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Amtsgericht Köln·506 Gs 222/25·19.01.2025

Beiordnung abgelehnt nach endgültiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Beiordnung der Rechtsanwältin X. Y. als Pflichtverteidigerin. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück, weil das Ermittlungsverfahren bereits endgültig eingestellt worden war und somit kein Bedürfnis für eine Beiordnung mehr besteht. Eine Pflichtverteidigerbestellung setzt ein fortbestehendes Verteidigungsbedürfnis voraus.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen, weil das Ermittlungsverfahren bereits endgültig eingestellt war

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt ein fortbestehendes Verteidigungsbedürfnis voraus; bei endgültiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens entfällt dieses Bedürfnis.

2

Wird das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt, ist ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückzuweisen, da die verfahrensbezogene Notwendigkeit der Verteidigung entfallen ist.

3

Der Antragsteller muss konkrete Umstände darlegen, die trotz Verfahrenseinstellung ein weiterhin bestehendes Verteidigungsbedürfnis begründen; bloße Anträge genügen nicht.

4

Die Entscheidung über die Beiordnung kann im Wege des Beschlusses erfolgen, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nicht vorliegen.

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin X. Y. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.

Rubrum

1

Das Ermittlungsverfahren ist bereits unter dem 11.10.2024 endgültig eingestellt worden, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht kein Bedarf mehr für die Bestellung einer Pflichtverteidigerin besteht.