zusammenhang ist er bereits in Deutschland und Frankreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Angesichts der erheblichen Fluchtgefahr erweist sich die Abschiebehaft als verhältnismäßig.
Ein milderes Mittel als die Abschiebehaft für den Betroffenen kommt vorliegend nicht in Betracht.
Aufgrund der relativ kurzen Dauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften damit an einer kontrollierten Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen.
Am Montag den 00.00.0000 wird durch das Sachgebiet Grenzpolizei der Bundespolizeiinspektion X Flughafen die Beschaffung der Heimreisedokumente veranlasst. Damit wird das Beschleunigungsgebot gewährleistet.
Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln ist gemäß § 72 IV Satz 3 AufenthG nicht erforderlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG, 128c KostO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein.