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Amtsgericht Köln·506 Gs 222-229/03·23.02.2003

Antrag auf Auskunft über Verbindungsdaten wegen nur bekannter IMEI‑Nummern abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsüberwachungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragt nach §§ 100g, 100h StPO rückwirkend Auskunft von vier TK‑Anbietern zu vier Mobiltelefonen, von denen nur die IMEI‑Nummern bekannt sind. Zentrale Frage ist, ob aus Gerätekennungen ein Auskunftsanspruch nach § 100g StPO folgt. Das AG Köln verneint dies: §100g setzt als Anknüpfungspunkt bekannte Personen, Anschlüsse oder Verbindungen voraus, eine anbieterweite Rückwärtssuche wäre eine unzulässige Geräteüberwachung. Außerdem sprechen Löschpflichten nach der TDSV und das Fehlen einer Anordnung zur Datenvorhaltung gegen die Erfolgsaussicht des Antrags.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterlichen Auskunftsbeschluss nach §§100g,100h StPO wegen Auskunft zu vier IMEI‑Nummern abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Auskunft nach § 100g StPO über Verbindungsdaten ist nur zulässig gegenüber dem Beschuldigten oder gegenüber Personen/Anschlussinhabern, von denen aufgrund konkreter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten Mitteilungen entgegennehmen, weitergeben oder dessen Anschluss benutzen.

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Die Regelungen des § 100g I 2, II sowie § 100a.2 StPO schließen eine Ausweitung des Auskunftsanspruchs auf reine Gerätekennungen aus; eine anbieterweite Suche allein anhand von IMEI‑Nummern ist nicht vom Gesetz gedeckt.

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Eine anbieterinterne, retrospektive Durchsuchung aller Verbindungsdaten (quasi ‚Rasterfahndung‘) ohne konkrete Anhaltspunkte verletzt das Fernmeldegeheimnis und ist mit § 100g StPO unvereinbar.

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Retrospektive Auskunftsbegehren ist nur dann erfolgversprechend, wenn Telekommunikationsanbieter zur Vorhaltung der betreffenden Daten aufgrund einer vorgängigen behördlichen/ermittlungsleitenden Anordnung verpflichtet wurden; gesetzliche Löschpflichten (TDSV) sprechen sonst gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme.

Relevante Normen
§ 100g, 100h StPO§ 100g Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 StPO§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 100g I 2, II, 100a.2 StPO§ Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV)

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.02.2003 auf Erlass eines Beschlusses gem. §§ 100g, 100h StPO wird a b g e l e h n t .

Gründe

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I.

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Am ... wurden in ... Geschäften in Köln ... Mobiltelefone gekauft, ohne dass gleichzeitig ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde. Alle vier Telefone wurden mit gefälschten ...-Euro-Scheinen bezahlt. Erkenntnisse über den oder die Täter liegen derzeit nicht vor. Bekannt sind lediglich die IMEI-Nummern (International Mobile Equipment Identifikation) sämtlicher Geräte.

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Nunmehr beantragt die Staatsanwaltschaft Köln, gegen vier Anbieter von Telekommunikationsleistungen (TK-Anbieter), nämlich T-Mobile, Vodaphone, E-Plus und O2, einen für den Zeitraum von drei Monaten rückwirkenden Beschluss nach §§ 100g, 100h StPO zu erlassen, um a) zu ermitteln, ob mit diesen Geräten Telekommunikationsleistungen dieser Anbieter in Anspruch genommen wurden und b) ggf. die entsprechenden Telefonnummern einschließlich der dazu gespeicherten Namen und Anschriften der Anschlussinhaber zu erhalten. Dazu habe auf Anfrage ein TK-Anbieter mitgeteilt, die entsprechenden Daten würden "in bestimmten Fällen" zumindest kurzfristig gespeichert.

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II.

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Der Antrag ist abzulehnen, weil die Anordnungsvoraussetzungen der §§ 100g, 100h StPO nicht vorliegen. In Betracht kommt hierbei lediglich eine Anordnung gem. §§ 100g I 1 Variante 1, 100a.1 Nr.2 StPO, 146 I Nr.3 StGB, denn es liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der oder die Täter vorsätzlich falsches Geld als echt in Verkehr gebracht haben.

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a) Der beantragte Beschluss würde jedoch gegen die abschließende Regelung in § 100g I 2, II, 100a.2 StPO verstoßen, indem er den Kreis der Betroffenen unzulässig erweitern und den Auskunftsanspruch über Telekommunikationsverbindungen zu einen Auskunftsanspruch über Geräteverbindungen unzulässig umwandeln würde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf Auskunft über die in § 100g III StPO abschließend aufgezählten Verbindungsdaten nur betreffend den Beschuldigten oder denjenigen Personen erteilt werden, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegen nehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. In jedem Fall bedarf es also als Anknüpfungspunkt eines bereits bekannten Beschuldigten oder anderer bekannter Personen oder zumindest einer bekannten Telekommunikationsverbindung oder, im Fall des § 100g II StPO, eines bestimmten bekannten Anschlusses. Über die hiermit in Zusammenhang stehenden Verbindungsdaten muss der TK-Anbieter Auskunft erteilten. Wenn aber, wie vorliegend, weder Personen noch Verbindungen noch Anschlüsse bekannt sind, sondern allein Gerätenummern von Mobiltelefonen (von denen außerdem weder der derzeitige Besitzer bekannt noch ihre räumlichen Koordinaten feststellbar sind), fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal. Es fehlt letztlich an jeglichen Hinweisen darauf, dass der oder einer der Täter der Straftat der Geldfälschung eines dieser Geräte verwendete. Vielmehr spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Täter die betrügerisch erlangten Mobiltelefone weiter veräußert haben, eben weil die IMEI-Nummer bekannt ist. Mit der beantragten Maßnahme soll somit erst der notwendige Anknüpfungspunkt geschaffen werden, indem alle Verbindungen dieser vier TK-Anbieter für einen bestimmten zurück liegenden Zeitraum untersucht werden sollen. Eine solche quasi anbieterinterne Rasterfahndung ist von § 100g StPO nicht gedeckt. Die TK-Anbieter müssten ermitteln, ob von einem bestimmten einzelnen Gerät Verbindungsdaten gespeichert sind, und diese Verbindungsdaten gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden mitteilen. Dieser Eingriff in das Fernmelde-geheimnis würde ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob diejenigen, welche diese Geräte verwendet haben, einer Straftat oder der in § 100a.2 StPO abschließend aufgezählten Kontakte zu dem Beschuldigten verdächtig wären, zumal an diesen Geräten ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Im Ergebnis würde der beantragte Beschluss also zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Geräteüberwachung führen (so bereits - zu § 12 FAG - LG Hamburg, Beschluss vom 17.02.1998, in: MMR 1998, 419/420). Das sieht im übrigen auch die insbesondere zu §§ 100a, b StPO ergangene Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) vom 22.01.2002 nicht vor, die ebenfalls von einer Kennung (Rufnummer, IP-Adresse) als einem auf eine Person und nicht auf ein Gerät bezogenes technischen Merkmal ausgeht (§ 4 Nr.6).

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b) Hinzu kommt, dass es an jeglichem tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass zumindest mit einem der betreffenden Mobiltelefone bei einem dieser vier TK-Anbieter Telekommunikations-dienstleistungen in Anspruch genommen wurden. Diese Anbieter wurden vielmehr letztlich willkürlich, nämlich allein nach Marktanteilen ausgewählt.

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c) Ferner sind die Anbieter von Telekommunikationsleitungen gem. § 6 II 2 Telekommunikations-datenschutzverordnung (TDSV) verpflichtet, Verbindungsdaten spätestens am Tag nach Beendigung der Verbindung zu löschen, soweit sie nicht beispielsweise zur Störungsbeseitigung oder Missbrauchsbekämpfung erforderlich sind. Hierzu gehören auch die IMEI-Nummern, die ebenfalls zu löschen sind, weil sie zur Entgeltabrechnung nicht erforderlich sind (Th. Reimann, Datenschutz und Datensicherheit 2001, 605). Davon ausgehend, dass die Unternehmen ihre gesetzliche Pflicht erfüllen, wäre eine solche Anordnung für die Vergangenheit somit nur dann erfolgversprechend und damit erforderlich i.S.d. § 100g I 1 a.E. StPO, wenn und soweit eine entsprechende - auf §§ 161, 163 StPO gestützte - Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft den TK-Anbieter verpflichtet hat, diese Daten bis zu einem richterlichen Auskunftsbeschluss nicht zu löschen. Denn eine solche Anordnung ginge den Löschungspflichten der TDSV vor. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft nichts vorgetragen. Nach dem Akteninhalt ist vielmehr erkennbar, dass eine solche Anordnung nicht erfolgte.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Es hat keine aufschiebende Wirkung und ist beim Amtsgericht Köln schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.